Betreff
Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss im Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf
Vorlage
61/0467/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss stimmt der unter Punkt B aufgeführten Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss zum Regionalplanentwurf zu.


Sachverhalt:

A. Einleitung

 

Der Regionalrat Düsseldorf hat die Bezirksregierung Düsseldorf als Regionalplanungsbehörde in seiner 57. Sitzung am 18.09.2014 beauftragt, auf  Grundlage des vorliegenden Planentwurfs, das Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf einzuleiten und durchzuführen.

 

Mit Datum vom 20.10.2014 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die am Erarbeitungsverfahren Beteiligten aufgefordert, bis zum 31.03.2015 zum Regionalplanentwurf Stellung zu nehmen. Ebenfalls bis zum 31.03.2015 liegt der Entwurf des Regionalplans zu jedermanns Einsicht und Stellungnahme öffentlich aus.

 

Mit dem neuen Regionalplan sollen die mittel- und langfristigen Grundlagen zur räumlichen Entwicklung der Planungsregion Düsseldorf festgelegt werden. Der derzeit gültige Regionalplan stammt aus dem Jahr 1999 und ist daher an die geänderten Rahmenbedingungen – insbesondere Demographischer Wandel, Globalisierung der Wirtschaft, Klimawandel und Energiewende - anzupassen. Der neue Regionalplan steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit dem ebenfalls in Neuaufstellung befindlichen Landesentwicklungsplan (LEP).

 

Die Vielschichtigkeit und die vielfältigen Raumnutzungsinteressen aufgrund der hohen Attraktivität der Region macht es erforderlich, zukünftige Raumnutzungen miteinander in Einklang zu bringen. Der vorgelegte Entwurf des neuen Regionalplans will dabei insbesondere folgende Perspektiven für die räumliche Entwicklung der Region aufzeigen:

 

·                     Metropolregion Rheinland

·                     Nachhaltige Wirtschaft

·                     Demographischer Wandel, Wohnen und starke Zentren

·                     Energiewende unterstützen - Klimawandel mitdenken

·                     Verkehrsfluss ermöglichen

·                     Freiräume belassen

·                     Mit Blick auf das „5-ha-Ziel“ die Siedlungsentwicklung beobachten

·                     Kulturlandschaft einbeziehen

 

Über den bisherigen (informellen) Erarbeitungsprozess des neuen Regionalplans wurde dem Kreisausschuss im Rahmen der Berichte zur Regionalarbeit fortlaufend berichtet. Die sehr umfangreichen textlichen und zeichnerischen Planunterlagen (Entwurf, Begründung, Umweltbericht) können unter der Internetadresse

 

http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_e_112014.html

 

eingesehen werden.

 

Der Entwurf des neuen Regionalplans wurde durch die Fachdienststellen des Rhein-Kreises Neuss  geprüft. Weiterhin fand ein intensiver Austausch mit den Städten und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss sowie weiteren Verfahrensbeteiligten zu den geplanten zukünftigen regionalplanerischen Vorgaben statt.

 

Im Ergebnis wird vorgeschlagen, für den Rhein-Kreis Neuss die nachfolgende Stellungnahme zum Regionalplanentwurf abzugeben.

 

B. Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss

 

Der aktuelle Regionalplan stammt aus dem Jahr 1999. Angesichts des Alters des Planwerks, z. T. grundlegend geänderter oder neuer Rahmenbedingungen (z. B. demographischer Wandel, Umsetzung der Energiewende, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Umstrukturierung der Wirtschaft im Zuge von Globalisierungsprozessen) und dem Neuzuschnitt der Planungsregion für den Regionalrat Düsseldorf wird die Neuaufstellung des Regionalplans seitens des Rhein-Kreises Neuss grundsätzlich begrüßt.

 

Zu den einzelnen textlichen und graphischen Darstellungen ergeht folgende Stellungnahme:

 

Textliche Darstellungen

 

Kapitel 2 - Gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte

 

Zu 2.2 Kulturlandschaft im nördlichen Rheinland – Lebendiges Erbe weiterentwickeln (S. 28ff. und Beikarte 2B, 2C)

 

Die Behandlung der Kulturlandschaft als neues, gesondertes raumordnerisches Thema im Regionalplanentwurf wird ausdrücklich begrüßt. Dies gilt auch für die aufgestellten Grundsätze. Hinsichtlich der Differenzierung dieser Grundsätze müssen jedoch im weiteren Erarbeitungsprozess die vorgesehenen Abstimmungen mit der Region stattfinden.

 

Mit der Behandlung der Thematik Kulturlandschaft im Regionalplan wird die Erwartung verbunden, die typische und durch eine historische landwirtschaftliche Nutzung geprägte Offenlandschaft des Rhein-Kreis Neuss in seiner Eigenart und Bedeutung zu charakterisieren und in den Raum- und Fachplanungen angemessen zu berücksichtigen. Der Fachbeitrag Kulturlandschaft des Landschaftsverbandes Rheinland zum Regionalplan wird in diesem Sinn als gute Grundlage erachtet.

 

Die Umsetzung des Themas Kulturlandschaft in den Regionalplan befindet sich offensichtlich noch im Erarbeitungsprozess. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung der charakteristischen Kulturlandschaftsbereiche mit Raumrelevanz. Gemäß Vorgabe des LEP-Entwurfs soll der Regionalplan diese Räume abgrenzen und jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festlegen. Gemäß Begründung des Regionalplanentwurfs soll diese Abgrenzung und Charakterisierung der Kulturlandschaftsbereiche gemeinsam mit den regionalen Akteuren während der Offenlage des Regionalplans erfolgen.

 

Der Rhein-Kreis Neuss bringt sich mit einer eigenen informellen Fachplanung, dem sogenannten Entwicklungsplan Kulturlandschaft, in diesen Erarbeitungsprozess ein. Diese, für den Südteil des Kreisgebietes schon fertig gestellte Planung, wurde bereits im Regionalplanentwurf berücksichtigt. Die Planung wird aktuell um das nördliche Kreisgebiet ergänzt und hinsichtlich der Grundlagenanalyse und Leitbildentwicklung für die ausgewiesenen Kulturlandschaftsbereiche  konkretisiert. In Gesprächen mit der Regionalplanungsbehörde wurde die Berücksichtigung dieser informellen Fachplanung im weiteren Erarbeitungsprozess des Regionalplans zugesagt.

 

Vor dem dargestellten Hintergrund der erforderlichen Abstimmungen und Konkretisierungen mit der Region wird im Folgenden schon jetzt auf notwendige Modifikationen in den Leitbilddefinitionen und den Darstelllungen in den Beikarten hingewiesen.

Im Leitbild 2 zur „Rheinischen Ackerlandschaft“ ist es erforderlich, dass die eigenständige kulturlandschaftliche Bedeutung der Lößbördelandschaft an dieser Stelle herausgestellt wird und Entwicklungsmaßnahmen insofern den typischen Charakter diese Offenlandschaft betreffen müssen.

 

In das Leitbild 4 "Vater Rhein hat viele Perlen" sollte auch der Aspekt „Bedeutung des Rheins selbst und der angrenzenden Räume für Handel, Wirtschaft und Transport“ in seiner historischen Dimension wie auch zukünftigen Herausforderung Eingang finden.

 

Die bisherige Differenzierungsebene gemäß der Beikarten 2 B und 2 C wird als nicht ausreichend erachtet, um dem vom LEP vorgegebenen Anspruch gerecht zu werden. Die Unterteilung in Bruch,- Wald-, Fluss-, Acker- und Stadtlandschaften ist zu allgemein und trifft auch in den Darstellungen der Beikarten inhaltlich nicht immer zu. So wird beispielsweise die offene, parkartige, historisch gewachsene Kulturlandschaft „Dycker Ländchen“ in der Beikarte unzutreffend als „Waldbereich“ gekennzeichnet.

 

Auch in der räumlichen Abgrenzung der ausgewiesenen Kulturlandschaftsbereiche stimmen die Darstellungen in den Beikarten nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. So ist beispielsweise die Darstellung der „Ackerlandschaft/Bördelandschaft“ auf die Bereiche südöstlich der Erftaue und westlich der „Knechtstedener Klosterlandschaft am alten Rhein“ begrenzt. Hier sollte entsprechend der umfangreichen Vorkommen Löß überprägter offener Ackerlandschaften im Rhein-Kreis Neuss die Bezeichnung Acker- und Bördelandschaft auch für die betreffenden Flächen nördlich der Erft dargestellt werden.

 

Kapitel 3 - Siedlungsstruktur

 

Zu 3.1.2 Verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme (S. 46 ff.)

 

In dem Kapitel sind die ermittelten Bedarfszahlen für zukünftige Wirtschafts- und Wohnbaulandflächen hinterlegt. Die hierbei gewählte Vorgehensweise, den nicht in der Landeshauptstadt Düsseldorf zu deckenden Bedarf unter regionalen Gesichtspunkten zu steuern, trägt den Verflechtungen in der Region Rechnung und wird grundsätzlich unterstützt.

 

Es wird jedoch angeregt, das hierzu durchgeführte Flächenranking „In und Um Düsseldorf“ über die Laufzeit des neuen Regionalplans zu dynamisieren. Ferner ist es aus Sicht des Rhein-Kreises Neuss erforderlich, den Regionalplan auch für mögliche Wohnbaulandbedarfe aus dem Großraum Köln zu öffnen.

 

Dynamisierung des Flächenrankings In und Um Düsseldorf

 

Hinsichtlich der Wohnbaulandversorgung „In und Um Düsseldorf“ unterstützt der Rhein-Kreis Neuss nachhaltig die folgende Position der „Regionalen Arbeitsgemeinschaft Düsseldorf – Kreis Mettmann – Rhein-Kreis –Neuss“ zur Dynamisierung der Flächenbereitstellung (Flächenranking):

 

„Die Regionale Arbeitsgemeinschaft Düsseldorf – Kreis Mettmann – Rhein-Kreis Neuss begrüßt die Zielsetzung der Regionalplanung, den zukünftigen, nicht in den Grenzen der Landeshauptstadt Düsseldorf zu deckenden Wohnungsneubaubedarf auf besonders geeignete regionalverträgliche Standorte in der Region zu lenken (s. „In und Um Düsseldorf“, Kap. 3.1.2 RPD-E, S. 46ff, Begründung Kap. 7.1.1.6.1, S. 170 ff.). Der gewählte modelltheoretische Ansatz des Flächenrankings ist gut geeignet, entsprechende Flächenpotenziale für die regionale Wohnraumversorgung zu identifizieren. Es ist erfreulich, dass die Regionalplanungsbehörde die Methodik und die Kriterien des Rankings unter Einbeziehung fachlicher Vertreter der Kommunen der Region Düsseldorf erarbeitet hat.

 

Im Hinblick auf die lange Laufzeit des neuen Regionalplans (15 – 20 Jahre) erscheint es jedoch erforderlich, den Rankingansatz zu dynamisieren. Es gilt, das Ranking einer optimalen, flächensparenden und regionalverträglichen Verortung von Wohnflächen im Umfeld von Düsseldorf auch innerhalb dieses langen Planungszeitraums zu überprüfen. Dabei ist einerseits die tatsächliche Verfügbarkeit bzw. Inanspruchnahme der Flächen zu berücksichtigen. Andererseits gilt es, auf neue, zum Zeitpunkt des Erstrankings bei der Planaufstellung noch nicht absehbare Entwicklungsoptionen flexibel reagieren zu können.

 

Zur Dynamisierung des Flächenrankings eigenen sich folgende Instrumente:

 

·         Überprüfung des Flächenrankings auf Aktualität in bestimmten Zeiträumen. Dabei werden zum einen die Rankingkriterien auf ihre Stimmigkeit hin geprüft, zum anderen können auch neue Flächen zu den bereits gerankten Flächen in Konkurrenz treten.

 

·         Einrichtung eines Reservepools. Um Bewegungsspielraum zu erhalten, sollte auf der Ebene der Regionalplanung ein Reservepool (in Wohneinheiten) eingerichtet werden.
In den Pool sollten alle „positiv gerankten“ Flächen/Wohneinheiten aufgenommen werden, deren Umsetzung sich während der Laufzeit des Regionalplans als nicht realisierbar herausstellt.

 

·         Sollten sich absehbare Entwicklungsoptionen auf neuen Flächen ergeben, können diese Flächen - bei positivem Rankingergebnis – unter Anrechnung auf den Reservepool in den Regionalplan aufgenommen werden. Die Umsetzung kann dann ohne Bedarfsnachweis und ohne Flächentausch auf Regionalplan- oder Flächennutzungsplanebene erfolgen.

 

  • Insgesamt soll ermöglicht werden, in einem fließenden Prozess die Flächenbereitstellung für die regionale Wohnraumversorgung im Sinne der Rankingkriterien bestmöglich regional zu verorten. Es wird angeregt, die Einzelheiten einer Dynamisierung des Flächenrankings in Fortführung der Arbeitsgemeinschaft „Wohnen in und um Düsseldorf“ mit den kommunalen Partnern der Region auszuarbeiten.“

 

Berücksichtigung von Überschwappeffekten der Stadt Köln

 

Entlang der „Rheinschiene“ bestehen sehr enge funktionale Verflechtungen mit den Gebieten der benachbarten Trägern der Regionalplanung (Regionalverband Ruhr, Bezirksregierung Köln).

 

Im Hinblick auf die Bereitstellung von Flächen für die regionale Wohnraumversorgung wurden diese „grenzüberschreitenden“ Verflechtungen mit dem Gebiet des RVR im vorliegenden Regionalplanentwurf angemessen berücksichtigt (Einbeziehung in die Gebietskulisse des Flächenrankings „In und Um Düsseldorf“).

 

Insbesondere die südlichen Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss weisen jedoch ausgeprägte Bezüge zum Großraum Köln auf. Die Entwicklung im südlichen Kreisgebiet ist nur im Kontext der Themenstellungen und Problemlagen im Kölner Raum zu sehen. Dies gilt insbesondere für die Wohnraumversorgung im Großraum Köln und mögliche Überschwappeffekte aus der Stadt Köln.

 

Der derzeitige Regionalplanentwurf geht auf diese Bezüge bisher nicht ein. Es ist aus Sicht des Rhein-Kreises Neuss dringend geboten, auch die Verflechtungen mit dem Gebiet des Regionalplans Köln im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans Düsseldorf aufzugreifen und bei der Flächenbedarfsermittlung und –bereitstellung für den Wohnungsbau angemessen zu berücksichtigen.

 

Zu 3.2.1 Nachhaltiges Wachsen in den Allgemeinen Siedlungsbereichen (S. 56 und Beikarte 3B)

 

In Umsetzung des LEP-Entwurfs (dort Ziel 6.2-1) wurde mit den „zentralörtlich bedeutsamen ASB (ZASB)“ eine neue Gebietskategorie eingeführt. Diese sollen Schwerpunkte der städtebaulichen Entwicklung sein.

 

In den Erläuterungen zu Kap. 3.2.1 sollten ergänzend die Entwicklungsmöglichkeiten der „normalen ASB“ – insbesondere in Abgrenzung zu den nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortslagen – klargestellt werden.

 

Zu 3.3.1 Bereiche für Gewerbe und Industrie (GIB und ASB-GE) (S. 61)

 

Mit der Aufnahme der neuen Darstellungsform ASB-GE schafft der Regionalplan differenziertere Möglichkeiten der Flächensteuerung für gewerbliche und industrielle Nutzungen.

 

Es sollte in den Zielformulierungen jedoch klarer herausgestellt werden, welche Bauflächen bzw. Baugebiete gemäß BauNVO bzw. welche konkreten Betriebskategorien in den jeweiligen Regionalplanflächenarten zulässig sein sollen.

 

In Z 1 wird dies für die GIB bereits ausgeführt, wobei hier eine Präzisierung des Ziels im Sinne der Begründung vorgeschlagen wird: „Ausnahmsweise können auch Gewerbegebiete im Sinne von § 8 BauNVO, die die Unterbringung von nicht störenden oder nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ermöglichen, festgesetzt werden, wenn sie der Gliederung der Baugebiete zueinander dienen.“ Erläuterung 4 sollte analog formuliert werden: „[…] welches die Unterbringung von nicht störenden oder nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ermöglicht […]“.

 

In Z 2 sollte das Wort „wohnverträglichen“ durch „nicht störenden oder nicht wesentlich störenden“ ersetzt werden, so dass die Formulierung des Regionalplanes die Systematik der BauNVO widerspiegelt.

 

In Z 3 sollten ergänzend und analog zu Z 1 die in den ASB-GE zulässigen Gebiete gemäß BauNVO positiv genannt werden, das sind gewerbliche Bauflächen im Sinne von § 1 BauNVO und Gewerbegebiete im Sinne von § 8 BauNVO.

 

Ferner sollte klargestellt werden, dass auch in den ASB Gewerbegebiete im Sinne von § 8 BauNVO festgesetzt werden können, wenn sie mit den anderen Nutzungen in den ASB (Wohnbauflächen, Wohngebiete, gemischte Bauflächen, Dorf-, Misch- und Kerngebiete im Sinne der BauNVO sowie andere, mit einer gewerblichen Nutzung konkurrierende Nutzungen) verträglich sind.

 

Zu 3.3.2 Zweckgebundene Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (S. 63ff.)

 

Die Darstellung von zweckgebundenen GIB trägt dem Bedarf der Region nach industriellen Flächen mit besonderen Standortqualitäten Rechnung. Insbesondere die Sicherung/Entwicklung von Hafenstandorten  bzw. Standorten des kombinierten Güterverkehrs (Z1), Standorten für flächenintensive Großvorhaben (Z2) und überregionalbedeutsamen Gewerbe- und Industriestandorten (Z3) greift die besonderen Lagequalitäten der Region im Hinblick auf die zukünftige Wirtschaftsentwicklung auf.

 

Die Darstellung der Standorte

 

  • Neuss-Hafen
  • Dormagen - Stürzelberg
  • Grevenbroich/Jüchen (südlich A540/B59)
  • Krefeld/Meerbusch

 

wird ausdrücklich begrüßt.

 

In den Zielkatalog des Kap. 3.3.2 sollte auch die Sicherung des landesbedeutsamen Standortes für flächenintensive Großvorhaben Grevenbroich-Neurath aufgenommen werden (s. LEP-Entwurf Kap. 6.4-1).

 

Kapitel 4 - Freiraum

 

Um der Bedeutung des Bodenschutzes gerecht zu werden, sollte aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss der Boden in einem eigenen Kapitel (analog zu Wald, Wasser etc.) behandelt werden - und nicht nur als jeweiliger Unterpunkt (z. B. bei Freiraumschutz und -entwicklung).

 

Der Rhein-Kreis Neuss verfügt über ein Kataster über Altablagerungen, Altstandorte, Altlasten und schädliche Bodenveränderungen. Diese Informationen liegen sowohl digital in einem Geo-Informationssystem als auch als Datenbank vor. Weiterhin verfügt der Rhein-Kreis Neuss über eine Bodenfunktionsbewertungskarte in digitaler Form.

 

Im Rahmen der weiteren Planung sollten diese detaillierten Informationen berücksichtigt werden.

 

Zu 4.1.2 Regionale Grünzüge (S. 82)

 

Nach der Planzeichendefinition in Anlage 3 zur Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes sind Regionale Grünzüge (Vorranggebiete) „Freiraumbereiche – insbesondere in Verdichtungsgebieten –, die als Grünverbindung oder Grüngürtel wegen ihrer freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen (insb. räumliche Gliederung und klimaökologischer Ausgleich, Erholung, Biotopvernetzung) zu erhalten, zu entwickeln oder zu sanieren und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen sind.“ Der LEP-Entwurf stellt in seinen Erläuterungen entsprechend auf „großräumige zusammenhängende Freiflächen“ ab.

 

Im vorliegenden Regionalplanentwurf wurden die Darstellungen der Regionalen Grünzüge weitgehend anhand eines in der Begründung in Kap. 7.2.6 aufgeführten Kriterienkatalogs ermittelt. Im Ergebnis ist jedoch festzustellen, dass die getroffenen Darstellungen der oben genannten Definition nicht hinreichend entsprechen.

 

So sind im Regionalplanentwurf einerseits bedeutende großräumige Grünverbindungen gegenüber dem derzeitigen Regionalplan unverständlicherweise entfallen. Beispielhaft seien hier die Verbindungen in Korschenbroich/Kaarster Norden, Meererbusch oder Knechtstedener Busch/Nievenheimer/Straberger Seen genannt.

 

Andererseits führt das gewählte Kriterium „Siedlungsräumliche Gliederung“ mit einem 500 m Puffer zu einer nicht sachgerechten Darstellung isolierter kleinräumiger Grünzüge ohne regionalbedeutsamen Kontext. Beispielhaft seien die dargestellten Grünzüge in den Gemeinden Rommerskirchen und Jüchen genannt.

 

Hinsichtlich der beabsichtigten siedlungsräumlichen Gliederung ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Siedlungsentwicklung über die Darstellung der Siedlungsflächen hinreichend bestimmt und begrenzt ist. Es bedarf daher keiner zusätzlichen Darstellung aller verbliebenen „Pufferbereiche“ als Regionaler Grünzug.

 

Das Konzept der Regionalen Grünzüge sollte unter Beachtung der genannten Planzeichendefinition grundlegend überarbeitet werden.

 

Zu 4.2 Schutz von Natur und Landschaft

 

Der Regionalplan hat in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan die Aufgabe, die Vorgaben für die Belange von Natur und Landschaft für den Landschaftsplan des Kreises darzustellen. In den allgemeinen Vorgaben zu 4.2 wird im Ziel 1 klargestellt, dass es dem Kreis als Träger der Landschaftsplanung vorbehalten bleibt, insbesondere innerhalb der Bereiche mit besonderen Freiraumfunktionen (BSN, BSLE) die schutz- und entwicklungsbedürftigen Landschaftsbestandteile zu konkretisieren und die weiteren Festsetzungen zu treffen. In diesem Sinne sind die weiteren Ausführungen zu 4.2.2 und 4.2.3 zu verstehen.

 

Die im Regionalplanentwurf ausgewiesenen Bereiche mit besonderen Freiraumfunktionen (BSN und BSLE) sind größtenteils nachvollziehbar. Sie berücksichtigen die aktuellen Schutzgebietsausweisungen bzw. Entwicklungsziele des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss. Im Vergleich zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes sind jedoch insbesondere für die BSN-Darstellungen im größeren Umfang Erweiterungen zu den NSG - Festsetzungen des Landschaftsplanes festzustellen, während die BSLE – Darstellungen im Vergleich zu den LSG - Festsetzungen des Landschaftsplans weitestgehend übereinstimmen.

 

Zu 4.2.2  Schutz der Natur (S. 92)

 

Die BSN-Darstellungen sind insgesamt unter dem Gesichtspunkt der aktuellen NSG - Würdigkeit und der bestehenden NSG - Festsetzungen im Landschaftsplan sehr großzügig dimensioniert. Soweit dies unter den grafischen Darstellungen nicht kritisch angemerkt ist, wird von Seiten der Landschaftsplanung ein ausreichendes NSG - Entwicklungspotential der ausgewiesenen Bereiche angenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die BSN-Darstellungen vom Kreis als Träger der Landschaftsplanung im Verhältnis 1:1 als Naturschutzgebiete festgesetzt werden. Hier wird der Status Quo der bestehenden rechtskräftigen Naturschutzgebiete als ausreichend erachtet. Die Ziele der Regionalplanung sind hier auch über weniger restriktive Schutzgebietsfestsetzungen, z.B. als Landschaftsschutzgebiete umzusetzen. Bezüglich der Anpassungsnotwendigkeit des Landschaftsplanes an den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan gelten die Ausführungen zu 4.2.

 

Zu 4.2.3 Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (S. 95)

 

Die BSLE-Darstellungen entsprechen weitestgehend den LSG-Festsetzungen des Landschaftsplanes und sind insofern nachvollziehbar. Kritisiert wird allerdings die im Vergleich zum GEP geänderte Zuordnung der Vorgaben des Regionalplanentwurfes für den Bereich Freiraumschutz und Freiraumentwicklung, die lediglich als Grundsätze formuliert werden. Insbesondere im Vergleich zu den Regionalen Grünzügen, die als Zielvorgaben formuliert sind, ist dies nicht nachvollziehbar und entspricht nicht dem Stellenwert, den die Landschaftsschutzgebiete auf der Ebene des Kreises besitzen.

 

Auch die gleichzeitige Darstellung von BSLE und Vorrangflächen für Windenergieanlagen wird als nicht sachgerecht erachtet und entspricht nicht der Notwendigkeit der frühzeitigen Lösung von Nutzungskonflikten auf der Ebene des Regionalplanes.

 

Zu 4.3  Wald (S. 99)

 

Die Grundsätze zur Waldvermehrung werden begrüßt und entsprechen dem Vorgehen des Rhein-Kreises Neuss im Rahmen des kreiseigenen Waldvermehrungsprogramms.

 

Zu 4.5.1 Landwirtschaft, Gartenbau und Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche  (S. 114)

 

Gemäß dem Entwurf des Regionalplanes sollen agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität nicht für raumbezogene Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Als maßgebliche Faktoren für hohe Standortwerte gelten die Größe der Feldblöcke, die Bodengüte und der Umsatzfaktor der Fläche. Hierzu zählen auch Gebiete, in denen durch aufwendige agrarstrukturelle Maßnahmen besonders gute agrarstrukturelle Bedingungen geschaffen wurden, oder Räume, in denen hohe Investitionen der Landbewirtschaftung getätigt wurden.

 

Beeinträchtigungen der Agrarstruktur werden sich aufgrund raumwirksamer Planungen nicht gänzlich vermeiden lassen. Agrarstrukturelle Lösungen sollen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und durch Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden.

 

Der genannte Ansatz ist aus Sicht des Rhein-Kreises Neuss positiv zu bewerten.

 

Zu 4.5.2 Gartenbau (S. 116)

 

Für den Bereich Gartenbau ist es im Rhein-Kreis Neuss in vorbildlicher Weise gelungen, die Abwärme von Kraftwerken für die Treibhausproduktion zu nutzen und diesen Standortvorteil für die landwirtschaftliche Strukturentwicklung zu generieren. Dies betrifft die Abwärme von Braunkohlekraftwerken als auch die Abwärme von Biogasanlagen für Unter-Glas-Kulturen und neue Entwicklungen in beheizten, bodenabhängigen Kulturen.

Diese Standorte sind als strukturell bedeutsame Agrarstandorte besonders im Regionalplan zu berücksichtigen.

 

Kapitel 5 – Infrastruktur

 

5.2 Transportfernleitungen (S. 135 und Beikarte 5B)

 

Hier sollte zumindest ein Hinweis auf die geplante Rheinwassertransportleitung von Dormagen nach Grevenbroich-Frimmersdorf aufgenommen werden, da die Leitung raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung ist.

 

Graphische Darstellungen

 

1. Siedlungsraum

 

Allgemeine Siedlungsbereiche

 

Die Darstellung eines neues ASB Dor 016 ASB (nordöstliche Ortserweiterung Delrath) unmittelbar neben dem Gewerbe- und Industriebereich Dor 021 GIB (südlich St. Peter) wird aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde als bedenklich angesehen.

Das Heranrücken des Allgemeinen Siedlungsbereichs Grev 023 ASB (südl. Ortsrand Wevelinghoven) an die bestehende Industriegebietsfläche Grevenbroich-Süd in Verbindung mit  der neuen GIB Fläche Grev 037 GIB (Erweiterung GIB nördlich Aluwerk) ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zu befürworten.

Die Darstellungen der neuen Allgemeinen Siedlungsbereiche am südlichen Ortsrand von Rommerskirchen betreffen in großem Umfang Flächen, die im Landschaftsplan als LSG festgesetzt sind. Hier sollte eine Prüfung erfolgen, ob bei flächengleicher Darstellung des Allgemeinen Siedlungsbereiches die Inanspruchnahme der Landschaftsschutzgebiete entfallen oder erheblich reduziert werden kann. Insbesondere die Darstellung ROM 011 ASB betrifft zudem den Auenbereich des Todtenbaches, der aus landschaftsplanerischen und städtebaulichen Gründen als Grünverbindung erhalten werden sollte und somit nicht zweckbestimmt als ASB zur Verfügung steht.

 

Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen

 

Zur Darstellung der GIB Flächen Mee 010 GIB Z (nördlich Osterath an Bundesautobahn), Neu 023 GIB (ehemaliger Gbf. Neuss Am Kaiser), Neu 008 GIB (Holzheim, südlich Bf. an Eisenbahn), GV 042 GIB Z, Jü 009 GIB Z (interkommunales Gewerbegebiet Jü-GV) und 008 GIB (gepl. Container-Bf.), ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass eine uneingeschränkte Nutzung als industrielle Fläche dort aufgrund der bestehenden Randbedingungen und/oder bereits vorherrschenden Immissionssituation voraussichtlich nicht möglich ist.

 

2. Freiraum

 

Bereiche zum Schutz der Natur

 

Die Ausweisung der Bereiche um Schloss Dyck und Umgebung als BSN wird abgelehnt, da diese nicht als NSG-würdig erachtet werden. Die historischen Parkanlagen sowie die sogenannten Neuen Gärten unterliegen einer intensiven öffentlichen Nutzung als Parkanlagen und sind bedeutendes gartenhistorisches Erbe. Biotop- und Artenschutzfunktionen sind im Rahmen dieser Nutzung vorzufinden, entsprechen aber nicht dem Anspruch an die Schutzzwecke eines NSG. Auch vor dem Hintergrund der europäischen gartenhistorischen Bedeutung der Anlagen sollte eine Entwicklung der Flächen um Schloß Dyck nicht vorrangig mit dem Ziel des Biotop- und Artenschutzes erfolgen. Eine Ausweisung der Flächen als BSLE erscheint angemessen.

 

Die Neuausweisung des BSN im Westen des Uedesheimer Rheinbogen über das im Landschaftsplan ausgewiesene Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet hinaus, ist landschaftsplanerisch nicht nachvollziehbar. Diese intensiv genutzten ackerbaulichen Erweiterungsflächen sollten aufgrund des tatsächlichen landschaftlichen Entwicklungspotentials als BSLE ausgewiesen werden.

 

Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze

In der Begründung für die geänderte zeichnerische Darstellung wird Folgendes ausgeführt:

„Die neu hinzugefügte Abgrenzung zur Bundesautobahn (BAB) A 57 bei den BSAB im Norden von Kaarst (bisher NE01; nun NE01.1 und NE01.2) ist redaktionellen Charakters. Es

wurde auch zuvor schon davon ausgegangen, dass die Abgrabung beidseitig vor der A 57

endet. Die BAB soll nicht abgegraben werden.“

 

Was für die A 57 gilt, muss meines Erachtens auch für die L 30 gelten, die die BSAB-Fläche NE01.2 (neu) quert. Nach meinem Informationsstand soll auch die L 30 nicht abgegraben werden. Aus diesem Grunde sollte zwecks Klarstellung auch hier eine analoge redaktionelle Änderung der zeichnerischen Darstellung erfolgen.

 

Windenergiebereiche/Windenergievorbehaltsbereiche

 

Landschaftspflegerische Beurteilung

 

Zu den folgenden im Regionalplanentwurf ausgewiesenen Windenergiebereichen bzw. Windenergievorbehaltsbereichen bestehen aus landschaftsplanerischen bzw.  Artenschutzgründen Bedenken:

 

Die Vorrangfläche für WEA östlich der B 477/nördlich der L 280 (ROM WIND 006) befindet sich in direkter Nähe zum FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald“. Die Fläche wird abgelehnt, da eine Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des FFH Gebietes insbesondere aus Artenschutzgründen (Fledermausfauna, Grauammervorkommen) nicht gegeben ist.

 

Die Vorrangfläche für WEA nördlich Kaarst, südlich der L 30, östlich der Broicher Seite (MEE WIND 002) befindet sich in unmittelbarer Nähe zum BSN. Windenergieanlagen sind mit den dortigen Belangen des Artenschutzes (Avifauna) nicht vereinbar.

 

Im Bereich der Königshovener Höhe (GREV WIND 007) liegen Nachweise für Grauammern vor (VS-RL Anh. Art. 1, streng geschützte Art). Hier kann es in der Umsetzungsphase zu Artenschutzkonflikten mit den nach den Windenergiebereichen vorgesehenen WEA kommen.

 

Imsissionsschutzrechtliche Beurteilung

 

Die Darstellungen der Bereiche für Windenergieanlagen sind im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss erfolgt, obwohl es z. T. deutliche Hinweise darauf gibt, dass luftfahrtrechtliche Hindernisse einer realistischen Umsetzung von Anlagen in diesem Bereich entgegenstehen.

Dies betrifft insbesondere die sog. VOR Anlagen der Flughäfen Düsseldorf und Mönchengladbach. Die Pflichtmeldepunkte wurden dabei bisher noch gar nicht betrachtet.

Entsprechende Stellungnahmen der zuständigen Behörden wurden Ihnen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übersandt (siehe Begründung ab S. 397 ff). Ihre Abwägung trotz der z. T. ablehnenden Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, Vorbehaltsbereiche festzulegen oder trotz des deutlichen Hinweises, dass sich das Bundesaufsichtsamt unter Hinweis auf § 18 LuftVG eine Entscheidung auf Ebene des Genehmigungsverfahrens vorbehält (VOR Mönchengladbach), Vorranggebiete darzustellen, stößt hier auf erhebliche Bedenken.

Es wird seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss darauf hingewiesen, dass ein zurzeit anhängiges Genehmigungsverfahren durch die Luftfahrtbehörden negativ und damit abschlägig beurteilt wurde, was zur Ablehnung des entsprechenden Antrages nach BImSchG geführt hat. Das VG Düsseldorf hat diese strenge Auslegung der DFS mit Urteil vom 24.07.2014, Az.: 11 K 3648/12, für ein Verfahren im Kreis Mettmann bestätigt.

Es wird daher darum gebeten, diesen Sachverhalt vor Abschluss des Verfahrens für den Regionalplan abschließend einer Klärung zuzuführen, da nach hiesiger Auffassung die Darstellung der betroffenen Bereiche nach derzeitiger Kenntnislage einen „Etikettenschwindel“ darstellt und in der Folge zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand der nachgeordneten Behörden führt.

 

3. Verkehrsinfrastruktur

 

Straßen unter Angabe der Anschlussstellen

 

Die Darstellung der neuen Anschlussstelle an die A57 in Dormagen-Delrath als „Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße“ wird begrüßt.

 

 

 

Redaktionelle Hinweise:

 

Nach Durchsicht des Textteiles rege ich folgende Korrekturen an:

 

1. Seite 37, Rheinverträglich Wasserlagen weiter entwickeln muss das letzte Wort in der ersten Zeile richtigerweise „eingeräumt“ lauten. Am Ende des Satzes ist ein „Punkt“ zu setzen.

 

2. Seite 105 unter Erläuterungen Ziffer 2, Absatz 2 sollte statt „und“ „oder“ formuliert werden. Ansonsten ergäbe der Satz keinen Sinn.

 

3. Seite 107, „G2“, erster Satz, letztes Wort muss lauten „Vorbehaltsgebieten“. In der Erläuterung unter 1, Zeile 3 muss es richtigerweise heißen „im Sinne“… 

 

4. Seite 142 letzter Absatz, erste Zeile vorletztes Wort muss richtigerweise „Bereichen“ lauten.