Betreff
Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 / Finanzausgleich 2010 - 2016
Vorlage
20/0798/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Das Landeskabinett hat die Eckpunkte für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 gebilligt und den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übermittelt. Änderungen in der Struktur des Gemeindefinanzierungsgesetzes, insbesondere eine Anpassung der Teilschlüsselmassendotierung, eine Abschaffung der Einwohnerveredelung oder eine Wiedereinführung gestaffelter fiktiver Hebesätze, die die finanzielle Situation des kreisangehörigen Raumes verbessern würden, sind nicht vorgesehen. Neben der üblichen Grunddatenanpassung, die eine andere Gewichtung einzelner Bedarfsansätze und veränderter einheitlicher fiktiver Hebesätze zur Folge hat, werden lediglich kleinere Änderungen (z. B. im Bereich der Gaststreitkräftestationierungshilfe) vorgesehen. Beabsichtigt ist, aufgrund der vorliegenden Eckpunkte, die als Anlage beigefügt sind, im Herbst den Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen. Das Volumen der Zuweisung des Landes wird voraussichtlich steigen. Das Land prognostiziert eine Steigung um 313 Mio. €. Erst mit Ablauf des Referenzzeitraums zum 30.09.2015 wird die endgültige Summe der über Schlüsselzuweisungen zu verteilenden Steuermittel des Landes feststehen.

 

Auf der Grundlage einer sogenannten Arbeitskreisrechnung, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land sowie IT NRW erstellt wurde und an die Stelle der sogenannten Modellrechnung des Landes treten wird, ergeben sich für 2016 die nachfolgend dargestellten  Daten für die Ermittlung der Umlagegrundlagen, der Schlüsselzuweisungen an den Kreis und die Städte und Gemeinden sowie die von den Gemeinden im Kreis aufzubringenden Beiträge für den sogenannten Solidarpakt. Verbleibt es beim Umfang der bisherigen Teilschlüsselmassenansätze für die Kreise mit rund 11,7 % ist offensichtlich, dass die Finanzierung sozialer Leistungen im kreisangehörigen Raum, die zu über 80 % auf der Kreisebene erfolgen, nicht mehr angemessen ist.

Aus der nachfolgenden Übersicht ergibt sich die Entwicklung des Finanzausgleichs bis zum Jahre 2016. Ohne eine Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes in der o.g. Darstellung verbleibt es bei dem für den Kreis erheblichen Einbruch bei den Schlüsselzuweisungen in Höhe von nahezu 50 % auf nur noch 13,67 Mio. €. Die Folge ist eine Kompensierung in den Einnahmen durch kommunale Mittel.

 

 

 

2014

EUR

2015

EUR

2016

EUR

Rhein-Kreis Neuss

33.352.109

26.532.895

13.671.424

Stadt Neuss

0

0

0

Grevenbroich

0

0

0

Dormagen

11.558.054

11.360.296

12.038.113

Meerbusch

0

0

0

Kaarst

1.193.685

0

 

Korschenbroich

2.363.071

0

0

Jüchen

3.134.084

0

817.532

Rommerskirchen

614.589

56.140

0

Stadt Düsseldorf

0

0

0

Stadt Duisburg

444.642.271

478.760.936

471.182.312

Stadt Essen

426.444.006

447.499.613

460.333.445

Stadt Köln

379.466.613

297.309.557

334.900.711

Stadt Dortmund

493.658.271

501.809.935

515.571.731

 

 

 

 

 

In einer gemeinsamen Stellungnahme von Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen sowie Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2015 wurde für den kreisangehörigen Raum zu den Eckpunkten zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme vom 13. Juli 2015 ist beigefügt. Ihr ist zu entnehmen, dass die vorliegenden Eckpunkte zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 zum wiederholten Male das Ziel interkommunaler Verteilungsgerechtigkeit im kommunalen Finanzausgleich verfehlen. Insbesondere ist aus Sicht der Kreise und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu bemängeln, dass der sogenannte Verbundsatz, das heißt der Anteil der Gemeinden und Gemeindeverbände am Steueraufkommen des Landes deutlich erhöht werden muss. Der Verbundsatz beträgt zurzeit unverändert 23 v. H. und belief sich Mitte der 80er Jahre noch auf 28,5 v. H. Damit werden den Kommunen bekanntermaßen jährlich rund 2,3 Mrd. € nicht zugewiesen. Ein auch nur annähernder Ausgleich der stetig steigenden Aufwendungen im sozialen Bereich wird damit unmöglich gemacht, auch wenn in Teilbereichen, z. B. im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund mittlerweile Entlastungswirkungen eingetreten sind. Diese Entlastungen werden durch die Leistungssteigerungen in den Bereichen Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten mehr als überkompensiert.

Abzulehnen ist auch der sogenannte Vorwegabzug, mit dem die Mehrerträge aus der Erhöhung der Grunderwerbssteuer zur Finanzierung der 2. Stufe des Stärkungspaktgesetzes verwendet werden sollen. Damit wird zu Lasten der Kommunen und zur Entlastung des Landeshaushalts der Anteil dieses Steueraufkommen zur Finanzierung der 2. Stufe des Stärkungspakts verwendet und die sogenannte Halbierung der Solidaritätsumlage de facto aus kommunalen Finanzausgleichsmitteln finanziert.

Unerlässlich ist ein Einstieg in die vom FiFo-Gutachten vorgeschlagene Anpassung der Teilschlüsselmassen für die Kreise und Landschaftsverbände. Die derzeitige Aufteilungspraxis existiert seit 1980 und ist seitdem nicht mehr aktualisiert worden. Schon allein wegen der bei den Kreisen angesiedelten Verpflichtungen im Bereich der dynamisch aufwachsenden sozialen Aufwendungen ist hier eine Anpassung dringend erforderlich.

Eine Anpassung ist ebenfalls bei der Ermittlung der gemeindlichen Einnahmekraft unter Nutzung gestaffelter fiktiver Hebesätze und deren Veränderung sowie bei der Einwohnergewichtung in der Hauptansatzstaffel erforderlich. Alle Einwohner aller Gemeinden müssen mit dem einheitlichen Gewicht von 100 % bei der Bemessung des Hauptansatzes angesetzt werden. Signifikante Einzelbedarfe einzelner Gemeinden können, soweit sie nachweisbar sind gegebenenfalls wie beispielsweise beim Soziallastenansatz, dem sogenannten Zentralitätsansatz und dem Flächenansatz gesondert berücksichtigt werden.