hier: Anpassung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW
Beschlussempfehlung:
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss erhebt keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen „Ramrath-Ost“.
Sachverhalt:
Die
Gemeinde Rommerskirchen beabsichtigt die Entwicklung eines Baugebietes im
Bereich des östlichen Ortseinganges Ramrath. Das potentielle Baugebiet liegt
überwiegend im Bereich von im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen
Mischbauflächen (siehe Anlage Ramrath_Ost_FNP).
Zur
Erschließung des Gebietes ist eine Straßenanbindung an die Kreisstrasse K 27
erforderlich. Diese ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und der
städtebaulichen Gestaltung so geplant, dass sie mit der nördlich angrenzenden
Erschließung einen gemeinsamen Kreuzungspunkt bildet.
Im Zuge der
nun vorgelegten 37. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die
Gemeinde Rommerskirchen, zur Realisierung der notwendigen Straßenanbindung und
zur zusätzlichen Realisierung von maximal drei Wohneinheiten die Änderung der
Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Mischbaufläche“. Die
landesplanerische Abstimmung der Flächennutzungsplanänderung mit der
Bezirksregierung Düsseldorf ist erfolgt.
Die
Straßenanbindung und die drei zusätzlichen Baugrundstücke liegen im
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2 „Gillbachtal“ des Rhein-Kreises Neuss. Der
Landschaftsplan setzt hier als Entwicklungsziel für die Landschaft die
Renaturierung von Fließgewässern fest. Darüber hinaus ist die fläche belegt mit
einem Umwandlungsverbot (siehe Anlage Ramrath_Ost_LP). Die
Flächennutzungsplanänderung widerspricht somit den Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes.
Gemäß § 29
Absatz 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der Änderung von
Flächennutzungsplänen widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit Rechtskraft des entsprechenden Bebauungsplanes außer
Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der
Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Hierzu bedarf es einer
Beratung im Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie einer abschließenden
Beschlussfassung des Kreistages als Träger der Landschaftsplanung.
Im Rahmen
der bisherigen fachlichen Abstimmung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der
Gemeinde Rommerskirchen wurde festgelegt, dass die Renaturierung des Gillbaches
im Bereich angrenzend an das Plangebiet auf einer Länge von 340 m als Ausgleich
für den mit der Planung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft
vorzunehmen ist (siehe Anlage Ausgl_Rahmrath). Das weitere konkrete Vorgehen
hierzu wird zwischen der Gemeinde Rommerskirchen, dem Erftverband und dem
Rhein-Kreis Neuss abgestimmt. Zusätzlich erfolgt ein Ausgleich durch die Anlage
einer Obstwiese südlich der geplanten Wohnbebauung.
Der Beirat
bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreises hat in seiner Sitzung am
28.08.2008 beschlossen, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz
NRW gegen die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Rommerskirchen zu erheben.
Der
Planungs- und Umweltausschuss hat dem Kreistag in seiner Sitzung am 20.11.2009
empfohlen, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die
37. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Rommerskirchen „Ramrath-Ost zu erheben.