Betreff
Wahl von Mitgliedern des Braunkohleausschusses beim Regierungspräsidenten Köln
Vorlage
61/070/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag einstimmig, folgende Mitglieder in den Braunkohlenausschusses beim Regierungspräsidenten Köln zu wählen:

 

Lfd. Nr.

Name

Vorname

Beruf

Straße, Wohnort

Geb.-Datum

Telefon/ Fax

Partei/ Gruppe

Stadt/ Gemeinde

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPIG) stehen dem Rhein-Kreis Neuss zwei stimmberechtigte Mitglieder im Braunkohlenausschuss (Kommunale Bank) zu. Die zu wählenden Mitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz in einer ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinde haben. Dies sind alle Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss mit Ausnahme der Stadt Meerbusch.

 

Gemäß § 21 Abs. 9 LPIG kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt werden,

 

1.     wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,

2.     wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Für die Wahl gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.