Betreff
Errichtung einer Sedimentationsanlage mit Versickerung am Wasserwerk Hackenbroich der EVD-GmbH, Stadt Dormagen
Vorlage
68/2981/XV/2014
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-150-13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung einer Sedimentationsanlage am Wasserwerk Hackenbroich mit nachfolgender Hochdruckinjektion des Spülwassers.


Sachverhalt:

Die EVD GmbH betreibt u. a. das Wasserwerk Hackenbroich nordwestlich der gleichnamigen Ortslage in der Stadt Dormagen. Der Standort dieser Wassergewinnungsanlage liegt nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 "Niederterrasse mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen".

 

Die EVD GmbH plant die Errichtung einer Sedimentationsanlage mit Versickerung des Spülwassers entweder im Wege der Reinfiltration oder mittels eines Sickerschlitzes. Nähere Angaben zu dieser Planung sind den Anlagen zu entnehmen.

 

Das Sedimentationsbecken soll unmittelbar südlich des Wasserwerksgebäudes zwischen diesem und der K 36 errichtet werden.

 

Beide Standorte für die Versickerung liegen im Wasserwerksgelände. Zunächst ist vorgesehen, die Versickerung der hier anfallenden Wassermengen, insbesondere des Spülwassers, durch Reinfiltration in den Grundwasserleiter vorzunehmen. Der Reinfiltrationspunkt soll unmittelbar an der K 36 östlich des Sedimentationsbeckens liegen.

 

Sollte eine Reinfiltration technisch nicht möglich sein, soll das Wasser über einen Sickerschlitz versickert werden. Dessen potentieller Standort ist wiederum weiter östlich, zwischen dem früheren Wasserwerksgebäude und der K 36, vorgesehen. Sollte diese Lösung gewählt werden müssen, müsste in geringem Umfang in den Baum- und Strauchbestand an dieser Stelle eingegriffen werden. Der genaue Standort wird in dem Fall unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt. Der Eingriff in den Gehölzbestand wird durch Nutzung der Freiflächen hierbei so gering wie möglich gehalten werden.

 

Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme wird das alte Wasserwerksgebäude im Wald beseitigt.

 

Die vorgesehene Errichtung des Sedimentationsbeckens, die Leitungsverlegungen und die Anlage der Versickerungseinrichtung widersprechen den Verboten des Landschaftsplanes II für Landschaftsschutzgebiete.

 

Von den Verboten für Landschaftsschutzgebiete kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG u. a. dann Befreiung gewähren, wenn dies aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

 

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Standort des Wasserwerks ist vorgegeben, damit grundsätzlich auch der Standort der Sedimentationsanlage und der Wiederversickerung des Wassers. An dem Bau der Sedimentationsanlage besteht zur Sicherung der Trinkwasserqualität ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses überwiegt in diesem Fall die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch die Maßnahme in geringem Umfang beeinträchtigt werden. Die Errichtung des Sedimentationsbeckens erfolgt auf einer Rasenfläche innerhalb des Wasserwerksgeländes in unmittelbarer Nähe des bestehenden Wasserwerksgebäudes und weiterer technischer Anlagen in seinem Umfeld. Die Beeinträchtigung des Naturhaushalts durch dieses Becken wird gering sein. Eine Beeinträchtigung des durch die Werksanlagen geprägten Landschaftsbildes kann im Wesentlichen vermieden werden, wenn die Sichtschutzpflanzung zur K 36 hin unbeeinträchtigt bleibt. Der Reinfiltrationspunkt führt zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. Sollte ein Sickerschlitz angelegt werden müssen, wird dies einen Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild durch die erforderliche Bodenversiegelung und ggfs. die notwendige Beseitigung von Gehölzen mit sich bringen. Durch die Lage in der Waldfläche des Wasserwerks und die erfolgende Beseitigung des alten Werksgebäudes mit anschließender Wiederaufforstung der Fläche und, falls erforderlich, weitere Kompensationsmaßnahmen, wird der damit verbundene Eingriff jedoch gering sein. Eine artenschutzfachliche Einschätzung wird vorab erfolgen. Insgesamt muss in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Trinkwasserversorgung und deren qualitative Sicherung höher bewertet werden, als die nur geringen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes.

 

Es ist beabsichtigt, der EVD GmbH zunächst Befreiung für die Errichtung des Sedimentationsbeckens und die Reinfiltration sowie die zugehörigen Leitungen zu gewähren und zugleich eine Zusicherung für die Gewährung von Befreiung für die Anlage eines Sickerschlitzes bei sich ergebenden Erfordernis auszusprechen. Die Befreiung hierfür würde erst in dem Fall gewährt.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde wird hierzu gem. § 69 Abs. 1 LG NRW mit Blick auf sein Widerspruchsrecht beteiligt.