Betreff
Wahl von Vertreter des Rhein-Kreises Neuss in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Vorlage
61/068/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlags wählt der Kreistag einstimmig folgende Kreistagsabgeordnete als Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr.

 

Lfd Nr.

Mitglied

Persönlicher

Vertreter

Fraktion

  1.  

Landrat Petrauschke

(§113 GO/ § 26 V KrO NRW)

Allg. Vertreter Steinmetz

 

  1.  

 

 

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und § 9 der Zweckverbandssatzung besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.

 

Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt. Für jeden Vertreter ist ein persönlicher Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss ist berechtigt, 2 Mitglieder in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu entsenden. Gemäß § 26 Abs. 5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) werden Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen. § 113 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW)/ § 26 KrO NRW)

 

Das Verfahren richtet sich nach § 35 Abs. 3 KrO NRW.

 

Die gewählten Mitglieder sind gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages der Kooperationsgesellschaft Mittlerer Niederrhein (KMN) automatisch Mitglieder der Gesellschafterversammlung der KMN.