Beschlussempfehlung:
- Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, § 6 Absatz
6 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von
Elternbeiträgen vom 10.12.2008 in seiner Fassung vom 23.09.2011 ersatzlos
zu streichen.
- Die Beitragssatzung erhält folgende Fassung (s. Anlage 1 zu TOP
3.1).
- Die veränderte Satzung tritt zum 01.08.2014 in Kraft.
Sachverhalt:
Der
Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland hat in seiner Sitzung
vom 06.12.2013 auf Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses vom 14.11.2013
beschlossen, zum Kindergartenjahr 2014/2015 (01.08.2014 –31.07.2015) ein neues
Fördersystem von Kindern mit Behinderung
in Kindertageseinrichtungen nach dem KiBiz- NRW einzuführen.
In seiner Sitzung
vom 07.04.2014 hat der Landschaftsausschuss die neuen Förderrichtlinien beraten
und verabschiedet.
Nicht zuletzt
durch die UN-Behindertenrechtskonvention sieht sich der Landschaftsverband
Rheinland auch im Bereich der frühkindlichen Bildung in der Pflicht, eine
Weiterentwicklung hin zur inklusiven Bildung voranzutreiben. Diesem inklusiven
Gedanken folgend, der den Einbezug aller Mädchen und Jungen mit Behinderung in
für sie bisher verschlossene Bildungs- und Betreuungsinstitutionen fordert,
soll das künftige LVR-Förderverfahren Rahmenbedingungen schaffen, die in allen
Tageseinrichtungen im Rheinland eine gute inklusive Bildung und Betreuung
ermöglichen. Ziel ist zudem eine wohnortnahe Betreuung. In Ergänzung der Mittel
des Landes NRW auf der Grundlage des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) stellt der
Landschaftsverband Rheinland Trägern von Kindertageseinrichtungen (nicht für
heilpädagogische Gruppen), ab dem 01.08.2014 freiwillig eine zusätzliche
LVR-Kindpauschale pro Kind mit Behinderung in Höhe von 5.000,00 EUR zur
Verfügung.
Die
LVR-Kindpauschale ist für zusätzliche Fachkraftstunden (bei fünf Kindern mit
Behinderung 19,5 Std.), sowie für eine Qualifizierung des Personals, einer
Vernetzung/Kooperation mit vornehmlich interdisziplinär arbeitenden
Einrichtungen sowie eine intensivierte Beratung der Eltern einzusetzen.
Mit der neuen
LVR-Förderung wird die bisherige Förderung der Einzelintegration und der
integrativen Gruppen ersetzt. Die bisherigen Förderbestandteile der
integrativen Gruppe (Gruppenpauschale, Leitungsfreistellung und Elternbeiträge)
gehen in der Kindpauschale auf. Die bis zur Einführung der LVR-Kindpauschale
genehmigten Plätze im Rahmen der Einzelintegration werden in das neue System
überführt. Die Fördermittel hierfür gehen ebenfalls in der neuen
LVR-Kindpauschale auf.
Hinsichtlich der
Elternbeiträge hat der LVR in seinem Rundschreiben 41 / 7 / 2013 darauf
hingewiesen, dass diese von den Jugendämtern wieder bei den Eltern erhoben
werden können. Das bisher praktizierte Vorabzugsverfahren im Rahmen der
Festsetzung der KiBiz-Betriebskosten entfällt zum 01.08.2014.
In der Satzung des
Rhein-Kreis Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen
vom 10.12.2008 werden im § 6 Absatz 6,
Eltern von Kindern mit einer Behinderung, denen eine Eingliederungshilfe
nach dem SGB XII gewährt wird, vom Elternbeitrag freigestellt, da dieser vom
Landessozialamt übernommen wird.
Der Absatz lautet
wie folgt:
„ Beiträge für behinderte Kinder in
integrativen Gruppen, denen Eingliederungshilfe gewährt wird, werden vom
Landessozialamt übernommen. Die Beitragspflichtigen sind jedoch zum Nachweis
des Einkommens gegenüber dem Jugendamt verpflichtet“.
Da dies ab dem
01.08.2014 nicht mehr der Fall sein wird, schlägt die Verwaltung vor, den
Absatz ersatzlos zu streichen. Dies hat zur Folge, dass zukünftig Eltern von
Kindern mit einer Behinderung oder von Kindern, die von einer Behinderung
bedroht sind, einen Elternbeitrag zu leisten haben.