Sachverhalt:
Der
Bericht zum Thema „Fortbildung in den Rhein-Kreis Neuss Kliniken“ erfolgt
aktuell auf Basis einer Anfrage im Zusammenhang mit den Aktivitäten des
Gesetzgebers zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Wir möchten uns
in unserem Bericht allerdings nicht darauf beschränken, die in diesem Kontext
geltenden Regeln in den Rhein-Kreis Neuss Kliniken darzustellen, sondern
möchten insgesamt die Bedeutung des Themas „Fortbildung“ und unsere Aktivitäten
und Angebote darstellen.
Was
das Sponsoring für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen betrifft, haben
der Rhein-Kreis Neuss als Träger und auch die Kliniken selbst ein klares
Regelwerk. Auf der Ebene des Trägers ist insbesondere das erst im Mai 2015
aktualisierte „Handbuch zur Korruptionsprävention“ zu nennen, das Regelungen
und Erläuterungen zu allen relevanten Bereichen enthält. Die Annahme von
Belohnungen und Geschenken, die Sensibilität bei der Ausübung von
Nebentätigkeiten und die Zulässigkeit von Sponsoring seien hier beispielhaft
genannt. Alle Mitarbeiter der Rhein-Kreis Neuss Kliniken sind bereits nach
geltendem Recht „Amtsträger“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches.
Das bedeutet, dass das, was der Gesetzgeber für den Gesundheitsbereich
insgesamt regeln möchte, im Wesentlichen für uns bereits immer zu beachten war
und ist. Gleichzeitig mit Bekanntgabe des aktualisierten Handbuches hat der
Landrat Herrn Hassels als Antikorruptionsbeauftragten des Kreises damit
beauftragt, den Gefährdungsatlas ebenfalls durch eine Risikoabfrage auf den
neuesten Stand zu bringen. Auch daran sind die Rhein-Kreis Neuss Kliniken
beteiligt.
Im
Organisationshandbuch der Rhein-Kreis Neuss Kliniken existiert ein Formular für
die Beantragung von Fortbildungsmaßnahmen. Mitarbeiter können aus eigener
Initiative oder auf Anregung ihres jeweiligen Vorgesetzten die Genehmigung für
eine Fortbildungsveranstaltung beantragen. Der Fachvorgesetzte und das jeweils
zuständige Mitglied der Betriebsleitung nehmen Stellung. Die Genehmigung ist
dem Krankenhausdirektor bzw. den Kaufmännischen Direktoren vorbehalten. Wenn es
sich um eine gesponserte Dienstreise oder Fortbildung handelt ist dies vom
Mitarbeiter anzugeben und in einem gesonderten Vordruck müssen Angaben zur Höhe
und Art des Sponsorings gemacht werden. Die Betriebsleitung der Rhein-Kreis
Neuss Kliniken hat in einem Grundsatzbeschluss festgelegt, dass für Chefärzte
grundsätzlich kein Sponsoring genehmigt wird. Ansonsten wird im Einzelfall
beurteilt und entschieden, ob eine Interessenkollision besteht. Dabei wird die
jeweilige dienstliche Stellung des Mitarbeiters berücksichtigt. Auch der Charakter
der Veranstaltung fließt in die Entscheidung ein. Häufig ist es ausreichend,
dass durch die entsprechende Offenlegung des Sponsorings Transparenz
hergestellt wird. Im Einzelfall mussten in der Vergangenheit aber auch Anträge
abgelehnt werden oder es bestand die Möglichkeit, dass die Kosten von den
Rhein-Kreis Neuss Kliniken übernommen wurden, wenn es sich um eine fachlich
unverzichtbare Veranstaltung handelte.
Unabhängig
von dem zahlenmäßig eher kleinen Bereich der gesponserten Fortbildungen ist es
im Rahmen der Personalentwicklung natürlich absolut unverzichtbar, Mitarbeiter
aller Dienstarten regelmäßig an Fortbildungen, Fachveranstaltungen und
Kongressen teilnehmen zu lassen. So hat es im Jahre 2015 bisher bereits mehr
als 600 Genehmigungen für die Teilnahme an derartigen externen Veranstaltungen
gegeben. Dazu kommt unser innerbetriebliches Fortbildungsprogramm (IBF),
welches beispielhaft für das Jahr 2015 als Anlage beigefügt ist. Dabei ist auch
darauf hinzuweisen, dass insbesondere im Bereich von Pflichtfortbildungen, wie
z. B. Brandschutz, Datenschutz, Strahlenschutz etc. seit dem Jahre 2014
vermehrt auch das E-Learning angeboten und genutzt wird.
Weitere
Fragen könne in der Sitzung beantwortet werden.
Anlagen