Betreff
Fortbildung in den Rhein-Kreis Neuss Kliniken
Vorlage
540/0808/XVI/2015
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Bericht zum Thema „Fortbildung in den Rhein-Kreis Neuss Kliniken“ erfolgt aktuell auf Basis einer Anfrage im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Gesetzgebers zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Wir möchten uns in unserem Bericht allerdings nicht darauf beschränken, die in diesem Kontext geltenden Regeln in den Rhein-Kreis Neuss Kliniken darzustellen, sondern möchten insgesamt die Bedeutung des Themas „Fortbildung“ und unsere Aktivitäten und Angebote darstellen.

 

Was das Sponsoring für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen betrifft, haben der Rhein-Kreis Neuss als Träger und auch die Kliniken selbst ein klares Regelwerk. Auf der Ebene des Trägers ist insbesondere das erst im Mai 2015 aktualisierte „Handbuch zur Korruptionsprävention“ zu nennen, das Regelungen und Erläuterungen zu allen relevanten Bereichen enthält. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Sensibilität bei der Ausübung von Nebentätigkeiten und die Zulässigkeit von Sponsoring seien hier beispielhaft genannt. Alle Mitarbeiter der Rhein-Kreis Neuss Kliniken sind bereits nach geltendem Recht „Amtsträger“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches. Das bedeutet, dass das, was der Gesetzgeber für den Gesundheitsbereich insgesamt regeln möchte, im Wesentlichen für uns bereits immer zu beachten war und ist. Gleichzeitig mit Bekanntgabe des aktualisierten Handbuches hat der Landrat Herrn Hassels als Antikorruptionsbeauftragten des Kreises damit beauftragt, den Gefährdungsatlas ebenfalls durch eine Risikoabfrage auf den neuesten Stand zu bringen. Auch daran sind die Rhein-Kreis Neuss Kliniken beteiligt.

 

Im Organisationshandbuch der Rhein-Kreis Neuss Kliniken existiert ein Formular für die Beantragung von Fortbildungsmaßnahmen. Mitarbeiter können aus eigener Initiative oder auf Anregung ihres jeweiligen Vorgesetzten die Genehmigung für eine Fortbildungsveranstaltung beantragen. Der Fachvorgesetzte und das jeweils zuständige Mitglied der Betriebsleitung nehmen Stellung. Die Genehmigung ist dem Krankenhausdirektor bzw. den Kaufmännischen Direktoren vorbehalten. Wenn es sich um eine gesponserte Dienstreise oder Fortbildung handelt ist dies vom Mitarbeiter anzugeben und in einem gesonderten Vordruck müssen Angaben zur Höhe und Art des Sponsorings gemacht werden. Die Betriebsleitung der Rhein-Kreis Neuss Kliniken hat in einem Grundsatzbeschluss festgelegt, dass für Chefärzte grundsätzlich kein Sponsoring genehmigt wird. Ansonsten wird im Einzelfall beurteilt und entschieden, ob eine Interessenkollision besteht. Dabei wird die jeweilige dienstliche Stellung des Mitarbeiters berücksichtigt. Auch der Charakter der Veranstaltung fließt in die Entscheidung ein. Häufig ist es ausreichend, dass durch die entsprechende Offenlegung des Sponsorings Transparenz hergestellt wird. Im Einzelfall mussten in der Vergangenheit aber auch Anträge abgelehnt werden oder es bestand die Möglichkeit, dass die Kosten von den Rhein-Kreis Neuss Kliniken übernommen wurden, wenn es sich um eine fachlich unverzichtbare Veranstaltung handelte.

 

Unabhängig von dem zahlenmäßig eher kleinen Bereich der gesponserten Fortbildungen ist es im Rahmen der Personalentwicklung natürlich absolut unverzichtbar, Mitarbeiter aller Dienstarten regelmäßig an Fortbildungen, Fachveranstaltungen und Kongressen teilnehmen zu lassen. So hat es im Jahre 2015 bisher bereits mehr als 600 Genehmigungen für die Teilnahme an derartigen externen Veranstaltungen gegeben. Dazu kommt unser innerbetriebliches Fortbildungsprogramm (IBF), welches beispielhaft für das Jahr 2015 als Anlage beigefügt ist. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass insbesondere im Bereich von Pflichtfortbildungen, wie z. B. Brandschutz, Datenschutz, Strahlenschutz etc. seit dem Jahre 2014 vermehrt auch das E-Learning angeboten und genutzt wird.

 

Weitere Fragen könne in der Sitzung beantwortet werden.

 

Anlagen