Betreff
Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen im Zusammenhang mit dem neuen Förderverfahren von Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder nach KiBiz - NRW mit Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015
Vorlage
51/3216/XV/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, § 6 Absatz 6 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 10.12.2008 in seiner Fassung vom 23.09.2011 ersatzlos zu streichen.
  2. Die Beitragssatzung erhält folgende Fassung (s. Anlage 1 zu TOP 3.1).
  3. Die veränderte Satzung tritt zum 01.08.2014 in Kraft.

 


Sachverhalt:

Der Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland hat in seiner Sitzung vom 06.12.2013 auf Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses vom 14.11.2013 beschlossen, zum Kindergartenjahr 2014/2015 (01.08.2014 –31.07.2015) ein neues Fördersystem von  Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen nach dem KiBiz- NRW einzuführen.

In seiner Sitzung vom 07.04.2014 hat der Landschaftsausschuss die neuen Förderrichtlinien beraten und verabschiedet.

Nicht zuletzt durch die UN-Behindertenrechtskonvention sieht sich der Landschaftsverband Rheinland auch im Bereich der frühkindlichen Bildung in der Pflicht, eine Weiterentwicklung hin zur inklusiven Bildung voranzutreiben. Diesem inklusiven Gedanken folgend, der den Einbezug aller Mädchen und Jungen mit Behinderung in für sie bisher verschlossene Bildungs- und Betreuungsinstitutionen fordert, soll das künftige LVR-Förderverfahren Rahmenbedingungen schaffen, die in allen Tageseinrichtungen im Rheinland eine gute inklusive Bildung und Betreuung ermöglichen. Ziel ist zudem eine wohnortnahe Betreuung. In Ergänzung der Mittel des Landes NRW auf der Grundlage des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) stellt der Landschaftsverband Rheinland Trägern von Kindertageseinrichtungen (nicht für heilpädagogische Gruppen), ab dem 01.08.2014 freiwillig eine zusätzliche LVR-Kindpauschale pro Kind mit Behinderung in Höhe von 5.000,00 EUR zur Verfügung.

Die LVR-Kindpauschale ist für zusätzliche Fachkraftstunden (bei fünf Kindern mit Behinderung 19,5 Std.), sowie für eine Qualifizierung des Personals, einer Vernetzung/Kooperation mit vornehmlich interdisziplinär arbeitenden Einrichtungen sowie eine intensivierte Beratung der Eltern einzusetzen.

Mit der neuen LVR-Förderung wird die bisherige Förderung der Einzelintegration und der integrativen Gruppen ersetzt. Die bisherigen Förderbestandteile der integrativen Gruppe (Gruppenpauschale, Leitungsfreistellung und Elternbeiträge) gehen in der Kindpauschale auf. Die bis zur Einführung der LVR-Kindpauschale genehmigten Plätze im Rahmen der Einzelintegration werden in das neue System überführt. Die Fördermittel hierfür gehen ebenfalls in der neuen LVR-Kindpauschale auf.

Hinsichtlich der Elternbeiträge hat der LVR in seinem Rundschreiben 41 / 7 / 2013 darauf hingewiesen, dass diese von den Jugendämtern wieder bei den Eltern erhoben werden können. Das bisher praktizierte Vorabzugsverfahren im Rahmen der Festsetzung der KiBiz-Betriebskosten entfällt zum  01.08.2014.

In der Satzung des Rhein-Kreis Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 10.12.2008  werden im § 6  Absatz 6,  Eltern von Kindern mit einer Behinderung, denen eine Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt wird, vom Elternbeitrag freigestellt, da dieser vom Landessozialamt übernommen wird.

 

 

Der Absatz lautet wie folgt:

Beiträge für behinderte Kinder in integrativen Gruppen, denen Eingliederungshilfe gewährt wird, werden vom Landessozialamt übernommen. Die Beitragspflichtigen sind jedoch zum Nachweis des Einkommens gegenüber dem Jugendamt verpflichtet“.

 

Da dies ab dem 01.08.2014 nicht mehr der Fall sein wird, schlägt die Verwaltung vor, den Absatz ersatzlos zu streichen. Dies hat zur Folge, dass zukünftig Eltern von Kindern mit einer Behinderung oder von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, einen Elternbeitrag zu leisten haben.