Sachverhalt:
1. Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel
Die aktuellen
Mietobergrenzen sind seit dem 01.04.2014 in Kraft. Sie basieren auf einer
Vollerhebung der Bestands- und Angebotsmieten im Rhein-Kreis Neuss, erhoben von
der Firma Analyse & Konzepte Hamburg zum Stichtag 01.01.2013.
Es wurde
seinerzeit zugesagt, dass der grundsicherungsrelevante Mietspiegel in 2015
erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden wird.
Die
Notwendigkeit der Fortschreibung wird derzeit überprüft.
Dazu werden
auch die vorgelegten Stellungnahmen ausgewertet und mit den Sozialdezernenten
der Städte und Gemeinden im Juni besprochen.
Sollte sich
ergeben, dass eine Anpassung der Mietobergrenzen erforderlich ist, so wird
geprüft ob eine Index-basierte Fortschreibung erfolgen kann oder ob andere
Anpassungsmodalitäten z.B. eine Anpassung bezogen auf bestimmte Clusterbereiche
oder auf bestimmte Wohnungsgrößen mit den Vorgaben des SGB II und XII sowie der
dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtssprechung in Einklang zu bringen sind.
Über das
weitere Verfahren wird im Ausschuss berichtet.
2. Anfrage der SPD – Kreistagsfraktion vom
07.04.2015
Zum Thema grundsicherungsrelevanter Mietspiegel hat die SPD-Kreistagsfraktion
eine Anfrage gestellt, zu der Stellungnahmen der Städte und Gemeinden sowie des
Jobcenters eingeholt worden sind.
Die Anfrage vom 07.04.2015 ist als Anlage beigefügt.
Im Einzelnen:
Die
Beantwortung der Fragen 1-4 erfordert statistische Daten, die
aus den in den Bereichen SGB II und SGB XII eingesetzten Softwareprogrammen
nicht extrahiert werden können.
Aufgrund der
mangelnden Datenqualität und der erheblichen Belastung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in den SGB II und SGB XII – Systemen ist auch die mit Einführung
des ersten grundsicherungsrelevanten Mietspiegels durchgeführten händische
Aufzeichnung aufgegeben worden. Eine rückwirkende Zählung würde einen
unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.
Hilfsweise
sind daher zur Beantwortung der o.g. Fragen als auch zu der Frage 7 das Jobcenter (SGB II) sowie die Städte
und Gemeinden um eine Einschätzung gebeten worden.
Das
Anschreiben sowie die Antworten sind als Anlage beigefügt. Bei der Stadt
Dormagen erfolgte die Antwort durch die Wohnungsvermittlungsstelle, d.h. die
Antwort berücksichtigt alle dort Wohnungssuchenden, nicht nur die SGB XII-
Leistungsberechtigten.
In Neuss,
Dormagen und Kaarst wurden die Erfahrungen der Fachstellen für Wohnungsnotfälle
berücksichtigt
Zusammenfassend
wurde festgestellt, dass es bei entsprechenden Bemühungen möglich ist,
angemessenen Wohnraum zu finden.
Weiterhin
geben die Aussagen wieder, dass Kostensenkungen und auch die Frage nach
angemessenen Wohnraum insbesondere bei 1-Personen- Haushalten ein Thema sei.
Ob dies an der besonders hohen Anzahl an Single- Haushalten, wenig Single-
Wohnungen oder an dem Trend zum Bau größerer Wohnungen liegt, ist offen.
Das Jobcenter geht davon aus, dass es für alle Haushalte mit niedrigem
Einkommen, also unabhängig von einem Leistungsbezug, eine Herausforderung
darstellt, angemessenen Wohnraum zu finden.
Zu Frage 5
„Wie erfolgt
in diesem Zusammenhang die einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung?“
Die Prüfung
erfolgt entsprechend der Vorgaben in Punkt 4.3 der Richtlinie „Bedarfe für
Unterkunft“ des Rhein-Kreises Neuss. (Anlage)
Bestimmte
Erkrankungen, bestimmte Wohn- und Lebenssituationen, insbesondere wenn eine
erforderliche Betreuung nur in der vorhandenen Wohnung sichergestellt werden
kann, können dazu führen, dass ein Umzug nicht zumutbar ist .
Das Alter
eines Menschen ist im SGB XII dabei von besonderer Bedeutung.
Zeitlich befristete Unzumutbarkeiten sind regelmäßig in
angemessenen Zeiträumen zu überprüfen.
Zu Frage 6
„Wie erfolgt
die einzelfallbezogene Verfügbarkeitsprüfung von entsprechendem preisgünstigem
Wohnraum?“
Hier gilt
gemäß Punkt 3.3. der Richtlinie „Bedarfe der Unterkunft“ dass der
Hilfebedürftige darzulegen hat, dass angemessener Wohnraum konkret nicht zur
Verfügung steht. Kann dieser substantiiert darlegen, dass entsprechende
Mietangebote nicht vorhanden sind, kann der Träger dies durch Vorlage entsprechender
Angebote widerlegen oder die Übergangsfrist angemessen verlängern.
Die
leistungsgewährenden Stellen wurden hier um entsprechende Stellungnahme
gebeten, wie sich dies in der Praxis auswirkt. Überwiegend erfolgt diese
Verfügbarkeitsprüfung in Einzelfällen. Die Stadt Neuss erläutert die Vorteile
einer zentralen Wohnungsmarktbeobachtung, stellt aber zugleich die Probleme
heraus, welche mit einer solchen Erfassung verbunden sind.