Betreff
Rettungsdienstlicher Bedarfsplan 2014
Vorlage
32/0552/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt den rettungsdienstlichen Bedarfsplan 2014 in der der Einladung beigefügten Fassung.

 


Sachverhalt:

Gemäß § 12 des Rettungsgesetzes NRW vom 24.11.1992 in der zur Zeit geltenden Fassung stellen die Kreise Bedarfspläne für den Rettungsdienst auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen.

 

Der Bedarfsplan ist kontinuierlich, spätestens alle 4 Jahre, zu aktualisieren. Zuletzt hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 30.03.2011 einen diesbezüglichen Beschluss gefasst.

 

Der Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz hat in seiner Sitzung am 27.01.2015 beschlossen, dem Kreistag zu empfehlen, den rettungsdienstlichen Bedarfplan 2014 in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.

 

Zum Inkrafttreten des rettungsdienstlichen Bedarfsplanes bedarf es nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Einvernehmens der Städte Dormagen und Neuss in deren Eigenschaft als Träger von Rettungswachen. Die Stadt Dormagen hat ihr Einvernehmen erteilt. Die Stadt Neuss erteilt ihr Einvernehmen in Bezug auf die Stationierung eines Rettungswagens in Kaarst derzeit nicht.

 

Einvernehmen ist auch mit den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu erzielen, mit denen die Verwaltung bereits mehrere Erörterungsgespräche geführt hat. Ein abschließendes Gespräch soll noch vor der Sitzung des Kreistages stattfinden. Die Verwaltung wird über das Ergebnis berichten.

 

Im Anschluss an das Gespräch mit den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird die Verwaltung erneut das Gespräch mit der Stadt Neuss suchen, um ein Einvernehmen zu erzielen.

 

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

 

Abhängig von den Gesprächsergebnissen kann eine Sondersitzung des Ausschusses für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz vor der Kreistagssitzung am 25.03.2015 erforderlich sein.