Betreff
Errichtung eines Steges im Bereich Jröne Meerke, Stadt Neuss
Vorlage
68/2991/XV/2014
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-007-14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung eines Steges im Bereich Jröne Meerke, Stadt Neuss, nach Maßgabe der Vorlagen.


Sachverhalt:

Der Erholungsbereich Jröne Meerke liegt im Stadtgebiet Neuss zwischen der Viersener Straße und dem Johanna-Etienne-Krankenhaus. Der Bereich umfasst neben lichtem Wald und einem Netz aus Spazierwegen auch einen See mit einer Insel, Liegewiesen, einen Spielplatz und einen Grillplatz.

Der Freizeitbereich wird durch ein großes Vorkommen von Wasservögeln, insbesondere bis zu 150 Schneegänse (anser caerulescens), in seinem Erholungswert extrem gemindert. Große Kotmengen im Gewässer und auf den Grünflächen und Wegen, dem Kinderspielplatz und dem Grillplatz lassen eine Nutzung zeitweilig nicht mehr zu. Die Gänse nutzen die Grünflächen als Äsungsflächen. Da diese nicht ausreichen, wandern die Tiere über die umliegenden, viel befahrenen Straßen bis in die Gärten der Anwohner, was zu nicht unerheblichen Gefahren und Beeinträchtigungen führt.

 

Dieses durch ansteigende Tierzahlen und zunehmend verknappte Nahrungsflächen der Tiere ansteigende Problem bedarf der Lösung.

 

Die Stadt Neuss beabsichtigt, die als Brutplatz der Schneegänse genutzte Insel im Gewässer durch einen kleinen Steg an das umliegende Gelände anzubinden, um den Bruterfolg der Tiere dadurch einzuschränken, dass Raubtieren und auch der Bevölkerung der Zugang ermöglicht wird. Zudem soll der Gehölzbestand auf der Insel ausgelichtet werden.

 

Es ist nicht beabsichtigt, die Kolonie zu eliminieren, sondern sie auf ein mit der Umgebung und deren Nutzung verträgliches Maß zu reduzieren.

 

Die Maßnahmen wurden mit allen beteiligten Behörden abgestimmt.

 

Der Bereich liegt nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Neuss vom 13.10.1971 (Landschaftsschutzverordnung) im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Die Errichtung der Steganlage und der geplante Eingriff in den Gehölzbestand stehen im Widerspruch zu den Verboten der Verordnung.

 

Von den Verboten für Landschaftsschutzgebiete kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG u. a. dann Befreiung gewähren, wenn dies aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

 

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gänsebestand im Bereich Jröne Meerke hat ein Ausmaß erreicht, welches die Nutzung dieses Raumes als wichtiger innerstädtischer Erholungsraum nicht bzw. nur noch eingeschränkt zulässt. Den Tieren fehlen zudem ausreichende Äsungsflächen. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Nutzung als Erholungsraum, Kinderspielplatz, Grillplatz, Spazier- und Joggingbereich. Bei der Anlage des Stegs werden die Belange von Natur und Landschaft im Landschaftsschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt, ebenso nicht durch die zurückhaltende Auslichtung des Gehölzbestands auf der Insel. Erhebliche Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt sind nicht erkennbar. Das Bild der Landschaft wird nur wenig verändert.

Das öffentliche Interesse an der Wiedernutzbarmachung des Erholungsraums überwiegt in dem Fall die nur gering beeinträchtigten Belange von Natur und Landschaft.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt die Gewährung von Befreiung für die Errichtung des Stegs und die Auslichtung des Gehölzbestands auf der Insel.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde wird gem. § 69 Abs. 1 LG NRW mit Blick auf sein Widerspruchsrecht beteiligt.