Betreff
Errichtung eines Schutzdaches und Installation einer Fontäne am Jröne Meerke, Stadt Neuss
Vorlage
68/0497/XVI/2015
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-024-15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung eines Schutzdachs und die Installation einer Fontäne am Jröne Meerke.


Sachverhalt:

Im Bereich Neusser Weyhe / Viersener Straße liegt in der Stadt Neuss der ehemalige Abgrabungssee Jröne Meerke.

Das durch die Rohstoffgewinnung künstlich angelegte Gewässer mit seinem Umfeld aus Wald, Rasenflächen und Gebüschen wird mit seinem Wegesystem und einem Spielplatz heute intensiv als wohnungsnaher Erholungsraum genutzt.

Um die Erholungseignung dieses Bereiches weiter zu erhöhen, plant die Stadt Neuss die Errichtung eines Schutzdaches mit Sitzgelegenheit sowie die Installation einer aus Seewasser gespeisten Fontäne.

Nähere Informationen zu beiden Objekten sind den Anlagen zu entnehmen.

 

Der Bereich des Jröne Meerke liegt nach der Landschaftsschutzverordnung vom 13.10.1971 im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet und heute noch außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes I - Neuss -. Im Rahmen der 9. Änderung des Landschaftsplanes I soll auch dieser Raum in seinen Geltungsbereich einbezogen werden. Die Änderung sieht die Darstellung des Entwicklungszieles 1 J - Erhaltung und Optimierung von Parkanlagen als Vorrangflächen für die naturnahe Erholung - sowie auch weiterhin die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet vor.

 

Die Errichtung des Schutzdaches soll südöstlich des Sees auf einer heutigen Rasenfläche in der Nähe der bestehenden Toilettenanlagen erfolgen und hat neben einer minimalen Flächenversiegelung keine weitergehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Durch die geschützte Sitzgelegenheit wird ein attraktiver Ruhepunkt geschaffen.

 

Die Fontäne soll der optischen Aufwertung des Jröne Meerke dienen. Sie soll im Intervallbetrieb von April bis Oktober im Zeitraum zwischen 7 und 20 Uhr täglich etwa 4 - 6 Stunden in Betrieb sein, von November bis März je nach Bedarf zur Verhinderung des Zufrierens des Gewässers und ggfs. zur Sauerstoffanreicherung mehrere Stunden zwischen 8 und 18 Uhr. Als Standort der Fontäne ist der nordöstliche Gewässerbereich vorgesehen. Der Abstand zur Insel gewährleistet, dass die Brutbereiche z. B. des Graureihers nicht beeinträchtigt werden.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen gegen die beiden vorgesehenen Einrichtungen in diesem Erholungsgebiet keine Bedenken. Es ist beabsichtigt, die erforderliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu gewähren.