Betreff
Antrag von „hoch3 – Klassenfahrten und Gruppenprogramme gemeinnützige UG“ auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz
Vorlage
51/0901/XVI/2015
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Der Kreisjugendhilfeausschuss erkennt „hoch3 –Klassenfahrten und Gruppenprogramme gemeinnützige UG“ nach § 75 KJHG (SGB VIII) als Träger der freien Jugendhilfe an.

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.08.2015 beantragt „hoch3 – Klassenfahrten und Gruppenprogramme gemeinnützige UG“ die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz. Der Antrag sowie das Leitbild von hoch3 sind als Anlage beigefügt.

 

hoch3 wurde im Dezember 2003 als Einzelfirma gegründet und hat von Beginn an immer auch Aufgaben aus dem Bereich der Jugendhilfe wahrgenommen. 2004 fand die erste Jugendfreizeit statt. Angebote von hoch3 sind u.a. erlebnispädagogische Klassenfahrten und Gruppenprogramme, Aus- und Weiterbildung in der Erlebnispädagogik und Ferienfreizeiten und Ferienangebote in Zusammenarbeit mit OGATAS.

 

Im Jahr 2012 war hoch3 das erste Mal Partner des Kreisjugendamtes innerhalb des Ferienprojektes „Starke Kids bauen Brücken“. Neben der Begleitung der einzelnen Angebote übernahm hoch3 die Schulungen der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen.

2013 unterstützte hoch3 auch das Ferienprojekt „Starke Kids bewegen sich“.

 

Am 17.12.2014 hat sich die Einzelfirma umgewandelt in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter „hoch3 - Klassenfahrten und Gruppenprogramme Gemeinnützige Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ notariell beurkundet und am 30.12.2014 im Handelsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach, Geschäftsführer Herr Thomas Sablotny, entsprechend eingetragen.

 

Nach § 75 SGB VIII (KJHG) können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig ist.

 

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen im Bereich der Jugendarbeit erfüllt hoch3 die Voraussetzungen für eine Anerkennung als freier Träger.