Beschlussempfehlung:
1.
Gemäß
§ 16 a KiBizE werden folgende Kindertageseinrichtungen als plusKITA mit 25.000,00 € jährlich über einen Förderzeitraum von 5
Jahren (01.08.2014 bis 31.07. 2019)
gefördert:
-
Kommunale
Kindertageseinrichtung Villa Kunterbunt, Steinstr. 7 in Jüchen
-
Kommunale
Kindertageseinrichtung „Sonnenhaus“
Giller Str.2 in Rommerskrichen
2.
Gemäß
§ 16 b KiBizE werden folgende Kindertageseinrichtungen mit Sprachförderbedarf
mit 5.000,00 € jährlich über einen Förderzeitraum von 5 Kindergartenjahren
(01.08.2014 bis 31.07.2019) gefördert:
-
in
Jüchen: > Kath. Kindergarten, Alleestr. 3-5 in Jüchen
> Kath. Kindergarten St. Pantaleon in
Hochneukirch
Aufgrund des hohen Bedarfs wird die Einrichtung mit
dem
doppelten Betrag = 10.000,00 € gefördert.
-
in Korschenbroich: > Kath. Kindergarten St. Katharina in Glehn
>
Kindertageseinrichtung Pestalozzistraße in Kleinenbroich
>
Städt. Familienzentrum Schaffenbergstr. 27 b in Herrenshoff
>
Städt. Kindertageseinrichtung „Auf den Kempen“ in
Kleinenbroich
Die
Leistungen werden vorbehaltlich der Verabschiedung des Änderungsgesetzes zum
Kinderbildungsgesetz des Landes NRW durch den Landtag und dem entsprechenden
Leistungsbescheid des Landesjugendamtes bewilligt.
Sachverhalt:
Die
Landesregierung hat im März 2014 den Entwurf für das KiBiz-Änderungsgesetz
vorgelegt. In diesem Entwurf werden u.a. Landeszuschüsse für plusKITAs und für Sprachförderung vorgesehen. Diese Mittel sollen nach einem
gesetzlichen Schlüssel vom Land auf die Jugendämter und von den örtlich
zuständigen Jugendämtern an die Kindertageseinrichtungen bewilligt werden.
Nach
§ 16 a KiBizE ist die plusKITA eine
Einrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem
Unterstützungsbedarf. Fördervoraussetzung für eine Kita als plusKITA ist die Aufnahme in die örtliche Jugendhilfeplanung. Für
eine plusKita wird ein Förderpaket in Höhe von 25.000,00 € jährlich für einen
Förderzeitraum von 5 Jahren in Aussicht gestellt.
Als
Indikatoren für die Weiterverteilung der Mittel kommen die vom Land für die
Verteilung an die Jugendämter verwandten Indikatoren, aber auch andere
Indikatoren, die im Rahmen der örtlichen Sozialplanung verwendet werden, in
Betracht. Hier können auch die „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung
von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf
- Hinweise für Städte, Kreise und Gemeinden“ herangezogen werden.
Kindertageseinrichtungen, in denen viele Kinder mit einem besonderen Sprachförderbedarf betreut werden, sollen Mittel für eine zusätzliche Sprachförderung in Höhe von 5.000,00 € je Einrichtung und Jahr erhalten (§§ 21 b und 16 b KiBizE). Auch diese Förderung soll über einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt werden und ist in die Jugendhilfeplanung aufzunehmen. An dieser Stelle ist darauf hin zu weisen, dass diese Mittel parallel zu der bis 2016 laufenden Ausfinanzierung von Delfin 4 (letztmalige Durchführung im Frühjahr 2014) geleistet werden.
Die
Träger der Kindertageseinrichtungen erhalten die oben genannte Förderung für
den Einsatz von zusätzlichem Personal. Die Mittel sollen bereits ab dem
Kindergartenjahr 2014/15 zur Verfügung stehen. Um sie vollständig nutzen zu
können, ist eine frühzeitige Personalplanung notwendig. Die Mittel sind nicht
rücklagefähig.
Das
Landesjugendamt hat mit seinem Rundschreiben 42 / 857 / 2014 vom 14.05.2014 das
Kreisjugendamt darüber informiert, dass für die Förderung von „plusKITA`s“ für das Kindergartenjahr
2014/15, 50.000,00 € und für die Sprachförderung
35.000,00 € zur Verfügung stehen, vorbehaltlich der
Verabschiedung des Gesetzes.
Sobald
das Ministerium nach Verabschiedung des Gesetzes das Landesjugendamt
entsprechend ermächtigt, erhält das Jugendamt unmittelbar einen
Leistungsbescheid über die entsprechenden Mittel.
Auf
der Basis dieses Leistungsbescheides sowie auf der Basis der Entscheidung des
Jugendhilfeausschusses, kann der Leistungsbescheid an die betreffenden Träger
der Kindertageseinrichtungen gefertigt werden.
Folgende
Kriterien waren für das Kreisjugendamt maßgeblich um die
Kindertageseinrichtungen auszuwählen, die für die oben genannte Förderung
infrage kommen:
Ø
Anzahl
der Familien und Kinder unter 7 Jahren in Jüchen, Korschenbroich und
Rommerskirchen, die Leistungen aus dem SGB II beziehen.
Ø
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern aufgrund ihres
Jahreseinkommens vom Elternbeitrag befreit sind.
Ø
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern in der 2.
Beitragsstufe bei den Elternbeiträgen eingeordnet sind.
Ø
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung mit Migrationshintergrund.
Ø
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, die Sprachförderung erhalten.
Ø
Größe
der Kindertageseinrichtung / Anzahl der Kinder und Gruppen.
Die oben genannten Kriterien stimmen mit den vom Land herausgegebenen „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf - Hinweise für Städte, Kreise und Gemeinden“ überein.