Beschlussvorschlag:
Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur
Kenntnis.
Sachverhalt:
Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 21. Juli 2015 die
Entscheidung über den Antrag der Hansestadt Hamburg auf abstrakte
Normenkontrolle des Betreuungsgeldgesetzes.
Es hat entschieden, dass die §§4a bis 4d des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines
Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 aufgrund der
fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig sind. Das
Bundesverfassungsgericht traf keine Übergangsregelung, da es diese für „nicht
notwendig“ hielt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
nunmehr Hinweise bzw. Empfehlungen zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichtes bekannt gegeben.
Wenn der begünstigende Betreuungsgeldbescheid vor dem 21. Juli 2015
ergangen ist, wird das Betreuungsgeld ausgezahlt und Rückforderungen sind
ausgeschlossen. Wenn das Betreuungsgeld vor dem 21. Juli 2015 beantragt wurde,
aber noch nicht beschieden wurde, dürfen bewilligende Betreuungsgeldbescheide
nicht mehr erlassen werden. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes ist dafür keine Rechtsgrundlage mehr gegeben. Diese
erhalten einen Ablehnungsbescheid. Wenn der Antrag nach dem 21. Juli 2015
gestellt wurde bzw. eingegangen ist, erhalten die Antragsteller ein
Informationsschreiben, dass die Regelungen zum Betreuungsgeld nichtig sind und
somit keine Rechtsvorschrift, wonach Betreuungsgeld gewährt werden könnte, mehr
gegeben ist.
In der Elterngeldstelle des Rhein-Kreises Neuss stellt sich die
Situation wie folgt dar:
-Anträge vor dem 21.07.2015 eingegangen: 102
-Anträge ab dem 22.07.2015 eingegangen: 150
Die entsprechenden Bescheide bzw. Informationsschreiben sind inzwischen erteilt worden.