Vorlage
51/3247/XV/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

1.    Gemäß § 16 a KiBizE werden folgende Kindertageseinrichtungen als plusKITA mit 25.000,00 € jährlich über einen Förderzeitraum von 5 Jahren (01.08.2014 bis 31.07. 2019)  gefördert:

 

-       Kommunale Kindertageseinrichtung Villa Kunterbunt, Steinstr. 7 in Jüchen

 

-       Kommunale Kindertageseinrichtung „Sonnenhaus“  Giller Str.2 in Rommerskrichen

 

 

2.    Gemäß § 16 b KiBizE werden folgende Kindertageseinrichtungen mit Sprachförderbedarf mit 5.000,00 € jährlich über einen Förderzeitraum von 5 Kindergartenjahren (01.08.2014 bis 31.07.2019) gefördert:

 

-       in Jüchen:                >  Kath. Kindergarten, Alleestr. 3-5 in Jüchen

 

                                    >  Kath. Kindergarten St. Pantaleon in Hochneukirch

                                       Aufgrund des hohen Bedarfs wird die Einrichtung mit

                                            dem doppelten Betrag = 10.000,00 € gefördert.            

     -    in Korschenbroich:    >  Kath. Kindergarten St. Katharina in Glehn

>  Kindertageseinrichtung Pestalozzistraße in Kleinenbroich

>  Städt. Familienzentrum Schaffenbergstr. 27 b in Herrenshoff

>  Städt. Kindertageseinrichtung „Auf den Kempen“ in

    Kleinenbroich

 

Die Leistungen werden vorbehaltlich der Verabschiedung des Änderungsgesetzes zum Kinderbildungsgesetz des Landes NRW durch den Landtag und dem entsprechenden Leistungsbescheid des Landesjugendamtes bewilligt.

 


Sachverhalt:

Die Landesregierung hat im März 2014 den Entwurf für das KiBiz-Änderungsgesetz vorgelegt. In diesem Entwurf werden u.a. Landeszuschüsse für plusKITAs und für Sprachförderung vorgesehen. Diese Mittel sollen nach einem gesetzlichen Schlüssel vom Land auf die Jugendämter und von den örtlich zuständigen Jugendämtern an die Kindertageseinrichtungen bewilligt werden.

 

Nach § 16 a KiBizE ist die plusKITA eine Einrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf. Fördervoraussetzung für eine Kita als plusKITA ist die Aufnahme in die örtliche Jugendhilfeplanung. Für eine plusKita wird ein Förderpaket in Höhe von 25.000,00 € jährlich für einen Förderzeitraum von 5 Jahren in Aussicht gestellt.

Als Indikatoren für die Weiterverteilung der Mittel kommen die vom Land für die Verteilung an die Jugendämter verwandten Indikatoren, aber auch andere Indikatoren, die im Rahmen der örtlichen Sozialplanung verwendet werden, in Betracht. Hier können auch die „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf - Hinweise für Städte, Kreise und Gemeinden“ herangezogen werden.

 

Kindertageseinrichtungen, in denen viele Kinder mit einem besonderen Sprachförderbedarf betreut werden, sollen Mittel für eine zusätzliche Sprachförderung in Höhe von 5.000,00 € je Einrichtung und Jahr erhalten (§§ 21 b und 16 b KiBizE). Auch diese Förderung soll über einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt werden und ist in die Jugendhilfeplanung aufzunehmen.  An dieser Stelle ist darauf hin zu weisen, dass diese Mittel parallel zu der bis 2016 laufenden Ausfinanzierung von Delfin 4 (letztmalige Durchführung im Frühjahr 2014) geleistet werden.

 

Die Träger der Kindertageseinrichtungen erhalten die oben genannte Förderung für den Einsatz von zusätzlichem Personal. Die Mittel sollen bereits ab dem Kindergartenjahr 2014/15 zur Verfügung stehen. Um sie vollständig nutzen zu können, ist eine frühzeitige Personalplanung notwendig. Die Mittel sind nicht rücklagefähig.

 

Das Landesjugendamt hat mit seinem Rundschreiben 42 / 857 / 2014 vom 14.05.2014 das Kreisjugendamt darüber informiert, dass für die Förderung von „plusKITA`s“ für das Kindergartenjahr 2014/15,  50.000,00 € und für die Sprachförderung 35.000,00 €  zur Verfügung stehen, vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes.

 

Sobald das Ministerium nach Verabschiedung des Gesetzes das Landesjugendamt entsprechend ermächtigt, erhält das Jugendamt unmittelbar einen Leistungsbescheid über die entsprechenden Mittel.

 

Auf der Basis dieses Leistungsbescheides sowie auf der Basis der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses, kann der Leistungsbescheid an die betreffenden Träger der Kindertageseinrichtungen gefertigt werden.

 

Folgende Kriterien waren für das Kreisjugendamt maßgeblich um die Kindertageseinrichtungen auszuwählen, die für die oben genannte Förderung infrage kommen:

 

Ø  Anzahl der Familien und Kinder unter 7 Jahren in Jüchen, Korschenbroich und Rommerskirchen, die Leistungen aus dem SGB II beziehen.

Ø  Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern aufgrund ihres Jahreseinkommens vom Elternbeitrag befreit sind.

Ø  Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern in der 2. Beitragsstufe bei den Elternbeiträgen eingeordnet sind.

Ø  Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung mit Migrationshintergrund.

Ø  Anzahl der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, die Sprachförderung erhalten.

Ø  Größe der Kindertageseinrichtung / Anzahl der Kinder und Gruppen.

 

Die oben genannten Kriterien stimmen mit den vom Land herausgegebenen „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf - Hinweise für Städte, Kreise und Gemeinden“ überein.