Betreff
Betreuungsgeld (§§ 4a – 4d BEEG)
Vorlage
51/0900/XVI/2015
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 21. Juli 2015 die Entscheidung über den Antrag der Hansestadt Hamburg auf abstrakte Normenkontrolle des Betreuungsgeldgesetzes.

Es hat entschieden, dass die §§4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig sind. Das Bundesverfassungsgericht traf keine Übergangsregelung, da es diese für „nicht notwendig“ hielt.

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat nunmehr Hinweise bzw. Empfehlungen zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes bekannt gegeben.

 

Wenn der begünstigende Betreuungsgeldbescheid vor dem 21. Juli 2015 ergangen ist, wird das Betreuungsgeld ausgezahlt und Rückforderungen sind ausgeschlossen. Wenn das Betreuungsgeld vor dem 21. Juli 2015 beantragt wurde, aber noch nicht beschieden wurde, dürfen bewilligende Betreuungsgeldbescheide nicht mehr erlassen werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist dafür keine Rechtsgrundlage mehr gegeben. Diese erhalten einen Ablehnungsbescheid. Wenn der Antrag nach dem 21. Juli 2015 gestellt wurde bzw. eingegangen ist, erhalten die Antragsteller ein Informationsschreiben, dass die Regelungen zum Betreuungsgeld nichtig sind und somit keine Rechtsvorschrift, wonach Betreuungsgeld gewährt werden könnte, mehr gegeben ist.

 

In der Elterngeldstelle des Rhein-Kreises Neuss stellt sich die Situation wie folgt dar:

-Anträge vor dem 21.07.2015 eingegangen: 102

-Anträge ab dem 22.07.2015 eingegangen: 150

Die entsprechenden Bescheide bzw. Informationsschreiben sind inzwischen erteilt worden.