Betreff
Antrag der Fraktion UWG/ Die Aktive zur Aufnahme des Jüchener Baches in die Liste der Risikogewässer nach EG-HWRM-RL
Vorlage
68/3067/XV/2014
Art
Antrag

Sachverhalt:

Der Antrag der Fraktion UWG/ Die Aktive ist als Anlage 1 beigefügt.

Die EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL) ist am 25.11.2007 in Kraft getreten und mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 in nationales Recht umgesetzt worden. Die Mitgliedstaaten haben für Gebiete mit einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung hochwasserbedingt nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten liegt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die sich hieraus ergebenen Vorgaben mit Durchführungsfristen zwischen 2011 und 2015 in drei Arbeitsschritten umzusetzen. Zuständige Behörden für die Umsetzungen, d.h. auch für die Ermittlung der Risikogewässer, sind die Bezirksregierungen. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) koordiniert landesweit den Prozess.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat sich auf Veranlassung der Verwaltung aktuell zur Bewertung des Hochwasserrisikos für den Jüchener Bach geäußert und dargelegt, warum dieser nicht als Gebiet/Gewässer mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt wurde. Die Antwortmail der Bezirksregierung vom 24.02.2014 ist als Anlage 2 beigefügt.

Die Risikobewertung und die Bestimmungen der Risikogebiete sind nach den gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes bis Ende des Jahres 2018 und danach alle sechs Jahre durch die zuständigen Landesbehörden erneut zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies kann dann ggf. auch zu einer Neubewertung des Hochwasserrisikos am Jüchener Bach führen.