Betreff
Verlegung einer temporären Wasserleitung zum Gillbach in Weckhoven, Stadt Neuss
Vorlage
68/0635/XVI/2015
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-057-15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für temporäre Verlegung und den Betrieb einer Wasserleitung zum Gillbach entsprechend den vorgelegten Plänen.

 


Sachverhalt:

Die Neusser Bauverein AG plant in Neuss-Weckhoven ein Bauprojekt. Hierfür ist auf Grund der Grundwasserstände eine Wasserhaltung erforderlich. Ein Teil des geförderten Grundwassers soll wieder versickert werden, ein Teil des Grundwassers (50 - 100 cbm/Std.) wird in den westlich liegenden Gillbach abgeleitet. Die Einleitung wird mit dem unterhaltungspflichtigen Erftverband abgestimmt.

Der Absenktrichter liegt in der Ortslage und reicht nicht in den Außenbereich hinein. Schutzgebiete und -objekte werden hiervon nicht berührt.

Für die Einleitung in den Gillbach ist eine temporäre Leitung DN 250 erforderlich. Diese wird im Juni 2015 verlegt und spätestens im Oktober 2016 wieder zurückgebaut. Die Nutzung erfolgt in der Zeit von Juli bis Oktober 2015 und Mai bis Oktober 2016.

Die Leitung verläuft, aus der Ortslage kommend, auf rund 105 m im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.7 nach dem Landschaftsplan I - Neuss -. Zwei Fußwege werden mit Rohrbrücken gequert. Eine Beseitigung von Gehölzen ist nicht erforderlich.

Für diese Leitungsverlegung bedarf es der Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von dem Verbot der Verlegung von Leitungen.

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt die Gewährung dieser Befreiung. Eine vollständige Wiederversickerung der Fördermengen ist nicht möglich, so dass nur eine Einleitung in das Gewässer in Betracht kommt. Eine nachhaltige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft entsteht nicht. Turbulenzen bei der Einleitung werden durch eine entsprechende Gestaltung der Rohrmündung minimiert.