Betreff
Nichtakademische Heilberufe: Das Gesundheitsamt informiert über eine neue bürgerfreundliche Zugriffsmöglichkeit auf Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden und Podologen
Vorlage
53/0154/XVI/2014
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Gemäß § 18 (1) ÖGD-Gesetz NRW müssen Personen, die einen nichtakademischen Heilberuf selbstständig ausüben (wollen), dem Gesundheitsamt die Aufnahme und die Beendigung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ebenso sind auch heilkundlich tätige Beschäftigte des jeweiligen Unternehmens der Behörde zu melden.  

Außerdem regelt Absatz (4), dass der unteren Gesundheitsbehörde zusätzlich die Überwachung der Berechtigung zur Ausübung eines nichtakademischen Heilberufes und der Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung obliegt.

 

Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss hat in den letzten Jahren ein verstärktes Augenmerk auf die oben aufgeführten gesetzlichen Regelungen gelegt. So wurden die unterschiedlichen Berufsgruppen mehrfach angeschrieben, Daten aktualisiert, Zeugnisse und Fortbildungsnachweise überprüft sowie die Zustimmung zu einer Veröffentlichung auf der Webseite eingeholt.

 

Dementsprechend existieren inzwischen im Amt wieder aktuelle Register über die wichtigsten paramedizinischen klinischen Berufsgruppen im Kreis. Während die ambulanten Pflegedienste, Hebammen, Ergotherapeuten, Podologen und Logopäden einschließlich ihrer Adressdaten inzwischen auch der Bevölkerung zugänglich gemacht wurden, steht nun zeitnah die Veröffentlichung von Verzeichnissen über die im Kreis tätigen Heilpraktiker und Physiotherapeuten an.