Betreff
Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz in Gohr, Stadt Dormagen
Vorlage
68/0501/XVI/2015
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-021-15
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz in Dormagen-Gohr.


Sachverhalt:

Der Mobilfunkbetreiber Vodafone plant die Errichtung einer Basisstation mit Antennenträger in Dormagen-Gohr. Die Anlage dient dem Ausbau und der Erweiterung des Mobiltelefonnetzes.

Die Anlage wird eine Grundfläche von 32,50 qm beanspruchen. Bei dem Mast handelt es sich um einen Stahlrohrmast mit einer Höhe von 30,57 m.

Als Standort der Basisstation hat die Betreiberfirma den Schleyerhof, eine landwirtschaftliche Hofanlage zwischen Gohr und Broich, ausgesucht. Der Festlegung auf diesen Standort ging die Prüfung von Alternativstandorten voraus. Diese schieden jedoch aus funktechnischen Gründen, Kollision mit anderen Nutzungen oder mangels verfügbarer Flächen aus.

 

Der gewählte Standort liegt nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - des Rhein-Kreises Neuss im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.3. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist im Landschaftsschutzgebiet das Errichten baulicher Anlagen grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG durch die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag im Einzelfall u. a. dann Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Hierbei sind die durch die Errichtung der baulichen Anlage beeinträchtigten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegen das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Realisierung dieser Anlage abzuwägen.

 

An der Einrichtung, Aufrechterhaltung und am Ausbau des öffentlichen Mobilfunknetzes besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse. Dies bedingt auch die Errichtung und den Betrieb von Sende- und Empfangsanlagen wie in diesem Fall der Basisstation Gohr-Mitte. Die Lage der Stationen ist von der Wabenstruktur des Betreibernetzes unter Berücksichtigung der abzudeckenden Räume und der gegebenen Topographie abhängig.

 

Bei der Basisstation handelt es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB. Der hier geplante Standort erscheint aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege gut gewählt. Alternativen, die Natur und Landschaft weniger belasten würden, wurden geprüft, scheiden aber aus verschiedenen Gründen aus.

Die Basisstation soll unmittelbar an einer Hofanlage zwischen den Ortschaften errichtet werden und lehnt sich an ein nahezu 10 m hohes Gebäude an. Wertvolle Biotopstrukturen werden nicht beeinträchtigt. Probleme mit Blick auf den Artenschutz sind nicht zu befürchten.

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist durch die erforderliche Höhe des Trägermastes nicht zu vermeiden, lassen sich jedoch durch eine entsprechende Farbwahl (grau) mildern. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Errichtung der Basisstation zur Flächendeckenden Versorgung in diesem Fall die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege.

 

Nach alledem ist beabsichtigt, die erforderliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von dem Bauverbot nach dem Landschaftsplan II für Landschaftsschutzgebiete aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu gewähren.

 

Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs sind nicht sinnvoll, zumal der Eingriff in das Landschaftsbild bei der Höhe des Mastes nicht ausgleichbar ist. Die Kompensation erfolgt durch die Inanspruchnahme des 2001/2002 durch die Rechtsvorgängerin des Betreibers angelegten Waldfläche als Ökokonto in der Nähe des Standortes.

 

Der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Vorhaben, die artenschutzfachliche Einschätzung sowie ein Lageplan sind beigefügt.