Betreff
Differenzierte Kreisumlage Jugendamt und Mehrbelastung Jugendmusikschule gemäß § 56 Abs. 4 und 5 der Kreisordnung NRW
Vorlage
20/0707/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt gemäß § 56 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 KrO NRW, Differenzen zwischen der Planung und dem Ergebnis bei der Mehrbelastung für die Musikschule bzw. der differenzierten Kreisumlage Jugendamt im übernächsten Haushaltsjahr abzurechnen.

Des Weiteren beschließt der Kreistag für das Haushaltsjahr 2015, die nach der Haushaltssatzung festzusetzenden, differenzierten Umlagen nicht in der vollen Höhe zu erheben, sondern die erwarteten Überschüsse auf die Zahlungen anzurechnen.

 

 


Sachverhalt:

Mit dem Umlagengenehmigungsgesetz – (UmlGenehmG) vom 18. September 2012 erfolgte u.a. eine Neuregelung des § 56 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 der Kreisordnung NRW. Danach können ab dem Haushaltsjahr 2013 bei der differenzierten Kreisumlage/Mehrbelastung Differenzen zwischen Plan und Ergebnis im übernächsten Jahr in Form einer „Spitzabrechnung“ ausgeglichen werden. Mit den beteiligten Kommunen besteht Einvernehmen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und sowohl die Kreisumlage Jugendamt als auch die Mehrbelastung für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss zukünftig spitz abzurechnen. Damit kann erstmals im Haushaltsjahr 2015 ein Ausgleich für Differenzen zwischen Plan und Ergebnis des Haushaltsjahrs 2013 stattfinden.

Im Bereich der Jugendmusikschule entstand im Haushaltsjahr 2013 ein Überschuss von rd. 70 TEUR, die Kreisumlage Jugendamt schloss mit einem Defizit von rd. 324 TEUR ab. (s. Anlagen)

 

Nach dem GFG 2015 ist aufgrund der erheblichen Steigerung der Umlagegrundlagen, also insbesondere der Steuerkraft der Städte und Gemeinden, mit höheren Erträgen aus der Umlage-Festsetzung als ursprünglich bei der Haushaltsplanung für den Doppelhaushalt 2014/2015 angenommen, zu rechnen. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden für das Haushaltsjahr 2015 sowohl bei der Kreisumlage Jugendamt als auch bei der Mehrbelastung für die Musikschule voraussichtlich Überschüsse entstehen.

 

Nach erfolgter Abstimmung mit den beteiligten Städten und Gemeinden sollen diese erwarteten Überschüsse bereits bei der Erhebung der Umlagen in 2015 im Vorfeld anteilig angerechnet werden, so dass die Umlagen nicht in der nach der Haushaltssatzung festzusetzenden Höhe erhoben werden. Eine detaillierte Abrechnung nach Vorlage des Rechnungsergebnisses für das Haushaltsjahr 2015, bleibt hiervon unberührt.

 

Auf die Vorberatung/Beschlusslage im Finanzausschuss vom 10.03.2015 wird Bezug genommen.