Betreff
37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen "Ramrath-Ost"
hier: Anpassung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW
Vorlage
61/512/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss erhebt keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen „Ramrath-Ost“.

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Rommerskirchen beabsichtigt die Entwicklung eines Baugebietes im Bereich des östlichen Ortseinganges Ramrath. Das potentielle Baugebiet liegt überwiegend im Bereich von im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Mischbauflächen (siehe Anlage Ramrath_Ost_FNP).

 

Zur Erschließung des Gebietes ist eine Straßenanbindung an die Kreisstrasse K 27 erforderlich. Diese ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und der städtebaulichen Gestaltung so geplant, dass sie mit der nördlich angrenzenden Erschließung einen gemeinsamen Kreuzungspunkt bildet.

 

Im Zuge der nun vorgelegten 37. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die Gemeinde Rommerskirchen, zur Realisierung der notwendigen Straßenanbindung und zur zusätzlichen Realisierung von maximal drei Wohneinheiten die Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Mischbaufläche“. Die landesplanerische Abstimmung der Flächennutzungsplanänderung mit der Bezirksregierung Düsseldorf ist erfolgt.

 

Die Straßenanbindung und die drei zusätzlichen Baugrundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2 „Gillbachtal“ des Rhein-Kreises Neuss. Der Landschaftsplan setzt hier als Entwicklungsziel für die Landschaft die Renaturierung von Fließgewässern fest. Darüber hinaus ist die fläche belegt mit einem Umwandlungsverbot (siehe Anlage Ramrath_Ost_LP). Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht somit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes.

 

Gemäß § 29 Absatz 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der Änderung von Flächennutzungsplänen widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Rechtskraft des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Hierzu bedarf es einer Beratung im Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie einer abschließenden Beschlussfassung des Kreistages als Träger der Landschaftsplanung.

 

Im Rahmen der bisherigen fachlichen Abstimmung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Gemeinde Rommerskirchen wurde festgelegt, dass die Renaturierung des Gillbaches im Bereich angrenzend an das Plangebiet auf einer Länge von 340 m als Ausgleich für den mit der Planung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft vorzunehmen ist (siehe Anlage Ausgl_Rahmrath). Das weitere konkrete Vorgehen hierzu wird zwischen der Gemeinde Rommerskirchen, dem Erftverband und dem Rhein-Kreis Neuss abgestimmt. Zusätzlich erfolgt ein Ausgleich durch die Anlage einer Obstwiese südlich der geplanten Wohnbebauung.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreises hat in seiner Sitzung am 28.08.2008 beschlossen, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen zu erheben.

 

Der Planungs- und Umweltausschuss hat dem Kreistag in seiner Sitzung am 20.11.2009 empfohlen, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 37. Änderung  des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen „Ramrath-Ost zu erheben.