Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Demontage der Masten 119 und 120 der Hochspannungsfreileitung Brauweiler-Reisholz nach Maßgabe der vorgelegten Planung.


Sachverhalt:

Auf die ausführliche Projektbeschreibung der Westnetz GmbH und die Landschaftspflegerische Begleitplanung sowie die Artenschutzprüfung und das FFH-Screening wird inhaltlich verwiesen.

 

Die Masten 119 und 120 der bezeichneten Freileitung bestehen seit 1953. Der Betrieb der Leitung wurde eingestellt. Die verbliebenen Masten werden beseitigt.

 

Im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss stehen hiervon zwei Masten auf. Sie liegen im Naturschutzgebiet Zonser Grind nach dem Landschaftsplan II - Dormagen -, gleichzeitig FFH-Gebiet DE-4807-301 (angrenzend FFH-Gebiet DE-4405-301) nach der Richtlinie 92/43/EWG.

 

Durch die Demontage der Masten mit der Freileitung wird kein Eingriff in Natur und Landschaft bewirkt. Die Demontage beseitigt vielmehr einen früher bewirkten Eingriff.

 

Die im Zuge der Demontagearbeiten kurzzeitig entstehenden baubedingten Beeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht als erheblich oder nachhaltig einzuschätzen.

 

Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete und der wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie von besonders oder streng geschützten Arten nach den RL 92/43/EWG (FFH-RL), 2009/147/EG (VS-RL) oder der VO (EG) 338/97 des Rates (Artenschutzverordnung) bzw. die Realisierung von Verboten des Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht zu befürchten. Die Projektplanung, die Landschaftspflegerische Begleitplanung, die Artenschutzprüfung und das Ergebnis des FFH-Screenings werden mit den dort vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verpflichtender Gegenstand der Zulassung des Projektes.

 

Nach alledem steht der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG aus Gründen der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung für den Leitungsbetreiber bei weiterer Beibehaltung der nicht mehr aktiven Leitung nichts im Wege.

 

Die Maßnahme wird durch die Untere Landschaftsbehörde eng begleitet.