Betreff
Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Vorlage
51/0480/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

Die Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.

  1. Die Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.

 

 


Sachverhalt:

A. Allgemeines

 

Spätestens seit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008 ist die Kindertagespflege ein wichtiger Faktor in der Kindertagesbetreuung und somit in der Bedarfsplanung. Rund 140 Kinder unter 3 Jahren (das sind ca. 25 % der U3- Kinder in Betreuung) und ca. 60 Kinder über 3 Jahre werden in der Kindertagespflege betreut.

 

Mit der Zunahme der Kindertagespflegefälle sowie der Qualifizierung und Professionalisierung der Kindertagespflegepersonen und der verschiedenen gesetzlichen Regelungen, wird auch die Förderung gemäß § 23 SGB VIII immer komplexer. Dem gegenüber ist die Förderung der Kindertagespflege in der Vergangenheit durch einzelne Beschlüsse des Kreisjugendhilfeausschusses geregelt worden. Diese sollen ergänzt und in der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zusammengefasst werden.

 

Wichtigste Grundlage dabei ist die Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt verpflichtet, die Kindertagespflegepersonen zu beraten, zu begleiten, zu qualifizieren und laufende Geldleistungen zu gewähren.

Die laufenden Geldleistungen umfassen

 

·         die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand

·         einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung

·         die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung

·         die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

B. Beabsichtigte Veränderungen in der Förderung:

 

a. Berechnung der Betreuungszeiten:

 

Die Kindertagespflegepersonen werden bisher in 5 Stundenschritten gefördert. Wird ein Kind z.B. mit 21 Stunden pro Woche betreut, so werden heute 25 Stunden gefördert und die Elternbeiträge für 25 Stunden erhoben. Dies soll zukünftig nicht mehr der Fall sein. In Zukunft soll stundengenau mit den Kindertagespflegepersonen abgerechnet werden.

 

 

b. Qualifikation und Vergütung für die Kindertagespflegepersonen:

 

Die Kindertagespflegepersonen werden bis heute, unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation, gleich bezahlt. Sie erhalten für ihre Leistungen einen Stundensatz von 4,00 Euro.

 

In Zukunft soll die Vergütung nach dem Alter der zu betreuenden Kinder sowie nach Qualifikation und Berufserfahrung der Kindertagespflegeperson erfolgen.

 

Für die Betreuung von Kindern unter zwei Jahren sollen folgende Stundensätze ausgezahlt werden:


a) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,50 € für Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen laut Buchstabe b) erfüllen

    und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.

Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren:


a) 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen laut Buchstabe b) erfüllen

    und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.

Für die Betreuung von Kindern über drei Jahre:


a) 3,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen laut Buchstabe b) erfüllen

    und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.

 

 

c. Einmalige Beihilfen zur Ausstattung von Kindertagespflegeplätzen:

 

Um dem Bildungs- und Betreuungsverständnis der Kindertagespflege gerecht zu werden, bedarf es einer zweckmäßigen und angemessenen Ausstattung der Tagespflegeplätze. Diese Anschaffungen übersteigen teilweise den finanziellen Spielraum, der durch die monatlich ausgezahlte Sachaufwandspauschale abgedeckt wird. Deshalb ist aus der Sicht der Verwaltung eine zusätzliche Förderung bei Anschaffungen erforderlich. Diese Förderung ist für die Kindertagespflegeperson eine wertvolle Unterstützung und trägt zu einer Qualitätssteigerung in der Betreuung bei.

 


C. Finanzielle Auswirkungen

 

Die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung für die Kindertagespflegepersonen um 18,75 % und die Förderung der Ausstattung von Kindertagespflegeplätzen ab dem 01.08.2015 führt im Haushaltsjahr 2015 zu zusätzlichen Kosten von ca. 60.000,00 €. Diese werden durch die erwartete höhere Gebühreneinnahme aufgefangen.