Sachverhalt:
Der Antrag der Fraktion UWG/ Die
Aktive ist als Anlage
1 beigefügt.
Die EG-Richtlinie über die Bewertung und
das Management von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL) ist am 25.11.2007 in Kraft
getreten und mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 in
nationales Recht umgesetzt worden. Die Mitgliedstaaten haben für Gebiete mit
einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das
Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung
hochwasserbedingt nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die
Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten liegt. Das Land
Nordrhein-Westfalen hat die sich hieraus ergebenen Vorgaben mit
Durchführungsfristen zwischen 2011 und 2015 in drei Arbeitsschritten
umzusetzen. Zuständige Behörden für die Umsetzungen, d.h. auch für die
Ermittlung der Risikogewässer, sind die Bezirksregierungen. Das Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV)
koordiniert landesweit den Prozess.
Die Bezirksregierung Düsseldorf
hat sich auf Veranlassung der Verwaltung aktuell zur Bewertung des
Hochwasserrisikos für den Jüchener Bach geäußert und dargelegt, warum dieser
nicht als Gebiet/Gewässer mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko
bestimmt wurde. Die Antwortmail der Bezirksregierung vom 24.02.2014 ist als Anlage 2 beigefügt.
Die Risikobewertung und die Bestimmungen der Risikogebiete sind nach den
gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes bis Ende des Jahres 2018 und
danach alle sechs Jahre durch die zuständigen Landesbehörden erneut zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies kann dann ggf. auch
zu einer Neubewertung des Hochwasserrisikos am Jüchener Bach führen.