Betreff
Abfallgebühren und -entgelte 2009
Vorlage
68/462/2008
Aktenzeichen
68.3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

A)            Gebührensatzung:

               Der Kreistag nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
               Kenntnis, die Gebührensatzung wird nicht geändert.

 

 

B)            Entgeltordnung

Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Entgeltordnung des Rhein-Kreises Neuss:

 

Zwölfte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 in der derzeit gültigen Fassung

 

Aufgrund des § 26 Abs 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 10.12.2008 die folgende Änderung beschlossen:

 

                                                                        §1

In § 2 Abs. 1 Ziffer 6 der aktuellen Entgeltordnung wird der Preis für die Entgeltgruppe „Äste, Stämme, Baumstubben mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras“ von 65,00 €/t auf 45,00 €/t gesenkt.

 

                                                                        §2

Die vorstehende Änderung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

 


1.               Abfallwirtschaftskonzept, Vertragslage, Beschlusslage

Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Rhein-Kreises Neuss basiert auf der abfallwirtschaftlichen Rahmenvereinbarung, welche die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen und Rhein-Kreis Neuss abgeschlossen haben. In diese Vereinbarung ist die Stadt Düsseldorf eingebunden. Die Vereinbarung regelt die gemeinsame Nutzung der Entsorgungsanlagen, insbesondere der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf. Dadurch ist es gelungen, langfristige Entsorgungssicherheit zu günstigen Preisen zu gewährleisten. Auf eine eigene Müllverbrennungsanlage im Rhein-Kreis Neuss konnte verzichtet werden.

Die praktische Umsetzung des AWK‘s erfolgt auf der Basis eines Entsorgungsvertrages zwischen dem Rhein-Kreis Neuss als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Grevenbroich, als beauftragtem Dritten des Kreises. Der Entsorgungsvertrag wurde ursprünglich zum 01.01.1997 mit der Trienekens GmbH geschlossen. Die EGN ist deren Rechtsnachfolgerin. Der Entsorgungsvertrag besitzt eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die EGN erbringt im Auftrag des Kreises folgende Leistungen: Alle getrennt angelieferten Wertstoffe (Bioabfall, Altpapier etc.) werden einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbaren Abfälle werden einer Sortierung und Aufbereitung unterzogen, um hohe Anteile verwertbarer Abfälle aus dem Restabfall herauszunehmen. Nur eine möglichst kleine Menge wird den Müllverbrennungsanlagen Krefeld oder Düsseldorf zugeführt. Nicht brennbare Abfälle werden auf der Deponie Neuss-Grefrath deponiert.

Die Rekultivierung und eine 25-jährige Nachsorge der verfüllten Deponien erfolgen ebenfalls durch den beauftragten Dritten des Kreises. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden mit den Deponieentgelten vereinnahmt und durch den beauftragten Dritten zurückgestellt. Dessen zukünftige Leistungspflichten sind durch eine Bürgschaft abgesichert. Die gesetzliche Nachsorgepflicht beträgt mindestens 30 Jahre. Für die fehlenden Jahre 26-30 bildet der Kreis eigene Rücklagen.

Der im Entsorgungsvertrag vereinbarte Grundpreis wird nach den vertraglichen Regelungen in folgenden Fällen angepasst:

·       durch die vereinbarte rechnerische Preisgleitung unter Berücksichtigung verschiedener Indizes des Statistischen Bundesamtes und der Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf,

·       durch Kostenänderungen in Folge von Rechts- oder Bescheidänderungen, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und

·       sofern der Kreis von seinen Weisungsrechten Gebrauch macht und dadurch Kostenänderungen verursacht.

Die Grundzüge des Abfallwirtschaftskonzeptes, die abfallwirtschaftliche Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in der Region und der Entsorgungsvertrag wurden vom Kreistag am 18.12.1996 beschlossen (XII. Wahlperiode, Beschluss Nr. 303).

 

2.               Gebührenkalkulation

Abfälle aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle werden durch die kommunale Müllabfuhr der 8 Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss eingesammelt und zu den Entsorgungsanlagen des Kreises transportiert. Für die weitere Entsorgung ist der Rhein-Kreis Neuss zuständig. Bei der Überlassung an den Entsorgungsanlagen erhebt der Kreis Gebühren von den Städten und Gemeinden zur Deckung seiner Entsorgungskosten. Die Gebühren werden auf der Basis einer Kosten-/Leistungsrechnung vorkalkuliert und in Form einer Abfallgebührensatzung jährlich vom Kreistag beschlossen.

Der Kalkulationsschluss für die nachfolgende Gebührenkalkulation war der 05.08.2008.

 

2.1             Ergebnisse der Vorjahre

Auch bei einer sorgfältigen Schätzung weichen die späteren tatsächlichen Kosten und Einnahmen von den voraus kalkulierten ab. Diese Abweichungen werden als Überschuss oder Defizit auf die nachfolgenden Gebührenkalkulationen übertragen. Der Übertrag eines Ergebnisses muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Dadurch erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW auf Dauer kostendeckend, ohne Gewinn oder Verlust.

Die Ergebnisse der letzten 3 Jahre und deren erfolgte bzw. beabsichtigte Übertragung zeigt die nachfolgende Tabelle. Der Zeitraum, in dem die Übertragung erfolgen muss, ist jeweils grau hinterlegt.

 

Jahr

Ergebnis

Abweichung in %

übertragen nach 2006

übertragen nach 2007

übertragen nach 2008

Vorschlag 2009

2005

-67.496

-0,2 %

-

-67.496

-

 

2006

1.049.183 1)

3,6 %

 

-

521.626

527.556

2007

-8.954

-0,03 %

 

 

-

-8.954

1) In der Vorlage des letzten Jahres wurde das Jahresergebnis 2006 noch mit 1.203.183 € angegeben. Dieses musste nach den Regeln des NKF nachkorrigiert werden: 154.000 € wurden aus der Gebührenrücklage in die Rücklage für ungewisse Verbindlichkeiten verschoben. Diese wurde 2008 zu Gunsten des Abfallgebührenhaushalts aufgelöst.

Hinsichtlich des Rechnungsergebnisses 2006 wird auf die Erläuterungen des Vorjahres verwiesen.

Vom Rechnungsergebnis 2006 müssen die verbleibenden 527.556 € in 2009 übertragen werden. Es wird vorgeschlagen, das Defizit aus 2007 auch im Jahr 2009 zu berücksichtigen. Der Betrag ist gering, die Gebührenkalkulation 2009 hat genügend finanziellen Raum, um das Defizit ohne eine Erhöhung der Gebühren auszugleichen.

 

2.2             Ausgabenseite der Gebührenkalkulation (Kosten)

Die Ausgabenseite der Gebührenkalkulation liegt durch den vertraglich vereinbarten Preis mit dem beauftragten Dritten weitgehend fest. Diesen pauschalen Preis zahlt der Kreis für die Entsorgung aller Abfälle, die ihm von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden überlassen werden. Die aktuelle Vertrags- und Beschlusslage sieht folgende Entsorgungspreise bzw. Preisstufen vor (Grundpreise vor Preisanpassungsrechnung):

 

                            Vertragspreis             Vertragspreis
Jahr                         netto in €/t        incl. MWST in €/t

1997                                84,87                97,60 (15%)

1998                                88,96              102,30 (15%)

1999                                93,06              107,95 (16%)

2000                                95,50              110,78 (16%)

2001                                98,71              114,52 (16%)

2002                              102,67              119,11 (16%)

2003                              103,28              119,80 (16%)

2004                              106,97              124,09 (16%)

2005                              110,61              128,31 (16%)

2006                              108,34              128,31 (16%)

2007                              108,34              128,92 (19%)

2008                              108,53              129,15 (19%)

2009                                 108,53              129,15 (19%)

 

Die genannten Grundpreise unterliegen einer rechnerischen Preisgleitung sowie Preisanpassungen für Zusatz- oder Minderleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der konkrete Abrechnungspreis wird mit dem beauftragten Dritten jährlich verhandelt. Bei der Preisfindung wurden folgende Positionen berücksichtigt:

 

Vertragspreis für das Jahr 2009 (netto)                                                    108,53 €/t

Fortschreibung der bereits in früheren Jahren anerkannten
außerordentlichen Kostenänderungen

Privatanlieferstationen – Kassenhäuser, Personal (1998)        0,90 €/t
Batterieverordnung (1999)                                             -0,78 €/t
Bioabfallverordnung (2000)                                             0,22 €/t
Deponieselbstüberwachungsverordnung (2000)                   0,16 €/t
Skihalle (2001)                                                            -0,13 €/t
Verstärkte Gasnutzung Deponie Gohr (2002)                     -0,13 €/t

Neubau der Privatanlieferstation in Neuss (2004)                 0,31 €/t

Übergabestelle nach dem ElektroG (2006)                          0,32 €/t

Anpassung der WSAA an die 30. BImSchV (2006)               1,78 €/t

                                                                                                           2,65 €/t

Anwendung der Preisgleitformel                                                                 -0,51 €/t

Abrechnungspreis 2009                                                                         110,67 €/t

Abrechnungspreis 2009 (incl. MwSt. von 19%)                                      131,70 €/t

 

Der aktuelle Abrechnungspreis für 2008 beträgt brutto 130,80 €/t.

Die für den Kreis positive Wirkung der Preisgleitformel beruht insbesondere auf einer Senkung der Verbrennungspreise für die MVA-Krefeld seit Abschluss des Entsorgungsvertrages. Dabei wird der Wert des Abzuges geringer, da er durch andere, steigende Indizes (Lohn, Maschinenbauerzeugnisse etc.) der Preisgleitformel allmählich aufgezehrt wird. Dadurch steigt der Preis um 0,90 €/t. Dies entspricht einer Steigerung um 0,7 %.

Die Zahlungen an Dritte für Entsorgungsleistungen summieren sich insgesamt auf:

Entsorgungsvertrag „EGN“:             201.350 t x 110,67 €/t + 19% MWST. = 26.517.251 €
Gewerbeschadstoffmobil:                                                                             60.000 €
Gebühren an Genehmigungs- und Überwachungsbehörden:                                  1.000 €
                                                                                                        26.578.251 €

Dieser Betrag findet sich in der entsprechenden Zeile der Gebührenkalkulation (Anlage 1). Hinsichtlich der sonstigen Kosten und Leistungen wird auf die weiteren Zeilen der Gebührenkalkulation verwiesen.

 

2.3             Abfallgebühren 2008

Auf der Einnahmenseite (Leistungen) müssen insbesondere die Gebühren bestimmt werden, die der Kreis von den Städten und Gemeinden erhebt. Die Schätzung der Abfallmengen für 2009 erfolgte auf der Basis der Auswertung und Hochrechnung der Anliefermengen der vergangenen Jahre und des ersten Halbjahres 2008.

Die Gebührenkalkulation ist in Form einer Kosten-/Leistungsrechnung in der Anlage 1 dargestellt. Die nach den abfallrechtlichen Regelungen möglichen bzw. gebotenen Quersubventionierungen ergeben sich aus der Anlage 2.

Danach werden für 2009 folgende Gebühren vorgeschlagen:

                                                                           2008                                     2009

Haus- und Sperrmüll                            165,34 €/t                        165,34 €/t

Biomüll                                               96,52 €/t                          96,52 €/t

Elo-Schrott                                      0,10 €/Einw.                      0,10 €/Einw.

Papier                                                25,66 €/t                          25,66 €/t

Haushaltsschadstoffmobil                   0,79 €/Einw.                      0,79 €/Einw.

Privatanlieferungen                  10,00 €/Anlieferung            10,00 €/Anlieferung

 

Die vorgeschlagenen Gebühren entsprechen denen des Jahres 2008 und 2007.

Die Gebühren werden auf der Basis der durch einen Wirtschaftsprüfer (Firma BPG) geprüften und im Entsorgungsvertag festgelegten Kostenkalkulation für die einzelnen Abfallarten ermittelt.

Nach der als Anlage 2 beiliegenden Gebührenkalkulation wäre eine Restabfallgebühr von 165,32 €/t ausreichend. Es wird vorgeschlagen aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auf eine Änderung der Abfallgebührensatzung zur Reduktion der Restabfallgebühr um 0,02 €/t zu verzichten. Dies führt zu einer rechnerischen Überzahlung von ca. 2.500,- €, die in das Rechnungsergebnis einfließt und in den Folgejahren erstattet wird. Im Gegenzug entfallen die Kosten für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der neuen Satzung in Höhe von ca. 800 €.

 

2.4             Altpapier

Im Bereich Altpapier hat sich im Laufe des Jahres 2008 eine besondere Situation ergeben, weil die Altpapiererlöse stark gestiegen sind, der Kreis aber wegen der langfristigen Preisbindung seines Entsorgungsvertrages davon nicht profitiert und von den Städten und Gemeinden weiterhin eine Gebühr für Altpapier in Höhe von 25,66 €/t erhebt. Die langfristige vertragliche Preisbindung hat sich insgesamt über alle Abfallarten sehr bewährt. Die Vorteile in anderen Bereichen überwiegen die augenblicklichen Nachteile beim Altpapier deutlich. In verschiedenen Städten und Gemeinden wird derzeit überlegt,  das Altpapier nicht mehr kommunal zu sammeln, sondern die Sammlung gewerblichen Unternehmen zu überlassen. Die Städte sparen dadurch die Kosten für die Altpapiersammlung und die Zahlung der Altpapiergebühr an den Kreis. In Rommerskirchen wurden diese Überlegungen bereits umgesetzt, in Meerbusch teilweise, für Neuss ist die Umsetzung angekündigt.

Diese Entwicklung ist zunächst positiv für die Gebührenkalkulation. Denn dem Kreis entgehen zwar für jede Tonne Altpapier, die nicht angeliefert wird, 25,66 € an Gebühren, gleichzeitig muss er aber auch keine 131,70 € für deren Verwertung an den beauftragten Dritten bezahlen (pauschaler Entsorgungspreis: siehe oben).   

Diese Effekte wurden bei der Gebührenkalkulation aus zwei Gründen nicht berücksichtigt:

·                          Sie waren bei Schluss der Gebührenkalkulation zum 05.08.2008 noch nicht konkret absehbar.

·                          Es zeichnet sich eine Meinungsverschiedenheit mit dem beauftragten Dritten ab. Der Vorteil des Kreises ist gleichzeitig dessen Nachteil. Der beauftragte Dritte fordert eine Anpassung der Geschäftsgrundlage des Entsorgungsvertrages und eine entsprechende Preiserhöhung, während der Kreis die Entwicklung zum vertraglichen Risikobereich des beauftragten Dritten zählt. Für die Dauer einer Auseinandersetzung wären Rücklagen für einen eventuellen negativen Ausgang der Auseinandersetzung zu bilden, so dass mögliche positive Effekte erst zeitverzögert, in folgenden Gebührenkalkulationen realisiert werden können.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

3.               Gewerbeabfallentgelte

Die Pflichten des Rhein-Kreises Neuss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger umfassen nicht nur die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, sondern auch die Entsorgung gewerblicher Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Rhein-Kreis Neuss den beauftragten Dritten sowohl mit der Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, als auch mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss beauftragt.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt jährlich durch den Kreistag in Form einer Entgeltordnung. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Kreis seine Entgeltansprüche an den beauftragten Dritten abgetreten. Bei der Anlieferung gewerblicher Abfälle erfolgt keine Gebührenerhebung durch den Kreis und nachfolgend auch keine Zahlung des Kreises an den beauftragten Dritten. Zur Abkürzung des Zahlungsflusses erhebt der beauftragte Dritte die vom Kreis beschlossenen Entgelte direkt von den gewerblichen Anlieferern. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den beauftragten Dritten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, zzgl. MWSt. und mit Übernahme des Inkassorisikos. Aus den eingenommenen Entgelten führt der beauftragte Dritte einen Verwaltungskostenbeitrag an den Kreis ab, damit die auf die Gewerbeabfälle entfallenden anteiligen Verwaltungskosten des Kreises abgedeckt werden (Gewerbeabfallberatung etc.). Die mittlere Höhe der Entgelte darf den vertraglich festgelegten Preis für die Leistungen des beauftragten Dritten zzgl. der Verwaltungskostenanteile des Kreises nicht überschreiten.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt kalkulatorisch getrennt von der Gebührenkalkulation für die Satzungsabfälle. Eine Belastung des Gebührenhaushalts zur Stützung der Gewerbeabfallentgelte – bzw. eine umgekehrte Belastung - finden nicht statt. Die Festsetzung der Entgelte durch den Kreis erfolgt nach den vertraglichen Regelungen auf Vorschlag des beauftragten Dritten, da dieser auch alle Risiken im Entgeltbereich übernommen hat. Der Kreis ist vertraglich verpflichtet, die vorgeschlagenen Entgelte zu beschließen, sofern sie den gebührenrechtlichen Bestimmungen genügen und die vertragliche Höchstgrenze nicht überschritten wird.

Der beauftragte Dritte hat die in der Anlage 3 dargestellten Gebühren vorgeschlagen. Die Entgeltgruppe 6 (Äste, Stämme, Baumstubben mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras) soll von 65,- auf 45,- €/t verringert werden, die anderen sollen gleich bleiben. Die vertragliche Höhe der Entgelte wird nicht überschritten, gebührenrechtliche Verstöße sind nicht erkennbar.

 

4.               Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Vorlage sowie die Gebührenkalkulation wurden den Städten und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss am 27.10.2008 im Rahmen einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Rhein-Kreis Neuss (AKN) vorgestellt. Bis auf die Stadt Meerbusch haben die Städte und Gemeinden diese Vorlage und die Gebührenkalkulation des Kreises zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Meerbusch stimmt der Quersubvention für die Privatanlieferungen nicht zu. Durch diese wird die Restabfallgebühr erhöht und im Gegenzug ein Privatanlieferentgelt von 10,00 €/Anlieferung ermöglicht. Dieses läge kostendeckend, vor Ergebnisübertrag der Vorjahre, bei 19,71 €/Anlieferung. Die Stadt Meerbusch schlägt vor, das Anlieferentgelt zumindest auf 15,00 €/Anlieferung zu erhöhen. Die anderen Städte und Gemeinden sowie der Kreis möchten diesem Vorschlag nicht folgen.