Betreff
Krankenhausausschuss
Vorlage
III/029/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

1.    Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag einstimmig, folgende Kreistagsabgeordnete bzw. sachkundige Bürger zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Krankenhausausschusses zu bestellen mit der Maßgabe, dass die stellvertretenden Ausschussmitglieder jeder Fraktion in der Reihenfolge der nachstehenden Auflistung unter Beachtung des § 28 der Geschäftsordnung des Kreistages zur Vertretung der ordentlichen Ausschussmitglieder ihrer Fraktion berufen sind:

 

Lfd. Nr.

Mitglied

Stellvertreter

Fraktion/

Gruppe

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

13.

 

 

 

 

2.    Von der           Fraktion wird bestimmt zum Ausschussvorsitzenden:
Kreistagsabgeordnete(r):        
Von der         Fraktion wird bestimmt zum stellvertretenden Ausschussvor­sitzenden:
Kreistagsabgeordnete(r):

 

3.    Die Mitglieder des Krankenhausausschusses sind zugleich Mitglied des Aufsichtsrates der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss mbH.

 


Sachverhalt:

Nach § 6 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW in Verbindung mit § 53 der Kreisordnung NRW ist der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Kreiskrankenhäuser Dormagen und Grevenbroich verpflichtet, einen Krankenhausausschuss zu bilden. Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Rhein-Kreises Neuss besteht der Ausschuss aus 13 Mitgliedern.

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt gem. § 35 Abs. 3 KrO NRW.

 

Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss mbH ist der Aufsichtrat der Gesellschaft personenidentisch mit dem Krankenhausausschuss der Kreiskrankenhäuser des Rhein-Kreises Neuss. Die Mitglieder des Krankenhausausschusses sind zugleich geborene Mitglieder des Aufsichtsrates, der Vorsitzende des Krankenhausausschusses ist zugleich geborener Vorsitzender des Aufsichtsrates der Service-Gesellschaft.

 

Der Vorsitzende des Krankenhausausschusses ist gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages auch Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH.

 

Die Gesellschafterversammlung der Verpflegungsgesellschaft Rhein-Kreis-Neuss mbH besteht aus dem Vorsitzenden des Krankenhausausschusses sowie dessen Stellvertreter und dem Krankenhausdezernenten (§ 6 Abs. 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages). In dieser Gesellschaft wird kein Aufsichtsrat gebildet.