Beschlussempfehlung:
- Der
Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege in der
vorliegenden Fassung zu beschließen.
Die Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.
- Die
geänderte Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.
Sachverhalt:
Bis zum 31.07.2006 waren die Elternbeiträge für
Kinder in Kindertageseinrichtungen landesweit einheitlich geregelt. Aufgrund
der Änderung des § 17 im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in
NRW, waren die Jugendämter in NRW gefordert mit dem Kindergartenjahr 2006/07
eigene Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen zu erstellen. Am
14.06.2006 hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss die Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in
Kindertageseinrichtungen verabschiedet. Aufgrund der Einführung des Gesetzes
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetzes – KiBiz)
zum 01.08.2008 und des ersten Änderungsgesetzes zum 01.08.2011 und des zweiten
Änderungsgesetzes zum 01.08.2014 zum KiBiz waren und sind Änderungen an der
Satzung des Rhein-Kreises Neuss zur Erhebung von Elternbeiträgen notwendig.
Insbesondere haben Kinder
mit der Vollendung des 3. Lebensjahres gemäß § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch
auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus haben Kinder, die das erste
Lebensjahr vollendet haben, seit dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Schließlich haben beide Betreuungsformen gemäß § 22 SGB VIII den Auftrag,
Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern, die Familie in ihrer Erziehung und
Bildung zu unterstützen und den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung sowie Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Die
Betreuung in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen ist somit
rechtlich und inhaltlich gleich gestellt.
Aufgrund
der rechtlichen Gleichstellung der Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist eine Angleichung der Elternbeiträge
für beide Betreuungsformen notwendig.
B. Grundlagen für eine gerechte
Beitragsbemessung:
Um eine gerechte Beitragsbemessung der Gebühren
für die Kindertagesstätte zu erreichen, ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass Familien mit der Erziehung von Kindern substanzielle Beiträge für die
Entwicklung unserer Gesellschaft leisten. Aus diesem Grund sollen sie gegenüber
denjenigen, die keine Kinder haben, gefördert werden (vertikale
Gebührengerechtigkeit).
Innerhalb der Gruppe der Familien ist ihre Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen. Die Höhe der Gebühren darf nicht zum Ausschluss der
Inanspruchnahme führen (horizontale Gerechtigkeit). Aus diesem Grund
berücksichtigt die vorgeschlagene
Tabelle folgende Aspekte:
-
Linear
gestaffelte Elternbeiträge in den Einkommensstufen, wie auch bei den
Betreuungszeiten;
-
Angemessene
Beteiligung der Eltern an der Kostenentwicklung;
-
Das
Gesamtaufkommen der Gebühren soll 19 % der Kosten (Kindpauschalen) abdecken.
-
Anhebung
der untersten Beitragsstufe von 15.000,00 auf 20.000,00 €, um das
Existenzminimum abzusichern;
-
Einführung
der Einkommensstufe über 86.000,00 €;
-
Gleiche
Elternbeiträge in Kindertagespflege und in den Kindertageseinrichtungen;
-
Stundengenaue
Abrechnung der Elternbeiträge in der Kindertagespflege;
-
Kein
höherer Kostendeckungsgrad als 60 %, berechnet bei Ü3-Kindern in der höchsten
Einkommensstufe und 45 Stunden Betreuungszeit pro Woche;
-
Berücksichtigung
des Bildungs- und Erziehungsaufwandes aufgrund des Alters des Kindes.
C. Finanzielle
Auswirkungen
Durch die umfangreichen Veränderungen bei den
Elternbeiträgen ist es wichtig zu berechnen, wie hoch die zukünftigen Erträge
in dem Bereich sein werden.
Dazu wurde eine Auswertung der Situation im
Kindergartenjahr 2014/2015 vorgenommen (s. Anlage). Die Anzahl der Kinder in
den einzelnen Einkommensstufen und den entsprechenden Betreuungszeiten wurden
als Grundlage für die Berechnung der Erträge aus den aktuellen und zukünftigen
Gebühren genommen. Auf dieser Basis lassen sich die zukünftigen mit den
aktuellen Erträgen vergleichen.
Gegenüberstellung der Erträge aufgrund der
aktuellen und der zukünftigen Gebührensätze:
Aktuelle Erträge Ü3-Kinder: ca. 1.509.144,00 €
Aktuelle Erträge U3-Kinder: ca. 641.640,00 €
Aktuelle Erträge U2-Kinder: ca. 272.760,00
€
Gesamt 2.423.544,00
€
Zukünftige Erträge Ü3-Kinder: ca. 1.681.010,00 €
Zukünftige Erträge U3-Kinder: ca.
757.686,00 €
Zukünftige Erträge U2-Kinder: Ca:
282.505,00 €
Gesamt 2.721.201,00
€
Differenz : +
297.657,00 €
Zum Vergleich der einzelnen Gebühren wird auf die
Anlage verwiesen.
D. Änderungen bedingt durch das zweite
Änderungsgesetz zum KiBiz
Folgende §§ aus dem Änderungsgesetz sind in der
Satzung zu berücksichtigen:
a) § 21 d interkommunaler
Ausgleich
Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung
betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist,
so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem
Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenerhebung
nach § 23 im Jugendamt des Wohnsitzes
Die Änderung wird in § 1 Absatz 2 eingefügt, der
bisherige Absatz 2 wird Absatz 3
b) § 23 Abs. 3 Elternbeitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor der
Einschulung – bei der Zurückstellung aus
gesundheitlichen Gründen.
…“Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen
Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so
beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz eins ausnahmsweise 2 Jahre“.
Die Änderung wird in § 6 Absatz 2 berücksichtigt.
Zum Vergleich der alten mit der neuen Fassung wird dieser Vorlage eine Gegenüberstellung angefügt.