Betreff
GEPA NRW - Verbindliche Pflegebedarfsplanung
Vorlage
50/0355/XVI/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsanalyse Rhein-Kreis Neuss“ der Institut for Health Care Buisness GmbH vom November 2013 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Kreistag beschließt des Weiteren, dass gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 AGP NRW, die im Rhein-Kreis Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für diese Einrichtungen auf der Grundlage der örtlich verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Maßstab für die Bedarfsfeststellung ist alleine der Gesamtbedarf im Rhein-Kreis Neuss.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

Am 02. Oktober 2014 hat der Landtag mit breiter Mehrheit das „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW)“ beschlossen. Dieses Artikelgesetz beinhaltet eine Novellierung des Landespflegegesetzes (Artikel 1) in Form des „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)“ und des „Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG)“ (Artikel 2). Die Verwaltung wird in der Sitzung die wesentlichen neuen Inhalte des APG und des WTG darstellen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 APG NRW haben die Kreise und kreisfreien Städte eine „Örtliche Planung“ zu erstellen, die den Bestand und den Bedarf an Angeboten der pflegerischen Versorgung gegenüberstellen soll. Von der in § 7 Abs. 5 APG NRW enthaltenen Verordnungsermächtigung zur Regelung konkreter Vorgaben an die örtliche Planung hat das Land Nordrhein-Westfalen in der am 23.10.2014 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung keinen Gebrauch gemacht.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat im November 2013 durch ein Gutachten der Institut for Health Care Business Gmbh (hcb), Essen, ein Gutachten erarbeiten lassen, das als Örtliche Planung genutzt werden konnte. Diese Gutachten entsprach bereits zum damaligen Zeitpunkt den inhaltlichen Vorgaben des nunmehr geltenden § 7 Abs. 1 APG NRW.

 

Das Gutachten beruht auf den Ende 2013 aktuellsten verfügbaren Daten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, die dort auf Grundlage des SGB XI erhoben worden sind.

Es berechnet auf Grundlage der Bevölkerungsdaten und der Pflegequoten die Nachfrage nach ambulanten und stationären Pflegeleistungen bis zum Jahr 2020.

 

Die Gegenüberstellung von Bestand, geplanten Neubauten und dem aus dem Gutachten abgeleiteten Bedarf weist für das Kreisgebiet im Jahr 2015 einen Überhang von insgesamt 564 vollstationären Pflegeplätzen auf!

 

 

Bestand

Planung

Bedarf

Saldo*

Dormagen

548

0

509

39

Grevenbroich

499

280

482

297

Jüchen

205

0

164

41

Kaarst

291

0

375

-84

Korschenbroich

241

80

251

70

Meerbusch

554

0

493

61

Neuss

1104

120

1142

82

Rommerskirchen

160

0

102

58

Rhein-Kreis Neuss

3602

480

3518

564

 

*: Positive Zahlen bedeuten einen Überhang an Pflegeplätzen, negative Zahlen weisen einen Bedarf aus.

 

 

Setzt sich die demografische Entwicklung fort und bleiben auch die übrigen Faktoren stabil, würde sich im Rhein-Kreis Neuss bis zum Jahr 2020 ein Bedarf von lediglich 36 Pflegeplätzen ergeben! Somit werden, sofern alle Bauplanungen abgeschlossen sind, schon im Jahr 2015 so viele Pflegeplätze vorhanden sein, wie erst im Jahr 2020 benötigt werden.

 

Das Gutachten und die Pflegebedarfsplanungen wurde dem Sozial- und Gesundheitsausschuss des Kreistages mit der Einladung zur 19. Sitzung am 13.02.2014 vorgelegt. Darüber hinaus wurden sie in der 2. Sitzung der Konferenz für Gesundheit, Pflege und Alter am 03. Juni 2014 durch die Verwaltung dargestellt und fachlich diskutiert.

 

Eine Pflegebedarfsplanung erlangt nur dann den Status einer Örtlichen Planung nach § 7 APG NRW, wenn dies durch einen Kreistagsbeschluss festgelegt wird. Der Beschluss ist jährlich zu wiederholen; die Planung ist in der Konferenz für Gesundheit, Pflege und Alter ebenfalls jährlich zu thematisieren.

 

Das neue APG NRW räumt den Kreisen und kreisfreien Städten in NRW in § 11 wieder die Möglichkeit ein, die Investitionskostenförderung neu entstehender Pflegeeinrichtungen an eine Bedarfsbestätigung zu knüpfen. Damit wird eine langjährige Forderung des Rhein-Kreises Neuss erfüllt!

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Bedarfsbestätigungen sind in § 11 Abs. 7 APG NRW wie folgt normiert:

 

  1. es muss eine Örtliche Planung im Sinne von § 7 Abs. 6 AGP NRW vorliegen
  2. der örtliche Träger der Sozialhilfe muss ausdrücklich bestimmen, dass für seinen Zuständigkeitsbereich Bedarfsaussagen notwendig sind, um in den Genuss einer Investitionskostenförderung zu gelangen
  3. in der Bestimmung nach Punkt 2 ist festzulegen, ob Maßstab für die Bedarfsfeststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage sein kann

 

 

Da die Pflegebedarfsanalyse der Institut for Health Care Buisness GmbH alle Voraussetzungen einer Örtlichen Planung erfüllt und diese bereits in der Konferenz für Gesundheit, Pflege und Alter beraten wurde kann der Kreistag den Beschluss fassen, das Gutachten in eine Örtliche Planung nach § 7 Abs. 6 APG NRW zu überführen. Hierdurch wäre im Rhein-Kreis Neuss die Voraussetzung geschaffen, durch das Aussprechen von Bedarfsbestätigungen das ungehemmte Wachstum an stationären Pflegeeinrichtungen zumindest für die weitere Zukunft ausschließen zu können.

 

Der Kreistag hat kraft Gesetzes die Beschlüsse jährlich neu zu fassen, damit sie ihre Wirkung behalten. Die Verwaltung beabsichtigt, spätestens im Jahr 2016 durch ein neues Gutachten die Entwicklung des Pflegemarktes im Rhein-Kreis Neuss auf dem dann aktuell verfügbaren Datenbestand erneut zu untersuchen.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 20.11.2014 einstimmig beschlossen, dem Kreistag die nachfolgende Beschlussempfehlung vorzulegen.