Sachverhalt:
Mit
dem in Kopie beiliegendem Schreiben hat die SPD-Kreistagsfraktion um einen
Sachstandsbericht gebeten:
Die
Übertragungsnetzbetreiberin Amprion GmbH (Amprion) hat am 03.12.2014 dem
Rhein-Kreis Neuss in einer Informationsveranstaltung, an der auch die
betroffenen Kommunen und die Bundesnetzagentur vertreten waren, die Ergebnisse
der methodischen Suche nach einem Konverterstandort für die
Gleichstromverbindung ULTRANET vorgestellt. Ergebnis der gutachterlichen
Untersuchung ist, dass die „Kaarster Dreiecksfläche“ und der Standortbereich an der bestehenden
Anlage Gohrpunkt
(Rommerskirchen/Dormagen) gleichermaßen gut für den Bau eines Konverters
geeignet sind. Amprion hat das Gutachten bewertet und erklärt die „Kaarster
Dreiecksfläche“ in einer Pressemitteilung zum Favoriten. Zur Begründung führt
Amprion aus, dass dieser Standortbereich mit 1.300 Metern mit Abstand die
größte Entfernung zur geschlossenen Wohnbebauung aufweist. Damit entspricht
Amprion der Forderung aus Bevölkerung und Politik, das Kriterium
„größtmöglicher Abstand zur geschlossenen Bebauung“ mit höchster Priorität zu
verfolgen.
Die
„Dreiecksfläche“ ist im Regionalplan zur Auskiesung vorgesehen. Ein
entsprechendes wasserrechtliches Zulassungsverfahren ist anhängig. In der zum
Konverterbau angesetzten Sondersitzung des Planungs- und Umweltausschusses am
23.9.2014 wurde dies dargestellt.
Der
Auskiesungsantrag wurde am 30.11.2011 gestellt. Im Verlaufe der Beteiligung von
Trägern öffentlicher Belange ergab sich die Notwendigkeit, die Planunterlagen
zu überarbeiten und zu ergänzen. Die Aktualisierung erfolgte bis 28.5.2014.
Anschl. erfolgte eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Nach
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung wurden die Antragsunterlagen vom
30.6.-31.7.2014 zur Einsicht ausgelegt. Einwendungen wurden daraufhin nicht
erhoben.
Am
21.08.2014 fand der Erörterungstermin statt.
Als
problematisch erweist sich derzeit noch die Tatsache, dass die geplante
Auskiesungsfläche von einer Trinkwasserversorgungsleitung für die öffentliche
Wasserversorgung des Stadtteils Meerbusch-Büderich durchquert wird. Für diese
Leitung muss bis zur Planfeststellung noch eine Entscheidung über eine
Ersatztrasse gefunden werden. Außerdem stehen noch Ergänzungen zu
Stellungnahmen von zwei Trägern öffentlicher Belange aus. Diese liegen jedoch
voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum vor.
Wenn
alle Unterlagen und Stellungnahmen vorliegen, ist über den Auskiesungsantrag zu
entscheiden. Liegen sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für den
Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses vor und gelangt der Kreis im Rahmen
seines Planungsermessens zu einem positiven Ergebnis, muss er den Plan zur
Nassauskiesung feststellen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ein
rechtsstaatliches Verfahren. Die Ausübung des planerischen Ermessens unterliegt
rechtlichen Bindungen in formeller und materieller Hinsicht und insofern auch
der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge in allen Fällen so rasch zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. § 75 VwGO präzisiert diesen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass die „Untätigkeitsklage“ als Unterfall der Klage auf Verpflichtung, über den Auskiesungsplan zu entscheiden dann zulässig ist, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist entscheidet. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann als Anhaltspunkt für eine angemessene Frist in dem vorliegenden Planfeststellungsverfahren ein Zeitraum von drei Monaten ab Entscheidungsreife angenommen werden.