Betreff
Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion zum Stand des Planfeststellungsverfahrens für eine Nassauskiesung in der "Dreiecksfläche" in Kaarst vom 04.12.2014 und Antwort der Verwaltung
Vorlage
68/0387/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Mit dem in Kopie beiliegendem Schreiben hat die SPD-Kreistagsfraktion um einen Sachstandsbericht gebeten:

 

Die Übertragungsnetzbetreiberin Amprion GmbH (Amprion) hat am 03.12.2014 dem Rhein-Kreis Neuss in einer Informationsveranstaltung, an der auch die betroffenen Kommunen und die Bundesnetzagentur vertreten waren, die Ergebnisse der methodischen Suche nach einem Konverterstandort für die Gleichstromverbindung ULTRANET vorgestellt. Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung ist, dass die „Kaarster Dreiecksfläche“  und der Standortbereich an der bestehenden Anlage Gohrpunkt  (Rommerskirchen/Dormagen) gleichermaßen gut für den Bau eines Konverters geeignet sind. Amprion hat das Gutachten bewertet und erklärt die „Kaarster Dreiecksfläche“ in einer Pressemitteilung zum Favoriten. Zur Begründung führt Amprion aus, dass dieser Standortbereich mit 1.300 Metern mit Abstand die größte Entfernung zur geschlossenen Wohnbebauung aufweist. Damit entspricht Amprion der Forderung aus Bevölkerung und Politik, das Kriterium „größtmöglicher Abstand zur geschlossenen Bebauung“ mit höchster Priorität zu verfolgen.

 

Die „Dreiecksfläche“ ist im Regionalplan zur Auskiesung vorgesehen. Ein entsprechendes wasserrechtliches Zulassungsverfahren ist anhängig. In der zum Konverterbau angesetzten Sondersitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 23.9.2014 wurde dies dargestellt.

 

Der Auskiesungsantrag wurde am 30.11.2011 gestellt. Im Verlaufe der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange ergab sich die Notwendigkeit, die Planunterlagen zu überarbeiten und zu ergänzen. Die Aktualisierung erfolgte bis 28.5.2014. Anschl. erfolgte eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung wurden die Antragsunterlagen vom 30.6.-31.7.2014 zur Einsicht ausgelegt. Einwendungen wurden daraufhin nicht erhoben.

 

Am 21.08.2014 fand der Erörterungstermin statt.

 

Als problematisch erweist sich derzeit noch die Tatsache, dass die geplante Auskiesungsfläche von einer Trinkwasserversorgungsleitung für die öffentliche Wasserversorgung des Stadtteils Meerbusch-Büderich durchquert wird. Für diese Leitung muss bis zur Planfeststellung noch eine Entscheidung über eine Ersatztrasse gefunden werden. Außerdem stehen noch Ergänzungen zu Stellungnahmen von zwei Trägern öffentlicher Belange aus. Diese liegen jedoch voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum vor.

 

Wenn alle Unterlagen und Stellungnahmen vorliegen, ist über den Auskiesungsantrag zu entscheiden. Liegen sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses vor und gelangt der Kreis im Rahmen seines Planungsermessens zu einem positiven Ergebnis, muss er den Plan zur Nassauskiesung feststellen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Ausübung des planerischen Ermessens unterliegt rechtlichen Bindungen in formeller und materieller Hinsicht und insofern auch der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte.

 

Darauf hinzuweisen ist,  dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge in allen Fällen so rasch zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. § 75 VwGO präzisiert diesen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass die „Untätigkeitsklage“ als Unterfall der Klage auf Verpflichtung, über den Auskiesungsplan zu entscheiden dann zulässig ist, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist entscheidet. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann als Anhaltspunkt für eine angemessene Frist in dem vorliegenden Planfeststellungsverfahren ein Zeitraum von drei Monaten ab Entscheidungsreife angenommen werden.