Betreff
Abfallgebühren und -entgelte 2015
Vorlage
68/0245/XVI/2014
Aktenzeichen
68.3-09/18-2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

A)        Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Abfallgebührensatzung:

 

Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2014 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

In § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2.    Die Vergütung nach § 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

V = 79,33 * m * ( 1,2463 * (z / z0)    0,2463 )

Dabei bedeuten:

V - monatliche Vergütung in Euro

m - Angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen

z - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat. Jedoch mindestens 86% von z0.

z0 - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den Monat August 2014.

§2

Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

B)        Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Entgeltordnung:

 

Sechzehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2014 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Entgeltpflichtig sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer gesamtschuldnerisch, wenn ihre Abfälle an den vom Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen angenommen werden.

 

§ 2

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Für die Abfallentsorgung sind von den Benutzern folgende Entgelte zu
     entrichten:

1.   Mineralische Abfälle zur Beseitigung (Deponie Grefrath)                                               80,00 €/t

2.   Gebundene Asbestabfälle (Deponie Grefrath)                                                            132,00 €/t

3.   Mineralfaserabfälle (Deponie Grefrath)                                                                     250,00 €/t

4.   Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, ohne Verunreinigungen)                                      49,50 €/t

5.   Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, mit Verunreinigungen)                                        65,00 €/t

6.   Kompostierbare Gewerbeabfälle                                                                                69,00 €/t

7.   Äste, Stämme, Baumstubben mit einem                                                                      40,00 €/t
       Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras

8.   Straßenkehricht 140,00 €/t

9.   Holz der Kategorie A4                                                                                             167,00 €/t

10. Klärschlamm                                                                                                          167,00 €/t

11. Sortenreine Wertstoffe                                                                                              50,00 €/t

12. Sonstige Abfälle, leichter als 0,2 t/m3                                                                        135,00 €/t

13. Sonstige Abfälle, gleich oder schwerer als 0,2 t/m3                                                    167,00 €/t

Bei den Entgeltgruppen 11 und 12 wird das spezifische Gewicht ermittelt als Quotient aus dem Gewicht der angelieferten Abfälle und dem Fahrzeug- bzw. Behältervolumen.

  Das Mindestentgelt beträgt 15,00 €/Anlieferung.

 

§ 3

§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Für Anlieferungen zur Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, wird abweichend von § 2 ein pauschales Entgelt von 15,00 € je Anlieferung erhoben.

 

§ 4

Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 


Sachverhalt:

1.               Abfallwirtschaftskonzept, Vertragslage, Beschlusslage

Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Rhein-Kreises Neuss basiert auf der abfallwirtschaftlichen Rahmenvereinbarung, welche die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen und Rhein-Kreis Neuss abgeschlossen haben. In diese Vereinbarung ist die Stadt Düsseldorf eingebunden. Die Vereinbarung regelt die gemeinsame Nutzung der Entsorgungsanlagen, insbesondere der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf. Dadurch ist es gelungen, langfristige Entsorgungssicherheit zu günstigen Preisen zu gewährleisten. Auf eine eigene Müllverbrennungsanlage im Rhein-Kreis Neuss konnte verzichtet werden.

Die praktische Umsetzung des AWK‘s erfolgt im Wesentlichen auf der Basis eines Entsorgungsvertrages zwischen dem Rhein-Kreis Neuss als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen, als der beauftragten Dritten des Kreises. Der Entsorgungsvertrag wurde ursprünglich zum 01.01.1997 mit der Trienekens GmbH geschlossen. Die EGN ist deren Rechtsnachfolgerin. Der Entsorgungsvertrag besitzt eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die EGN erbringt im Auftrag des Kreises folgende Leistungen: Alle getrennt angelieferten Wertstoffe, z.B. Bioabfall, werden einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbaren Abfälle werden einer Sortierung und Aufbereitung unterzogen, um hohe Anteile verwertbarer Abfälle aus dem Restabfall herauszunehmen. Nur eine möglichst kleine Menge wird den Müllverbrennungsanlagen Krefeld oder Düsseldorf zugeführt. Nicht brennbare Abfälle werden auf der Deponie Neuss-Grefrath deponiert.

Die Rekultivierung und eine 25-jährige Nachsorge der verfüllten Deponien erfolgen ebenfalls durch die EGN im Rahmen des genannten Entsorgungsvertrages. Für diesen Leistungsteil endet der Vertrag nicht am 31.12.2016. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden mit den Deponieentgelten vereinnahmt und durch die EGN zurückgestellt. Die zukünftigen Leistungspflichten der EGN sind durch eine Bürgschaft abgesichert. Die gesetzliche Nachsorgepflicht beträgt mindestens 30 Jahre. Für die fehlenden Jahre 26-30 bildet der Kreis eigene Rückstellungen.

Das Konzept des Entsorgungsvertrages mit der EGN sah ursprünglich vor, dass alle für den Kreis erforderlichen Entsorgungsleistungen innerhalb der Vertragslaufzeit durch die EGN erbracht werden. Jedoch haben verschiedene Entwicklungen dazu geführt, dass inzwischen einige Leistungen außerhalb des genannten Entsorgungsvertrages abgewickelt werden. Dabei kam bei verschiedenen Ausschreibungen wiederum die EGN zum Zuge:

     Die Annahme, Bündelung und Umladung von Altpapier aus Dormagen, Grevenbroich und Meerbusch erfolgt durch die EGN,

     die Verwertung von Altpapier wurde europaweit neu ausgeschrieben und erfolgt ab dem 01.01.2015 durch … (Name kann erst nach der Vergabe im Kreisausschuss am 22.10.14 genannte werden),

     der Betrieb eines Gewerbeschadstoffmobils erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers,

     Die Verwertung von Elektroaltgeräten der Gruppe 1 (Haushaltsgroßgeräte) erfolgt durch die EGN,

     Die Verwertung von Elektroaltgeräten der Gruppen 3 (Bildschirmgeräte, Unterhaltungselektronik) und 5 (Kleingeräte) erfolgt durch die Noex AG, Grevenbroich,

     Elektroaltgeräte der Gruppen 2 (Kühlgeräte) und 4 (Entladungslampen) werden im Rahmen der gesetzlichen Rücknahmepflichten der Hersteller und Vertreiber an die EAR - Stiftung Elektro-Altgeräte Register zurückgegeben. Diese Geräte werden nicht im Auftrag des Kreises verwertet, weil sie keinen positiven Marktwert aufweisen,

     Batterien werden gleichfalls im Rahmen der gesetzlichen Produktverantwortung der Hersteller an die Stiftung GRS - Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien zurück gegeben.

Nach wie vor wird jedoch der weit überwiegende Teil der Entsorgungsleistungen von der EGN auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages von 1997 erbracht. Der im Entsorgungsvertrag vereinbarte Grundpreis wird nach den vertraglichen Regelungen in folgenden Fällen angepasst:

·      durch die vereinbarte rechnerische Preisgleitung unter Berücksichtigung verschiedener Indizes des Statistischen Bundesamtes und der Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf,

·      durch Kostenänderungen in Folge von Rechts- oder Bescheidänderungen, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und

·      sofern der Kreis von seinen Weisungsrechten Gebrauch macht und dadurch Kostenänderungen verursacht.

Die Grundzüge des Abfallwirtschaftskonzeptes, die abfallwirtschaftliche Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in der Region und der Entsorgungsvertrag wurden vom Kreistag am 18.12.1996 beschlossen (XII. Wahlperiode, Beschluss Nr. 303).

 

2.               Gebührenkalkulation

Abfälle aus privaten Haushalten und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle werden durch die kommunale Müllabfuhr der 8 Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss eingesammelt und zu den Entsorgungsanlagen des Kreises transportiert. Für die weitere Entsorgung ist der Rhein-Kreis Neuss zuständig. Bei der Überlassung an den Entsorgungsanlagen erhebt der Kreis Gebühren von den Städten und Gemeinden zur Deckung seiner Entsorgungskosten. Die Gebühren werden auf der Basis einer Kosten-/Leistungsrechnung vorkalkuliert und in Form einer Abfallgebührensatzung jährlich vom Kreistag beschlossen.

Der Kalkulationsschluss für die nachfolgende Gebührenkalkulation war der 06.10.2014.

 

2.1             Ergebnisse der Vorjahre

Auch bei einer sorgfältigen Schätzung weichen die späteren tatsächlichen Kosten und Einnahmen von den voraus kalkulierten ab. Diese Abweichungen werden als Überschuss oder Defizit auf die nachfolgenden Gebührenkalkulationen übertragen. Der Übertrag eines Ergebnisses muss innerhalb von 4 Jahren erfolgen. Dadurch erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW auf Dauer kostendeckend, ohne Gewinn oder Verlust.

Die Ergebnisse bis einschließlich des Gebührenjahres 2012 sind bereits vollständig übertragen. Das Ergebnis des Gebührenjahres 2013 liegt noch nicht vor, weil verschiedene Berechnungen zur Ermittlung der internen Umlagen des Kreises noch nicht endgültig abgeschlossen werden konnten. Das Ergebnis des Gebührenjahres 2013 wird in späteren Gebührenkalkulationen innerhalb des gesetzlichen 4-Jahres-Zeitraums übertragen. Jedenfalls steht bereits fest, dass für das Gebührenjahr 2013 ein positives Betriebsergebnis (Überschuss) vorliegt.

 

2.2                 Ausgabenseite der Gebührenkalkulation (Kosten)

Kosten der Drittbeauftragungen

Die Ausgabenseite der Gebührenkalkulation wird weitgehend durch den Entsorgungsvertrag aus dem Jahr 1997 und den dort vereinbarten Preis geprägt. Diesen Preis zahlt der Kreis für die Entsorgung aller Abfälle, die im Rahmen dieses Entsorgungsvertrages entsorgt werden. Es handelt sich um einen pauschalen Preis, der für alle Abfallarten in gleicher Weise fällig wird – vom Restmüll bis zu den schadstoffhaltigen Sonderabfällen. Die aktuelle Vertrags- und Beschlusslage sieht die in der folgenden Tabelle als Grundpreis dargestellten Preisstufen vor. Die genannten Grundpreise unterliegen einer rechnerischen Preisgleitung (Preisgleitformel) sowie Preisanpassungen für Zusatz- oder Minderleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der konkrete Abrechnungspreis wird mit dem beauftragten Dritten jährlich verhandelt.

 

                  Grundpreis              außerordentliche                        Preisgleit-                   Vertragspreis
Jahr                netto in €/t                   Anpassungen                             formel                incl. MWST
(%)

1997                84,87                        0,00                         0,00                97,60 (15%)

1998                88,96                        0,63                        -1,08              101,79 (15%)

1999                93,06                        0,19                        -1,90              105,97 (16%)

2000                95,50                        0,79                        -2,00              109,38 (16%)

2001                98,71                        0,55                        -2,30              112,47 (16%)

2002               102,67                        0,51                        -2,28              117,04 (16%)

2003               103,28                        0,51                        -1,90              118,19 (16%)

2004               106,97                        0,24                        -1,86              122,21 (16%)

2005               110,61                        0,54                        -1,82              126,82 (16%)

2006               108,34                        0,71                        -1,01              126,33 (16%)

2007               108,34                        3,65                        -1,87              131,04 (19%)

2008               108,53                        2,62                        -1,23              130,80 (19%)

2009               108,53                        2,65                        -0,51              131,70 (19%)

2010               108,53                        2,66                         0,30              132,67 (19%)

2011               108,53                        2,76                         3,82              136,98 (19%)

2012               108,53                        2,84                         4,72              138,15 (19%)

2013               108,53                        2,86                         5,60              139,22 (19%)

2014               108,53                        2,89                         6,69              140,55 (19%)

2015              108,53                             2,91                             7,00              140,94 (19%)

 

 

Bei den Preisverhandlungen für 2015 wurden im Einzelnen folgende Positionen berücksichtigt:

 

Grundpreis für das Jahr 2015 (netto)                                                       108,53 €/t

Fortschreibung der bereits in früheren Jahren anerkannten
außerordentlichen Kostenänderungen

Privatanlieferstationen – Kassenhäuser, Personal (1998)      0,96 €/t
Batterieverordnung (1999)                                            -0,84 €/t
Bioabfallverordnung (2000)                                            0,24 €/t
Deponieselbstüberwachungsverordnung (2000)                  0,17 €/t
Skihalle (2001)                                                            -0,14 €/t
Verstärkte Gasnutzung Deponie Gohr (2002)                    -0,07 €/t

Neubau der Privatanlieferstation in Neuss (2004)                0,34 €/t

Übergabestelle nach dem ElektroG (2006)                        0,34 €/t

Anpassung der WSAA an die 30. BImSchV (2006)               1,91 €/t

                                                                                                           2,91 €/t

Anwendung der Preisgleitformel                                                                 7,00 €/t

Abrechnungspreis 2015                                                                         118,44 €/t

Abrechnungspreis 2015 (incl. MwSt. von 19%)                                    140,94 €/t

 

Die Steigerung resultiert insbesondere aus der Änderung der rechnerischen Preisgleitung. Diese wirkt auf den Vertragspreis und die bisher vereinbarten Kostenänderungen. Die vereinbarten Indizes verursachen eine Erhöhung des 1997 vereinbarten Preises von 108,53 €/t um 7,00 €/t. Das ist eine Steigerung von 6,45 % in 19 Jahren. Die zum Jahr 2015 bestimmte Wirkung der Preisgleitformel beruht auf einem Anstieg der Indizes für Lohn, Maschinenbauerzeugnisse, elektrische Schalteinrichtungen und dem Verbrennungspreis der Müllverbrennungsanlage Düsseldorf. Lediglich der Verbrennungspreis für die Müllverbrennungsanlage in Krefeld ist leicht gesunken. Neue außerordentliche Preisanpassungen wurden für 2015 nicht berücksichtigt.

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich Altpapier hatten die EGN und der Kreis den Entsorgungsvertrag so angepasst, dass die Altpapierverwertung seit dem 01.01.2012 nicht mehr Gegenstand dieses Vertrages ist. Da mit dem Altpapier eine preiswert entsorgbare Abfallart aus dem Entsorgungsvertrag entfernt wurde, war der vertragliche vereinbarte pauschale Preis für die verbleibenden Abfallarten zu niedrig. Die Vertragsparteien haben den Entsorgungspreis (aktuell: 140,94 €/t) jedoch nicht angehoben, sondern stattdessen eine im Wert gleiche jährliche Ausgleichszahlung von brutto 2.744.127 € vereinbart. Hinsichtlich der Herleitung und der Angemessenheit der Ausgleichszahlung wird auf Tagesordnungspunkt 1 „Anpassung der Vertragslage mit der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH hinsichtlich Altpapier“ des nicht-öffentlichen Teils der 6. Sitzung dieses Planungs- und Umweltausschusses am 29.11.2011 verwiesen.

Die Kosten für Umladung und Transport des Altpapiers können für 2015 zu 232.339 € abgeschätzt werden.

Die Zahlungen an Dritte für Entsorgungsleistungen summieren sich damit insgesamt auf:

Tonnageabrechnung „EGN“:            170.190 t x 118,44 €/t + 19% MWST. = 23.987.191 €
Ausgleichszahlung „Altpapier“ an EGN                                                        2.744.127 €
Gewerbeschadstoffmobil:                                                                           35.000 €
Umlade- und Transportkosten für Altpapier                                                   232.339 €
Sonstige Entsorgungskosten:                                                                         1.500 €
                                                                                                        27.000.157 €

Dieser Betrag findet sich in der entsprechenden Zeile der Gebührenkalkulation (Anlage 1).

 

Altpapier

In Jüchen, Kaarst und Neuss wird derzeit alles Altpapier gewerblich gesammelt. Die Ausführungen zum Altpapier betreffen nur die restlichen kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Altpapier einsammeln und dem Kreis zur Verwertung überlassen.

Zum Altpapier gehört auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation neben den Umlade- und Transportkosten noch die Auszahlung der Verwertungsüberschüsse an die Städte und Gemeinden. Dazu weist die Kalkulation in der Zeile „Vergütungen an die Städte und Gemeinden“ die Durchreichung eines Verwertungsüberschusses von 1.070.077 € aus.

Die Vergütungen für Altpapier erfolgen bis auf geringe, nicht vermeidbare Abweichungen  kostendeckend, ohne Umlage auf andere Gebühren. Die Verwertungseinnahmen für Altpapier werden damit ausschließlich an die Städte und Gemeinden durchgereicht, die auch Altpapier anliefern. Städte und Gemeinden, die kein Altpapier anliefern, profitieren nicht von den Altpapiereinnahmen des Kreises. Auch nicht indirekt, indem sich ihre Gebühren für andere Abfälle durch Umlage der Altpapiereinnahmen verringern.

Die Altpapierpreise unterliegen starken Schwankungen. Soweit hier bekannt, betrugen sie z.B. im Januar 2009 etwa 13 €/t und im Mai 2011 etwa 184 €/t frei Papierfabrik. Die Altpapiererlöse des Kreises je Gewichtstonne Altpapier sind vertraglich an den Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes gebunden und ändern sich monatlich. Zur Vermeidung von Kalkulationsrisiken sind auch die vom Kreis an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Altpapiervergütungen an den Altpapierindex gebunden. Steigende oder sinkende Altpapiererlöse des Kreises führen unmittelbar zu steigenden oder sinkenden Vergütungen an die Städte und Gemeinden im Rahmen der monatlichen Vergütungsbescheide. Die Altpapiereinnahmen des Kreises werden nach Abzug der Umlade- und Transportkosten sowie der anteiligen Verwaltungskosten des Kreises jeweils unmittelbar und vollständig durchgereicht.

 

2.3             Einnahmeseite der Gebührenkalkulation (Leistungen)

Abfallgebühren

Auf der Einnahmenseite müssen insbesondere die Gebühren bestimmt werden, die der Kreis von den Städten und Gemeinden erhebt. Die Schätzung der Abfallmengen für 2015 erfolgte auf der Basis der Auswertung und Hochrechnung der Anliefermengen der vergangenen Jahre und des ersten Halbjahres 2014.

Die Gebührenkalkulation ist in Form einer Kosten-/Leistungsrechnung in der Anlage 1 dargestellt.

Für 2015 werden folgende Gebühren und Vergütungen vorgeschlagen:

 

 

                                                                           2014                                                             2015

Haus- und Sperrmüll                           188,50 €/t                                           188,50 €/t

Biomüll                                              96,52 €/t                                             96,52 €/t

Altpapier                         Vergütung: ca.67,28 €/t                        Vergütung: ca. 81,56 €/t

Haushaltsschadstoffmobil                 0,79 €/Einw.                                        0,79 €/Einw.

Privatanlieferungen                 10,00 €/Anlieferung                               10,00 €/Anlieferung

 

Die Gebühren werden zunächst streng kostendeckend ermittelt. Diese Berechnung zeigt die Anlage 1, die sich daraus ergebenden Gebühren sind in Anlage 2 im Abschnitt „Kostenrechnung“ aufgeführt.

Anschließend werden die Gebühren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben angepasst. Dabei werden verschiedene Gebühren zu Lasten anderer verändert, das gesamte Gebührenaufkommen bleibt jedoch gleich. Diese veränderten Gebühren finden sich in Anlage 2 im Abschnitt „mit Umlagen“.

Die Bioabfallgebühr wird zu Lasten der Restabfallgebühr gestützt. Auch die Privatanlieferungen, die erheblichen Transportaufwand ersparen und den so genannten wilden Ablagerungen entgegen wirken, werden gestützt. Diese Gebührenstützungen sind nach den abfallrechtlichen Regelungen geboten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW).

Die Abfallgebühren bleiben gleich. Die Kostensteigerungen durch die Preisgleitung im Entsorgungsvertrag mit der EGN können ausgeglichen werden, weil bei der letzten Gebührenkalkulation für 2014 ein Defizit aus dem Betriebsergebnis 2013 ausgeglichen wurde. Das ist für das Gebührenjahr 2015 nicht erforderlich. Die Vergütungen für Altpapier, die vom Kreis an die Städte und Gemeinden ausgezahlt werden, steigen. Die Altpapierverwertung ab dem 01.01.2015 wurde neu ausgeschrieben und dabei konnte, bezogen auf den gleichen Indexstand, ein besseres Ergebnis als bisher erzielt werden. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung zur Anpassung der Vergütungsregelung für Altpapier erforderlich.

 

Erlöse für werthaltige Abfälle

Für diese Position weist die Kalkulation Einnahmen von 120.000 € im Bereich Elektroschrott,  1.326.247 € beim Altpapier und 33.890 € für das im Bereich der Kleinanlieferstellen angelieferte Altpapier aus. Die Altpapiereinnahmen schwanken mit dem Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Altpapiervergütungen an die Städte und Gemeinden wird verwiesen.

 

3.               Gewerbeabfallentgelte

Die Pflichten des Rhein-Kreises Neuss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger umfassen nicht nur die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, sondern auch die Entsorgung gewerblicher Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Rhein-Kreis Neuss den beauftragten Dritten sowohl mit der Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, als auch mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss beauftragt.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt jährlich durch den Kreistag in Form einer Entgeltordnung. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Kreis seine Entgeltansprüche an den beauftragten Dritten abgetreten. Bei der Anlieferung gewerblicher Abfälle erfolgt keine Gebührenerhebung durch den Kreis und nachfolgend auch keine Zahlung des Kreises an den beauftragten Dritten. Zur Abkürzung des Zahlungsflusses erhebt der beauftragte Dritte die vom Kreis beschlossenen Entgelte direkt von den gewerblichen Anlieferern. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den beauftragten Dritten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, zzgl. MWSt. und mit Übernahme des Inkassorisikos. Aus den eingenommenen Entgelten führt der beauftragte Dritte einen Verwaltungskostenbeitrag an den Kreis ab, damit die auf die Gewerbeabfälle entfallenden anteiligen Verwaltungskosten des Kreises abgedeckt werden (Gewerbeabfallberatung etc.). Dieser Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 573.234 € findet sich in der Kalkulation in der Zeile „Erstattung „Verwaltungskostenanteil für Gewerbemüll“. Die mittlere Höhe der Entgelte darf den vertraglich festgelegten Preis für die Leistungen des beauftragten Dritten zzgl. der Verwaltungskostenanteile des Kreises nicht überschreiten.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt kalkulatorisch getrennt von der Gebührenkalkulation für die Satzungsabfälle. Eine Belastung des Gebührenhaushalts zur Stützung der Gewerbeabfallentgelte – bzw. eine umgekehrte Belastung - finden nicht statt. Die Festsetzung der Entgelte durch den Kreis erfolgt nach den vertraglichen Regelungen auf Vorschlag des beauftragten Dritten, da dieser auch alle Risiken im Entgeltbereich übernommen hat. Der Kreis ist vertraglich verpflichtet, die vorgeschlagenen Entgelte zu beschließen, sofern sie den gebührenrechtlichen Bestimmungen genügen und die vertragliche Höchstgrenze nicht überschritten wird. Der beauftragte Dritte hat die in der Anlage 3 dargestellten Entgelte vorgeschlagen.

Die vertragliche Obergrenze für die Entgelte wird nicht überschritten. Gebührenrechtliche Verstöße sind nicht erkennbar.

Auf Vorschlag des beauftragten Dritten wurde das Entgelt für Mineralfaserabfälle deutlich angehoben von 132,00 auf 250,00 €/t und für diese Abfälle eine eigene Entgeltgruppe eingeführt. Bisher waren diese Abfälle in einer gemeinsamen Entgeltgruppe mit den asbesthaltigen Abfällen. Im praktischen Deponiebetrieb verursachen Mineralfaserabfälle einen erheblichen Aufwand, weil sie arbeitstäglich abgedeckt werden müssen, wegen ihrer Elastizität schlecht verdichtbar sind, Standfestigkeitsprobleme verursachen und je Gewichtseinheit in hohem Maße Deponievolumen verzehren. Diesen Gegebenheiten möchte der beauftragte Dritte durch ein höheres Entgelt angemessen Rechnung tragen.

Eine weitere Änderung der Entgeltordnung wird vorgeschlagen bezüglich der Person des Entgeltschuldners. In der aktuellen Fassung der Entgeltordnung ist der Entgeltschuldner der Anlieferer der Abfälle, also der Abfalltransporteur. Im vergangenen Jahr gab es einen konkreten Fall, bei dem ein gewerblicher Abfallerzeuger einen Transporteur zu Anlieferung seiner Abfälle zum Entsorgungsstandort Neuss-Grefrath beauftragte und dieser wiederum den Transportauftrag an einen Subunternehmer durchreichte. Der Subunternehmer lieferte die Abfälle an und wurde zum Entgeltschuldner. Er war jedoch nicht zahlungsfähig und er wurde auch vom erstbeauftragten Abfalltransporteur und vom Abfallerzeuger nicht für die Entsorgung der Abfälle zum Entsorgungsstandort Neuss-Grefrath bezahlt. Letztlich konnten keine ausreichenden Entgelte vereinnahmt werden. Deshalb soll die Entgeltordnung so geändert werden, dass zukünftig der Abfallerzeuger und der Anlieferer geamtschuldnerisch für die Zahlung der Entgelte verantwortlich sind.

Schließlich muss noch § 2 Absatz 5 der Entgeltordnung geändert werden. Dort wird ein pauschales Entgelt bei Unterschreitung des Mindest-Wiegegewichtes der LKW-Waage der Kompostierungsanlage Korschenbroich festgelegt. Nach einer Erneuerung der Waage und einer Reduzierung des Mindest-Wiegegewichtes von 400 auf 200 kg wird diese Bestimmung entsprechend angepasst.

 

4.               Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Vorlage wurde vorab am 20.10.2014 auf einer Sitzung der von den Städten und Gemeinden sowie vom Kreis gemeinsam gebildeten Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Rhein-Kreis Neuss (AKN) beraten. Die Städte und Gemeinden haben dieser Vorlage bei einer Enthaltung zugestimmt.