Betreff
9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss - (Aufnahme von Landschaftsschutzflächen gem. Änderungsverordnung der Bezirksregierung v. 19.02.2008)
hier:
a) Beschlussfassung des Kreistages zu den Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände, des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde und der Bürger,
b) Satzungsbeschluss der 9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss - durch den Kreistag.
Vorlage
61/0357/XVI/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreis Neuss bestätigt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände und des Landschaftsbeirates sowie der Bürger aus dem Beteiligungsverfahren zur 9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss – und beschließt, gem. § 16 und § 27 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW, GV NRW v. 21.07.2000, S. 568) zuletzt geändert am 16.März 2010 (GV NRW S. 185) die 9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss – in der zur Sitzung vorgelegten Fassung vom November 2014 (Anlage 3) als Satzung.

 

 

 

Anlage 1 (Entwurf 9. Änderung LP I zur Auslegung) und Anlage 2 (Synopse Anregungen und Bedenken) sind den Sitzungsunterlagen des Planungs- und Umweltausschusses vom 11.11.2014 zu entnehmen. Die Anlagen sind zudem dort in farbiger Darstellung im Bürgerinfoportal des Rhein-Kreis Neuss eingestellt.

 


Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 25.03.2009 beschloss der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gem. § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW, GV NRW v. 25.08.2000, S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV NRW, S. 227) die Aufstellung der 9. Änderung des Landschaftsplanes I –Neuss –.

Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die möglichst vollständige Aufnahme der Landschaftsschutzflächen der Änderungsverordnung der Bezirksregierung vom 19.02.2008 zur Landschaftsschutzverordnung für den Geltungsbereich des Rhein-Kreises Neuss von 1970 und 1971 in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes und die Festsetzung dieser Flächen im Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss als Landschaftsschutzgebiet. Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde die Verwaltung mit Beschluss des Kreistages vom 01.07.2014 beauftragt, die Auslegung des Entwurfes der 9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss - und das Beteiligungsverfahren gem. § 27 a und § 27 c LG NRW durchzuführen.

 

Gegenstand der Beteiligung war der von der Verwaltung auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung erarbeitete Entwurf, welcher im Wesentlichen die betreffenden Flächen, die gem. Verordnung der Bezirksregierung als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes aufnimmt und die vom Kreistag beschlossenen Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung übernommen hat. Für diese Flächen werden im Entwurf Entwicklungsziele dargestellt und die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet vorgenommen.

 

In der 9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss – wurden 12 Änderungsbereiche in den Vorentwurf aufgenommen:

 

  • Änderungsbereich „Jröne Meerke“
  • Änderungsbereich „Vogelsang“
  • Änderungsbereich „Zoppenbroich“
  • Änderungsbereich „Steinhausstrasse“
  • Änderungsbereich „Am Stadtwald“
  • Änderungsbereich „Rennbahn“
  • Änderungsbereich „A 57 - Reuschenberg“
  • Änderungsbereich „Selikumer Weg“
  • Änderungsbereich „Gnadentaler Busch“
  • Änderungsbereich „Erfttal“
  • Änderungsbereich „Müggenburg“
  • Änderungsbereich „Bolzplatz“

 

Die Inhalte des Entwurfs sind im Einzelnen der (Anlage 1) zu entnehmen.

 

Die Beteiligung erfolgte für die Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzverbände, den Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie für die Bürger in der Zeit vom 01.09. bis 26.09.2014.

 

In der (Anlage 2) sind die Stellungnahmen der Verwaltung als Synopse im Einzelnen dem jeweiligen Einwender zugeordnet.

Gegenüber der Entwurfsfassung ergibt sich aufgrund der durchgeführten Beteiligung eine geringfügige inhaltliche Änderung (Ausnahmeregelung „Rennbahnpark“) für den Satzungsentwurf der 9. Änderung des LP I (Anlage 3).

Da die Grundzüge der Planung gem. § 27 c Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW durch die Aufnahme einer zusätzlichen Ausnahmeregelung für das LSG 6.2.2.4 im Bereich „Rennbahnpark“ nicht berührt sind, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung der 9. Änderung des LP I abgesehen werden.

 

Im Rahmen der Beratungen zur 9. Änd. LP I in der Sitzung des PLUA vom 11.11.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, Nachverhandlungen mit der Stadt Neuss aufzunehmen. Ziel dieser Verhandlungen sollte es sein, in Bezug auf den westlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes, Teilbereich Rennbahn, eine einvernehmliche Lösung für die bestehenden Gebäude und Außenanlagen (z.B. Globe Theater, Wetthalle, Tribüne) zu finden. Die Verhandlungen zwischen Rhein-Kreis Neuss und Stadt Neuss führten einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass für die betr. Fläche eine Unberührtheitsklausel in den Satzungsentwurf eingefügt werden soll. Dadurch sollen die bestehenden Gebäude und Einrichtungen im Bereich des Globe Theaters von den Ge- und Verboten zum Landschaftsschutzgebiet unberührt bleiben. Die abgestimmte Fassung dieser Unberührtheitsklausel ist in den vorliegenden Satzungsentwurf (Anlage 3) eingearbeitet. Einer erneuten Auslegung bedarf es aufgrund dieser Ergänzung des Landschaftsplanentwurfes nicht.

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfahl dem Kreistag in der Sitzung am 11.11.2014 folgende Beschlussfassung: