Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt
den Bericht der Kreisverwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Das BSG hat in 3 Urteilen vom 03.12.2015
(Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R) unter Berücksichtigung
der Urteile des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus
den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII
beanspruchen können, wenn sie vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgenommen
wurden. Dies erfolgte im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 15.09.2015 in der
Rechtssache „Alimanovic“, wonach der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern
mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von SGB
II-Leistungen europarechtskonform ist.
Aus Sicht der Sozialhilfe haben infolge der
BSG-Rechtsprechung vom SGB II-Leistungsbezug ausgeschlossene EU-Bürger in
folgenden Fallkonstellationen Ansprüche nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum
Lebensunterhalt):
1)
Unionsbürger, die allein über ein Aufenthaltsrecht
zur Arbeitsuche verfügen, haben ab dem ersten Tag des Aufenthalts einen
Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen des SGB XII, wenn sie die
Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaats des Europäischen
Fürsorgeabkommens (EFA) besitzen.
2)
Unionsbürger, die entweder allein über ein
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen und für die das EFA nicht gilt oder
die als Nicht-Erwerbstätige über kein materielles Aufenthaltsrecht verfügen,
können ebenfalls Leistungen des SGB XII beanspruchen. Die Leistungen müssen
jedoch im Rahmen des Ermessens erbracht werden. Falls ihr Aufenthalt bereits
„verfestigt“ ist (z.B. weil sie seit mehr als 6 Monaten in Deutschland leben),
besteht einen Anspruch auf Leistungen in gesetzlicher Höhe, da das Ermessen in
diesen Fällen „auf Null reduziert ist“.
Die 3 Entscheidungen des BSG liegen aktuell
nur in Form von Medieninformationen vor. Mit der Veröffentlichung der
Urteilsbegründungen wird erst in 2 bis 3 Monaten gerechnet.
Mit Urteil vom 11.12.2015 (S 149 AS
7191/13) bezog die 149. Kammer des SG Berlins klar Position gegen die vorgenannte
BSG-Rechtsprechung und entschied, dass EU-Bürger, die in Deutschland nur ein
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, weder Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II noch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben. Das SG Berlin begründete
dies damit, dass der Gesetzgeber dies unmissverständlich in seinen
Gesetzesbegründungen zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und zu § 21 SGB XII
klargestellt hat. Soweit das BSG meine, sich über diesen eindeutigen Willen des
Gesetzgebers hinwegsetzen zu können, sei dies verfassungsrechtlich nicht
haltbar, so das SG Berlin weiter.
In der Kommentarliteratur findet diese
Ansicht jedoch nicht durchgehend Zustimmung. So entgegnet Greiser in
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Anhang zu § 23, Rz.
97.3 (Stand 23.12.2015), dass es sich hierbei sehr wohl um eine
verfassungskonforme Auslegung handeln würde. Auch die 128. Kammer des SG
Berlins (Beschluss vom 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER) ist der Entscheidung
der 149. Kammer ausdrücklich nicht gefolgt und eröffnete den Anwendungsbereich
des 3. Kapitels SGB XII. Einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
haben inzwischen unter Berufung auf die vorgenannte BSG-Rechtsprechung vom
03.12.2015 in einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch das LSG NRW zuerkannt
(Beschluss vom 15.12.2015, L 6 AS 2016/15 B ER) sowie das LSG
Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 08.12.2015, L 8 SO 281/15 B ER) und das SG
Darmstadt (Beschluss vom 04.12.2015, S 17 SO 211/15 ER).
Unbeeindruckt von der öffentlichen Kritik
(dazu später mehr) und der entgegengesetzten Positionierung der 149. Kammer des
SG Berlins entschied am 16.12.2015 der 14. Senat des BSG ist 3 weiteren
Verfahren (Az.: B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R) über den
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sowie einem
nachgehenden Leistungsanspruch nach dem SGB XII und schloss sich der
Rechtsprechung des 4. Senates des BSG vom 03.12.2015 an. Auch diese 3
Entscheidungen liegen derzeit nur in Form von Medieninformationen vor.
Zwischenzeitlich hat sich KD Dirk Brügge
mit Schreiben vom 09.12.2015 an den Landkreistag NRW gewandt. Es wurde auf die
finanziellen Folgen aus kommunaler Sicht hingewiesen sowie auf das aus dieser
Rechtsprechung ableitbare symbolpolitische Signal mit nicht zu unterschätzender
Wirkung für die Gesellschaft. Denn während eine erwerbsfähige deutsche Person
Anspruch auf das Fördern- und Fordern-System des SGB II hat, erhält der
erwerbsfähige EU-Ausländer ein fast schon bedingungsloses Grundeinkommen nach
dem SGB XII. Da helfen auch die viel zu unbestimmten §§ 11, 39a SGB XII
(Aktivierung, Einschränkung der Leistung) nicht weiter, zumal die örtlichen
Sozialhilfeträger keine Arbeitsvermittlung vorhalten. Der Rhein-Kreis Neuss hat
daher u.a. angeregt, die ersatzlose Streichung der Vorschrift des § 23
Abs. 1 Satz 3 SGB XII (regelt die Erbringung der Sozialhilfe für Ausländer im
Ermessenswege) in Betracht zu ziehen bzw. eine Modifizierung dieser Vorschrift
z.B. in Form einer Reduzierung des Leistungsumfangs oder auch in der Art der Auskehrung
dieser (vermehrt Sachleistungen anstatt Geldleistungen). Der LKT NRW antwortete
daraufhin per E-Mail am 18.12.2015 und ergänzend am 14.01.2016 und teilte mit,
dass er die Anregungen des Rhein-Kreises Neuss im Austausch mit dem Deutschen
Landkreistag an diesen weitergeleitet hat und das Schreiben vom 09.12.2015
parallel im politischen Raum zum Anlass genommen hat, entsprechende Planungen
für den Fall vorzubereiten, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung auf
Dauer doch der des BSG folgen sollte.
Finanzielle
Auswirkungen
Während der Deutsche Landkreistag auf der
Basis von angenommenen 130.000 Betroffenen von jährlichen Mehrausgaben für alle
Landkreise und Städte in Höhe von 800 Mio. Euro ausgeht, benennt die FAZ
(Artikel vom 04.12.2015) die zusätzliche Mehrbelastung bundesweit auf insgesamt
fast eine Milliarde Euro. Der Landkreistag NRW ergänzt mit Rundschreiben (Nr.
021/16) vom 13.01.2016, in diesem es u.a. auf die vorgenannte Rechtsprechung
des SG Berlin vom 11.12.2015 und die rechtliche Problematik der
BSG-Entscheidungen hinweist, dass die Kreise und kreisfreien Städte in NRW mit
Mehrausgaben in Höhe von jährlich etwa 200 Mio. € ausgehen müssten.
Das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss kann
derzeit keine Auskünfte darüber erteilen, wie viele Leistungsfälle im
Rhein-Kreis Neuss aus dem SGB II tatsächlich in die Sozialhilfe überführt
werden müssten. Dies erscheint nachvollziehbar, da eine statistische Auswertung
aufgrund der Vielfalt der Fallgestaltungen, deren Parameter in den einzelnen
EDV-Programmen nicht erfasst werden (z.B. Informationen zum abgeleiteten
Aufenthaltsrecht für Familienangehörige), nicht möglich sein dürfte. Darüber
hinaus kämen zu den dem Jobcenter bekannten Fällen auch jene hinzu, die bisher
gegenüber dem Jobcenter keine Leistungsansprüche geltend gemacht haben oder im
Zuge einer evtl. Sogwirkung der BSG-Rechtsprechung nach Deutschland den Zuzug
forcieren.
Der Düsseldorfer Sozialdezernent Burkhard
Hintzsche rechnet damit (siehe Rheinische Post vom 21.12.2015), dass vor allem
EU-Bürger aus Südosteuropa, die bisher selbstständig tätig seien, Ansprüche
geltend machen werden. Seinen Angaben nach leben in Düsseldorf rund 40.000
EU-Ausländer, wobei es jedoch offen sei, wie viele davon Anspruch auf
Sozialhilfe hätten. Dem Rhein-Kreis Neuss ist es ebenfalls nicht möglich, den
potentiellen Personenkreis zu ermitteln.
Für den Rhein-Kreis Neuss ergab die
Zensus-Erhebung zum Stichtag 09.05.2011, dass im Rhein-Kreis Neuss insgesamt
16.110 Personen aus den EU-Mitgliedstaaten leben würden. Auf erwerbsfähige
Personen entfielen 8.230 Erwerbstätige und 640 Erwerbslose. Von den übrigen
7.240 Nichterwerbspersonen waren u.a. 1.360 Hausfrauen bzw. Hausmänner sowie
780 Sonstige, die alle weder im Rentenalter noch im Erwerbstätigenmindestalter
waren.
IT-NRW gab zum Berichtszeitpunkt 31.12.2012
an, dass im Rhein-Kreis Neuss insgesamt 19.743 Personen aus den
EU-Mitgliedstaaten lebten, davon u.a. 4.820 aus Polen, 2.690 aus Griechenland,
1.251 aus Kroatien, 747 aus Rumänien und 342 aus Bulgarien.
Laut dem Statistischen Jahrbuch des
Rhein-Kreis Neuss 2014 lebten dagegen im Jahr 2013 insgesamt 24.439 Personen
aus den EU-Mitgliedstaaten im Rhein-Kreis Neuss, davon u.a. 6.136 aus Polen,
3.039 aus Griechenland, 1.529 aus Kroatien, 91 aus Rumänien und 627 aus
Bulgarien.
Aus allen 3 o.g. vorgestellten Quellen
liegen der Kreisverwaltung keine aktuelleren Zahlen vor. Würde von den 24.439
im Statistischen Jahrbuch des Rhein-Kreis Neuss 2014 aufgeführten EU-Bürgern
infolge der BSG-Rechtsprechung nur 1 % Leistungen nach dem SGB XII beziehen,
entspräche dies insgesamt 244 Personen.
Geht man von der Annahme aus, dass die
kreisangehörigen Sozialämter aufgrund der BSG-Rechtsprechung für 150
Alleinstehende Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erbringen müssten, so
entstünde für den Kreishaushalt eine Nettobelastung von rund 1. Mio. Euro
jährlich. Die Nettobelastung berücksichtigt, dass im SGB II der Rhein-Kreis
Neuss für Unterkunfts- und Heizkosten aufzukommen hat und der Bund sich an
diesen Aufwendungen in 2016 mit 30,1 % beteiligt. Diese Schätzung beachtet
darüber hinaus nur die Erbringung der Regelbedarfe für Alleinstehende und
entsprechende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung pro Fall. Die Schätzung
geht dabei von Mittellosigkeit der EU-Bürger aus, also keinem anrechenbaren
Einkommen bzw. Vermögen. Mehrbedarfe (z.B. für Alleinerziehung, bei
Schwangerschaft, für Warmwasser etc.) sind bei der Schätzung genauso
unberücksichigt, wie auch Familienkonstellationen, in denen regelmäßig höhere
Unterkunftskosten als auch höhere Aufwendungen für den Lebensunterhalt anfallen
(u.a. durch weitere Regelbedarfe der anderen Familienmitglieder). Ebenso werden
Beitragsaufwendungen für den Krankenversicherungsschutz (§ 32 SGB XII) oder
abweichend die Kosten bei Krankheit (§ 48 SGB XII) bei fehlendem
Krankenversicherungsschutz bei der Schätzung nicht miterfasst.
Kämen zu den 150 Alleinstehenden noch 50
mittellose Familien (beispielhaft jeweils Vater, Mutter und nur ein 8jähriges
Kind) hinzu, erhöht sich für den Rhein-Kreis Neuss unter den gleichen
vorgenannten Vorzeichen die jährliche Mehrbelastung um weitere 600.000 Euro auf
insgesamt 1.6 Mio. Euro. Bei der Schätzung wurde das Kindergeld bereits
leistungsmindernd berücksichtigt.
Halbiert man die Annahme auf 75
Alleinstehende und 25 Familien (mithin 100 Leistungsfälle) beläuft sich die
Mehrbelastung für den Rhein-Kreis Neuss auf jährlich 800.000 Euro.
Am 15.01.2016 teilte das Jobcenter
Rhein-Kreis Neuss mit, dass in August 2015
·
2.344 EU-Bürger Leistungen nach dem SGB II im
Rhein-Kreis Neuss bezogen haben (in 08/2014 waren es 2.016 Personen);
·
von den 2.344 EU-Bürgern gehörten 1.791 zum
Personenkreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (in 08/2014 waren es
1.587 Personen),
·
von den 2.344 EU-Bürgern gehörten folgerichtig 553
zum Personenkreis der nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten (in 08/2014
waren es 429 Personen),
·
und von den 2.344 EU-Bürgern arbeiteten insgesamt
644 Personen oder waren selbständig (in 08/2014 waren es 563 Personen).
Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass im
Jobcenter Rhein-Kreis Neuss aktuell rund 1.350 Bedarfsgemeinschaften im
Leistungsbezug nach dem SGB II mit mindestens einem EU-Bürger stünden.
Wie bereits oben aufgeführt, kann das
Jobcenter Rhein-Kreis Neuss keine Aussage darüber treffen, wie viele
Leistungsfälle tatsächlich in die Sozialhilfe überführt werden müssten.
In der Annahme, dass in einer
entsprechenden Bedarfsgemeinschaft jeweils nur eine Person erwerbstätig ist
(hieraus leitet sich gem. § 2 FreizügG/EU eine Freizügigkeitsberechtigung mit
einem entsprechenden Zugang zum SGB II ab), verbleiben sodann 706
Bedarfsgemeinschaften ohne eine erwerbstätige Person. Verfügen von diesen 706
Bedarfsgemeinschaften 1/3 über keine anderweitigen Aufenthaltsrechte, so
müssten evtl. 235 Bedarfsgemeinschaften in die Sozialhilfe überführt werden.
Bei einem Faktor von 2 (dies entspricht dem Verhältnis von SGB II-Leistungen
beziehenden Personen und der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in August 2015 –
siehe Report des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss 11/2015), entspricht dies rund
117 Personen.
Nimmt man an, diese 117 Personen setzten
sich aus 25 3köpfigen Familien (unter den gleichen oben genannten
Voraussetzungen) zusammen und der Rest aus Alleinstehenden, beliefe sich die
jährliche Mehrbelastung für den Rhein-Kreis Neuss auf über 570.000 Euro.
Bundespolitische
Bestrebungen
Die CSU-Landesgruppenvorsitzende Gerda
Hasselfeldt geht von einer großen Belastung für das deutsche Sozialsystem aus
und forderte daraufhin, dass gesetzlich „wasserdicht“ sichergestellt werden
müsse, damit derartige Ansprüche in Zukunft nicht bestehen bleiben (Süddeutsche
vom 23.12.2015).
Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD)
äußerste den Willen, den Sozialhilfeanspruch von EU-Bürgern gesetzlich zu
beschränken. Wörtlich sagte sie der Rheinischen Post am 29.12.2015: „Es gibt
ganz klar einen gesetzlichen Handlungsbedarf. Wir müssen die Kommunen davor
bewahren, unbegrenzt für mittellose EU-Ausländer sorgen zu müssen.“
Der stellvertretende Parteivorsitzende der
SPD und Erster Bürgermeister von Hamburg, Olaf Scholz, forderte, das künftig
EU-Bürger nur noch dann Sozialhilfe erhalten sollen, wenn sie bereits ein Jahr
lang in Deutschland gelebt und gearbeitet haben (Tagesspiegel vom 02.01.2016).
Stellvertretend für die Oppositionsparteien
haben sich die Grünen-Fraktionsvorsitzende im Europaparlament, Rebecca Harms,
sowie die Vizevorsitzende der Linken-Bundestagsfraktion, Sabine Zimmermann,
gegen gesetzliche Anpassungen ausgesprochen (FAZ vom 02.01.2016).
Die Bundeskanzlerin wird in einer
Pressemitteilung der Bundesregierung vom 07.01.2016 wie folgt zitiert: „Aber
wenn es um den Bezug von Sozialleistungen geht, die nicht auf Arbeit beruhen,
wie durch das Urteil des Bundessozialgerichts [gefordert], dann bin auch ich
der Meinung, dass es zumutbar ist, wieder in das Heimatland zurückzugehen, aus
dem man kommt.“. Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Die Tatsache, dass
in Europa unterschiedliche Sozialsysteme existierten, müsse auch in dieser
Rechtsprechung reflektiert werden. "Deshalb müssen wir Auswege daraus
finden", so das Fazit der Kanzlerin.“
Auf der Klausurtagung der CSU-Landesgruppe
(im Deutschen Bundestag) in Wildbad Kreuth vom 06. bis 08.01.2016 fasste die
CSU den Beschluss, dass für EU-Bürger bei fehlendem Willen zur Erwerbstätigkeit
der Anspruch auf Sozialleistungen für mindestens 12 Monate ausgeschlossen wird
und die Grundsicherung in diesen Fällen über den Herkunftsstaat erfolgt.
Weiteres Vorgehen
Das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss hat in der
Steuerungsrunde am 07.12.2015 angekündigt, Anfang des Jahres 2016 eine
rechtliche Auswertung zu erstellen und die potentiellen Leistungsfälle zu
identifizieren, um sie an die örtlichen Sozialämter zu übergeben.
Der Rhein-Kreis Neuss hat daraufhin
hingewiesen, dass zunächst die Veröffentlichung der Urteilsbegründungen
abgewartet werden müsse, da nur aufgrund des genauen Inhalts der Urteile
entschieden werden kann, ob und inwieweit eine Überführung ins SGB XII erfolgen
kann. So muss z.B. alleine anhand der Urteilsbegründungen überprüft werden, ob
der verfestigte Aufenthalt nur von einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten abhängt
oder evtl. noch von weiteren Faktoren.
Nach Sichtung der Urteilsbegründungen wird
die Kreisverwaltung den kreisangehörigen Kommunen Empfehlungen geben, wie mit
entsprechenden Fällen einheitlich umzugehen sein wird. Eine einvernehmliche
Abstimmung mit dem Jobcenter Rhein-Kreis Neuss wird dabei angestrebt.