Betreff
Anbau einer Terrasse an den Südteil des Hubertushofs, Gemeinde Rommerskirchen
Vorlage
68/0631/XVI/2015
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-055-14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung einer Terrasse im südlichen Anschluss an den Hubertushof, Gemeinde Rommerskirchen.


Sachverhalt:

Der Hubertushof liegt in der Gemeinde Rommerskirchen östlich der Ortslage Nettesheim-Butzheim, unmittelbar an der Gemeinde- und Kreisgrenze. Die Antragsteller haben einen Teil der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofanlage erworben und sanieren diese und die südlichen Außenanlagen derzeit. Hierbei werden verschiedene, von Voreigentümern errichtete bauliche Anlagen beseitigt und die Gartenanlage im Sinne eines Parks wieder hergestellt.

 

Die Antragsteller beabsichtigen, südlich an das Gebäude anschließend eine Terrasse zu errichten. Diese soll den Raum zwischen zwei aufstehenden Mauern ausfüllen und zum Haus hin die Höhendifferenz zwischen Garten und Haus ausgleichen. Die Terrasse soll als versickerungsfähige Aufschüttung mit einer zur Eingangstür führenden Treppenanlage ausgeführt werden, die die Terrasse teilt. Die Terrasse soll zwei Sitzplätze erhalten. Die verbleibenden Flächen werden mit Kies und/oder Rasen gestaltet. Eine etwa 80 cm hohe Natursteinmauer stützt die Terrasse gegen den tiefer liegenden Garten ab.

 

Der Terrassenbereich war früher teilweise mit einem Wintergarten überbaut, teilweise als befestigte Fahrfläche angelegt. Beide Anlagen wurden beseitigt.

 

Der Standort des Vorhabens liegt nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 Niederterrasse. Die geplante Terrasse stellt eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage dar. Sie bedarf der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 17 Abs. 3 BNatSchG, § 6 Abs. 4 LG NRW für den damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 4 LG NRW). Soweit eine Kompensation unter Berücksichtigung der Ausgangssituation (Versiegelung/Teilversiegelung) erforderlich ist, erfolgt diese durch die Anpflanzung einer Vielzahl von Bäumen, auch alte rheinische Obsthochstämme, und Sträuchern entsprechend den Pflanzlichsten des Rhein-Kreises Neuss im südlich anschließenden Garten.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG für die Errichtung der Terrasse.