Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
010/0195/XVI/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss wie folgt neu zu fassen:

 

Der Kreistag wird vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Kalendertagen schriftlich einberufen. Mit Zustimmung des Kreistagsabgeordneten kann die schriftliche Ladung durch eine elektronische Ladung ersetzt werden. Die elektronische Ladung erfolgt durch Bereitstellung des elektronischen Dokumentes im Kreistagsinformationssystem.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung spätestens am achten Kalendertag vor dem Sitzungstag zur Post gegeben wird bzw. spätestens am sechsten Kalendertag vor dem Sitzungstag im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung steht. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Werktage abgekürtzt werden.


Sachverhalt:

Im Zuge des Voranschreitens der digitalen Medien wird den Kreistagsabgeordneten der Zugriff auch auf die nicht öffentlichen Sitzungsunterlagen durch das Kreistagsinformationssystem ermöglicht.

 

Da einige Kreistagsabgeordnete zukünftig auf den Versand schriftlicher Sitzungsunterlagen verzichten möchten, ist es erfordrelich die Geschäftsorndung entsprechend anzupassen.

 

Daher sollte in § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Kreistages aufgenommen werden, dass die schriftliche Ladung (mit Zustimmung des Kreistagsabgeordneten) durch eine elektronische Ladung ersetzt werden kann.

 

 

derzeitige Fassung § 1 Absatz 1 GeschO

neue Fassung § 1 Absatz 1 GeschO

Der Kreistag wird vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Kalendertagen schriftlich einberufen.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung spätestens am achten Kalendertag vor dem Sitzungstag zur Post gegeben wird.

In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Werktage abgekürtzt werden.

 

Der Kreistag wird vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Kalendertagen schriftlich einberufen.

Mit Zustimmung des Kreistagsabgeordneten kann die schriftliche Ladung durch eine elektronische Ladung ersetzt werden. Die elektronische Ladung erfolgt durch Bereitstellung des elektronischen Dokumentes im Kreistagsinformationssystem.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung spätestens am achten Kalendertag vor dem Sitzungstag zur Post gegeben wird bzw. spätestens am sechsten Kalendertag vor dem Sitzungstag im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung steht. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Werktage abgekürtzt werden.