Betreff
Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege
Vorlage
51/0490/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

     Die Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.

  1. Die geänderte Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.

 

 


Sachverhalt:

A. Allgemeines

 

Bis zum 31.07.2006 waren die Elternbeiträge für Kinder in Kindertageseinrichtungen landesweit einheitlich geregelt. Aufgrund der Änderung des § 17 im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in NRW, waren die Jugendämter in NRW gefordert mit dem Kindergartenjahr 2006/07 eigene Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen zu erstellen. Am 14.06.2006 hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen verabschiedet. Aufgrund der Einführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetzes – KiBiz) zum 01.08.2008 und des ersten Änderungsgesetzes zum 01.08.2011 und des zweiten Änderungsgesetzes zum 01.08.2014 zum KiBiz waren und sind Änderungen an der Satzung des Rhein-Kreises Neuss zur Erhebung von Elternbeiträgen notwendig.


Insbesondere haben
Kinder mit der Vollendung des 3. Lebensjahres gemäß § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, seit dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.


Schließlich haben beide Betreuungsformen gemäß § 22 SGB VIII den Auftrag, Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern, die Familie in ihrer Erziehung und Bildung zu unterstützen und den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Die Betreuung in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen ist somit rechtlich und inhaltlich gleich gestellt.

 

Aufgrund der rechtlichen Gleichstellung der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist eine Angleichung der Elternbeiträge für beide Betreuungsformen notwendig.

 

B. Grundlagen für eine gerechte Beitragsbemessung:

 

Um eine gerechte Beitragsbemessung der Gebühren für die Kindertagesstätte zu erreichen, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Familien mit der Erziehung von Kindern substanzielle Beiträge für die Entwicklung unserer Gesellschaft leisten. Aus diesem Grund sollen sie gegenüber denjenigen, die keine Kinder haben, gefördert werden (vertikale Gebührengerechtigkeit).


Innerhalb der Gruppe der Familien ist ihre Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühren darf nicht zum Ausschluss der Inanspruchnahme führen (horizontale Gerechtigkeit). Aus diesem Grund berücksichtigt  die vorgeschlagene Tabelle folgende Aspekte:

 

-          Linear gestaffelte Elternbeiträge in den Einkommensstufen, wie auch bei den Betreuungszeiten;

-          Angemessene Beteiligung der Eltern an der Kostenentwicklung;

-          Das Gesamtaufkommen der Gebühren soll 19 % der Kosten (Kindpauschalen) abdecken.

-          Anhebung der untersten Beitragsstufe von 15.000,00 auf 20.000,00 €, um das Existenzminimum abzusichern;

-          Einführung der Einkommensstufe über 86.000,00 €;

-          Gleiche Elternbeiträge in Kindertagespflege und in den Kindertageseinrichtungen;

-          Stundengenaue Abrechnung der Elternbeiträge in der Kindertagespflege;

-          Kein höherer Kostendeckungsgrad als 60 %, berechnet bei Ü3-Kindern in der höchsten Einkommensstufe und 45 Stunden Betreuungszeit pro Woche;

-          Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsaufwandes aufgrund des Alters des Kindes.

 

C. Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die umfangreichen Veränderungen bei den Elternbeiträgen ist es wichtig zu berechnen, wie hoch die zukünftigen Erträge in dem Bereich sein werden.

Dazu wurde eine Auswertung der Situation im Kindergartenjahr 2014/2015 vorgenommen (s. Anlage). Die Anzahl der Kinder in den einzelnen Einkommensstufen und den entsprechenden Betreuungszeiten wurden als Grundlage für die Berechnung der Erträge aus den aktuellen und zukünftigen Gebühren genommen. Auf dieser Basis lassen sich die zukünftigen mit den aktuellen Erträgen vergleichen.

 

Gegenüberstellung der Erträge aufgrund der aktuellen und der zukünftigen Gebührensätze:

 

Aktuelle Erträge Ü3-Kinder:             ca. 1.509.144,00 €

Aktuelle Erträge U3-Kinder:             ca.    641.640,00 €

Aktuelle Erträge U2-Kinder:             ca.    272.760,00 €

Gesamt                                         2.423.544,00 €

 

Zukünftige Erträge Ü3-Kinder:          ca. 1.681.010,00 €            

Zukünftige Erträge U3-Kinder:          ca.    757.686,00 €

Zukünftige Erträge U2-Kinder:          Ca:    282.505,00 €

Gesamt                                         2.721.201,00 €  

 

Differenz : + 297.657,00 €

 

Zum Vergleich der einzelnen Gebühren wird auf die Anlage verwiesen.

 

D.  Änderungen bedingt durch das zweite Änderungsgesetz zum KiBiz

 

Folgende §§ aus dem Änderungsgesetz sind in der Satzung zu berücksichtigen:

 

a) § 21 d interkommunaler Ausgleich

 

Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenerhebung nach § 23 im Jugendamt des Wohnsitzes

 

Die Änderung wird in § 1 Absatz 2 eingefügt, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3

 

 

b) § 23  Abs. 3 Elternbeitragsfreiheit  im letzten Kindergartenjahr vor der

     Einschulung – bei der Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen.

 

…“Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz eins ausnahmsweise 2 Jahre“.

 

Die Änderung wird in § 6 Absatz 2 berücksichtigt.

 

Zum Vergleich der alten mit der neuen Fassung wird dieser Vorlage eine Gegenüberstellung angefügt.