Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Dormagen über die Geltendmachung der Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
40/0345/XVI/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beauftragt den Landrat, mit der Stadt Dormagen die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Geltendmachung der Elternbeiträge für die offenen Ganztagsschulen an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss abzuschließen.


Sachverhalt:

Die Trägerschaft der Schule am Chorbusch in Dormagen (Förderschule mit den Schwerpunkten Lernen und Sprache) ist zum 01.08.2014 von der Stadt Dormagen auf den Rhein-Kreis Neuss übergegangen. Grundlage des Trägerwechsels war eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss sowie den Städten Dormagen und Grevenbroich vom 04.02.2014. Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 17.12.2014 den Landrat einstimmig beauftragt, diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.

 

In § 5 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist bestimmt, dass die Elternbeiträge für den offenen Ganztag an der Schule am Chorbusch – analog der bei der Stadt Dormagen bestehenden Regelung – nach Einkommen gestaffelt werden. Die Stadt Dormagen hatte den Rhein-Kreis Neuss um die Beibehaltung der einkommensabhängigen Elternbeiträge gebeten und angeboten, für den Rhein-Kreis Neuss die Berechung und den Einzug dieser Elternbeiträge zu übernehmen. Das Angebot bezog sich auch auf die Elternbeiträge für den offenen Ganztag an der Michael-Ende-Schule in Neuss und an der Martinusschule in Kaarst. Insgesamt geht es um die Elternbeiträge für rund 130 Kinder an offenen Ganztagsschulen des Kreises. Der Rhein-Kreis Neuss beabsichtigt, das Angebot der Stadt Dormagen anzunehmen, um eine Erhöhung des Personalbedarfs zu vermeiden.

 

Nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Diese öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde. Die Bezirksregierung Düsseldorf fordert als Genehmigungsvoraussetzung, dass der Rat bzw. der Kreistag der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt hat.

 

Der Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.