Sachverhalt:

1. Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel

 

Die aktuellen Mietobergrenzen sind seit dem 01.04.2014 in Kraft. Sie basieren auf einer Vollerhebung der Bestands- und Angebotsmieten im Rhein-Kreis Neuss, erhoben von der Firma Analyse & Konzepte Hamburg zum Stichtag 01.01.2013.

 

Es wurde seinerzeit zugesagt, dass der grundsicherungsrelevante Mietspiegel in 2015 erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden wird.

Die Notwendigkeit der Fortschreibung wird derzeit überprüft.

Dazu werden auch die vorgelegten Stellungnahmen ausgewertet und mit den Sozialdezernenten der Städte und Gemeinden im Juni besprochen.

 

Sollte sich ergeben, dass eine Anpassung der Mietobergrenzen erforderlich ist, so wird geprüft ob eine Index-basierte Fortschreibung erfolgen kann oder ob andere Anpassungsmodalitäten z.B. eine Anpassung bezogen auf bestimmte Clusterbereiche oder auf bestimmte Wohnungsgrößen mit den Vorgaben des SGB II und XII sowie der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtssprechung in Einklang zu bringen sind.

 

Über das weitere Verfahren wird im Ausschuss berichtet.

 

2. Anfrage der SPD – Kreistagsfraktion vom 07.04.2015


Zum Thema grundsicherungsrelevanter Mietspiegel hat die SPD-Kreistagsfraktion eine Anfrage gestellt, zu der Stellungnahmen der Städte und Gemeinden sowie des Jobcenters eingeholt worden sind.


Die Anfrage vom 07.04.2015 ist als Anlage beigefügt.

 

Im Einzelnen:

 

Die Beantwortung der Fragen 1-4 erfordert statistische Daten, die aus den in den Bereichen SGB II und SGB XII eingesetzten Softwareprogrammen nicht extrahiert  werden können.

Aufgrund der mangelnden Datenqualität und der erheblichen Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den SGB II und SGB XII – Systemen ist auch die mit Einführung des ersten grundsicherungsrelevanten Mietspiegels durchgeführten händische Aufzeichnung aufgegeben worden. Eine rückwirkende Zählung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.

 

Hilfsweise sind daher zur Beantwortung der o.g. Fragen als auch zu der Frage 7  das Jobcenter (SGB II) sowie die Städte und Gemeinden um eine Einschätzung gebeten worden.

 

Das Anschreiben sowie die Antworten sind als Anlage beigefügt. Bei der Stadt Dormagen erfolgte die Antwort durch die Wohnungsvermittlungsstelle, d.h. die Antwort berücksichtigt alle dort Wohnungssuchenden, nicht nur die SGB XII- Leistungsberechtigten.

In Neuss, Dormagen und Kaarst wurden die Erfahrungen der Fachstellen für Wohnungsnotfälle berücksichtigt

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es bei entsprechenden Bemühungen möglich ist, angemessenen Wohnraum zu finden.

 

Weiterhin geben die Aussagen wieder, dass Kostensenkungen und auch die Frage nach angemessenen Wohnraum insbesondere bei 1-Personen- Haushalten ein Thema sei.
Ob dies an der besonders hohen Anzahl an Single- Haushalten, wenig Single- Wohnungen oder an dem Trend zum Bau größerer Wohnungen liegt, ist offen.
Das Jobcenter geht davon aus, dass es für alle Haushalte mit niedrigem Einkommen, also unabhängig von einem Leistungsbezug, eine Herausforderung darstellt, angemessenen Wohnraum zu finden.

 

Zu Frage 5

„Wie erfolgt in diesem Zusammenhang die einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung?“

Die Prüfung erfolgt entsprechend der Vorgaben in Punkt 4.3 der Richtlinie „Bedarfe für Unterkunft“ des Rhein-Kreises Neuss. (Anlage)

Bestimmte Erkrankungen, bestimmte Wohn- und Lebenssituationen, insbesondere wenn eine erforderliche Betreuung nur in der vorhandenen Wohnung sichergestellt werden kann, können dazu führen, dass ein Umzug nicht zumutbar ist .

Das Alter eines Menschen ist im SGB XII dabei von besonderer Bedeutung.
Z
eitlich befristete Unzumutbarkeiten sind regelmäßig in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen.

 

Zu Frage 6

„Wie erfolgt die einzelfallbezogene Verfügbarkeitsprüfung von entsprechendem preisgünstigem Wohnraum?“

Hier gilt gemäß Punkt 3.3. der Richtlinie „Bedarfe der Unterkunft“ dass der Hilfebedürftige darzulegen hat, dass angemessener Wohnraum konkret nicht zur Verfügung steht. Kann dieser substantiiert darlegen, dass entsprechende Mietangebote nicht vorhanden sind, kann der Träger dies durch Vorlage entsprechender Angebote widerlegen oder die Übergangsfrist angemessen verlängern.

Die leistungsgewährenden Stellen wurden hier um entsprechende Stellungnahme gebeten, wie sich dies in der Praxis auswirkt. Überwiegend erfolgt diese Verfügbarkeitsprüfung in Einzelfällen. Die Stadt Neuss erläutert die Vorteile einer zentralen Wohnungsmarktbeobachtung, stellt aber zugleich die Probleme heraus, welche mit einer solchen Erfassung verbunden sind.