Betreff
Sozialhilfe an EU-Ausländer
Vorlage
50/1055/XVI/2016
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht der Kreisverwaltung zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Ausgangslage:

 

Das BSG hat in 3 Urteilen vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R) unter Berücksichtigung der Urteile des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen können, wenn sie vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgenommen wurden. Dies erfolgte im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 15.09.2015 in der Rechtssache „Alimanovic“, wonach der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von SGB II-Leistungen europarechtskonform ist.

 

Aus Sicht der Sozialhilfe haben infolge der BSG-Rechtsprechung vom SGB II-Leistungsbezug ausgeschlossene EU-Bürger in folgenden Fallkonstellationen Ansprüche nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt):

 

1)    Unionsbürger, die allein über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen, haben ab dem ersten Tag des Aufenthalts einen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen des SGB XII, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaats des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) besitzen.

 

2)    Unionsbürger, die entweder allein über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen und für die das EFA nicht gilt oder die als Nicht-Erwerbstätige über kein materielles Aufenthaltsrecht verfügen, können ebenfalls Leistungen des SGB XII beanspruchen. Die Leistungen müssen jedoch im Rahmen des Ermessens erbracht werden. Falls ihr Aufenthalt bereits „verfestigt“ ist (z.B. weil sie seit mehr als 6 Monaten in Deutschland leben), besteht einen Anspruch auf Leistungen in gesetzlicher Höhe, da das Ermessen in diesen Fällen „auf Null reduziert ist“.

 

Die 3 Entscheidungen des BSG liegen aktuell nur in Form von Medieninformationen vor. Mit der Veröffentlichung der Urteilsbegründungen wird erst in 2 bis 3 Monaten gerechnet.

 

Mit Urteil vom 11.12.2015 (S 149 AS 7191/13) bezog die 149. Kammer des SG Berlins klar Position gegen die vorgenannte BSG-Rechtsprechung und entschied, dass EU-Bürger, die in Deutschland nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, weder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben. Das SG Berlin begründete dies damit, dass der Gesetzgeber dies unmissverständlich in seinen Gesetzesbegründungen zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und zu § 21 SGB XII klargestellt hat. Soweit das BSG meine, sich über diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen zu können, sei dies verfassungsrechtlich nicht haltbar, so das SG Berlin weiter.

 

In der Kommentarliteratur findet diese Ansicht jedoch nicht durchgehend Zustimmung. So entgegnet Greiser in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Anhang zu §  23, Rz. 97.3 (Stand 23.12.2015), dass es sich hierbei sehr wohl um eine verfassungskonforme Auslegung handeln würde. Auch die 128. Kammer des SG Berlins (Beschluss vom 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER) ist der Entscheidung der 149. Kammer ausdrücklich nicht gefolgt und eröffnete den Anwendungsbereich des 3. Kapitels SGB XII. Einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben inzwischen unter Berufung auf die vorgenannte BSG-Rechtsprechung vom 03.12.2015 in einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch das LSG NRW zuerkannt (Beschluss vom 15.12.2015, L 6 AS 2016/15 B ER) sowie das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 08.12.2015, L 8 SO 281/15 B ER) und das SG Darmstadt (Beschluss vom 04.12.2015, S 17 SO 211/15 ER).

 

Unbeeindruckt von der öffentlichen Kritik (dazu später mehr) und der entgegengesetzten Positionierung der 149. Kammer des SG Berlins entschied am 16.12.2015 der 14. Senat des BSG ist 3 weiteren Verfahren (Az.: B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R) über den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sowie einem nachgehenden Leistungsanspruch nach dem SGB XII und schloss sich der Rechtsprechung des 4. Senates des BSG vom 03.12.2015 an. Auch diese 3 Entscheidungen liegen derzeit nur in Form von Medieninformationen vor.

 

Zwischenzeitlich hat sich KD Dirk Brügge mit Schreiben vom 09.12.2015 an den Landkreistag NRW gewandt. Es wurde auf die finanziellen Folgen aus kommunaler Sicht hingewiesen sowie auf das aus dieser Rechtsprechung ableitbare symbolpolitische Signal mit nicht zu unterschätzender Wirkung für die Gesellschaft. Denn während eine erwerbsfähige deutsche Person Anspruch auf das Fördern- und Fordern-System des SGB II hat, erhält der erwerbsfähige EU-Ausländer ein fast schon bedingungsloses Grundeinkommen nach dem SGB XII. Da helfen auch die viel zu unbestimmten §§ 11, 39a SGB XII (Aktivierung, Einschränkung der Leistung) nicht weiter, zumal die örtlichen Sozialhilfeträger keine Arbeitsvermittlung vorhalten. Der Rhein-Kreis Neuss hat daher u.a. angeregt, die ersatzlose Streichung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (regelt die Erbringung der Sozialhilfe für Ausländer im Ermessenswege) in Betracht zu ziehen bzw. eine Modifizierung dieser Vorschrift z.B. in Form einer Reduzierung des Leistungsumfangs oder auch in der Art der Auskehrung dieser (vermehrt Sachleistungen anstatt Geldleistungen). Der LKT NRW antwortete daraufhin per E-Mail am 18.12.2015 und ergänzend am 14.01.2016 und teilte mit, dass er die Anregungen des Rhein-Kreises Neuss im Austausch mit dem Deutschen Landkreistag an diesen weitergeleitet hat und das Schreiben vom 09.12.2015 parallel im politischen Raum zum Anlass genommen hat, entsprechende Planungen für den Fall vorzubereiten, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung auf Dauer doch der des BSG folgen sollte.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Während der Deutsche Landkreistag auf der Basis von angenommenen 130.000 Betroffenen von jährlichen Mehrausgaben für alle Landkreise und Städte in Höhe von 800 Mio. Euro ausgeht, benennt die FAZ (Artikel vom 04.12.2015) die zusätzliche Mehrbelastung bundesweit auf insgesamt fast eine Milliarde Euro. Der Landkreistag NRW ergänzt mit Rundschreiben (Nr. 021/16) vom 13.01.2016, in diesem es u.a. auf die vorgenannte Rechtsprechung des SG Berlin vom 11.12.2015 und die rechtliche Problematik der BSG-Entscheidungen hinweist, dass die Kreise und kreisfreien Städte in NRW mit Mehrausgaben in Höhe von jährlich etwa 200 Mio. € ausgehen müssten.

 

Das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss kann derzeit keine Auskünfte darüber erteilen, wie viele Leistungsfälle im Rhein-Kreis Neuss aus dem SGB II tatsächlich in die Sozialhilfe überführt werden müssten. Dies erscheint nachvollziehbar, da eine statistische Auswertung aufgrund der Vielfalt der Fallgestaltungen, deren Parameter in den einzelnen EDV-Programmen nicht erfasst werden (z.B. Informationen zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht für Familienangehörige), nicht möglich sein dürfte. Darüber hinaus kämen zu den dem Jobcenter bekannten Fällen auch jene hinzu, die bisher gegenüber dem Jobcenter keine Leistungsansprüche geltend gemacht haben oder im Zuge einer evtl. Sogwirkung der BSG-Rechtsprechung nach Deutschland den Zuzug forcieren.

 

Der Düsseldorfer Sozialdezernent Burkhard Hintzsche rechnet damit (siehe Rheinische Post vom 21.12.2015), dass vor allem EU-Bürger aus Südosteuropa, die bisher selbstständig tätig seien, Ansprüche geltend machen werden. Seinen Angaben nach leben in Düsseldorf rund 40.000 EU-Ausländer, wobei es jedoch offen sei, wie viele davon Anspruch auf Sozialhilfe hätten. Dem Rhein-Kreis Neuss ist es ebenfalls nicht möglich, den potentiellen Personenkreis zu ermitteln.

 

Für den Rhein-Kreis Neuss ergab die Zensus-Erhebung zum Stichtag 09.05.2011, dass im Rhein-Kreis Neuss insgesamt 16.110 Personen aus den EU-Mitgliedstaaten leben würden. Auf erwerbsfähige Personen entfielen 8.230 Erwerbstätige und 640 Erwerbslose. Von den übrigen 7.240 Nichterwerbspersonen waren u.a. 1.360 Hausfrauen bzw. Hausmänner sowie 780 Sonstige, die alle weder im Rentenalter noch im Erwerbstätigenmindestalter waren.

 

IT-NRW gab zum Berichtszeitpunkt 31.12.2012 an, dass im Rhein-Kreis Neuss insgesamt 19.743 Personen aus den EU-Mitgliedstaaten lebten, davon u.a. 4.820 aus Polen, 2.690 aus Griechenland, 1.251 aus Kroatien, 747 aus Rumänien und 342 aus Bulgarien.

 

Laut dem Statistischen Jahrbuch des Rhein-Kreis Neuss 2014 lebten dagegen im Jahr 2013 insgesamt 24.439 Personen aus den EU-Mitgliedstaaten im Rhein-Kreis Neuss, davon u.a. 6.136 aus Polen, 3.039 aus Griechenland, 1.529 aus Kroatien, 91 aus Rumänien und 627 aus Bulgarien.

 

Aus allen 3 o.g. vorgestellten Quellen liegen der Kreisverwaltung keine aktuelleren Zahlen vor. Würde von den 24.439 im Statistischen Jahrbuch des Rhein-Kreis Neuss 2014 aufgeführten EU-Bürgern infolge der BSG-Rechtsprechung nur 1 % Leistungen nach dem SGB XII beziehen, entspräche dies insgesamt 244 Personen.

 

Geht man von der Annahme aus, dass die kreisangehörigen Sozialämter aufgrund der BSG-Rechtsprechung für 150 Alleinstehende Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erbringen müssten, so entstünde für den Kreishaushalt eine Nettobelastung von rund 1. Mio. Euro jährlich. Die Nettobelastung berücksichtigt, dass im SGB II der Rhein-Kreis Neuss für Unterkunfts- und Heizkosten aufzukommen hat und der Bund sich an diesen Aufwendungen in 2016 mit 30,1 % beteiligt. Diese Schätzung beachtet darüber hinaus nur die Erbringung der Regelbedarfe für Alleinstehende und entsprechende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung pro Fall. Die Schätzung geht dabei von Mittellosigkeit der EU-Bürger aus, also keinem anrechenbaren Einkommen bzw. Vermögen. Mehrbedarfe (z.B. für Alleinerziehung, bei Schwangerschaft, für Warmwasser etc.) sind bei der Schätzung genauso unberücksichigt, wie auch Familienkonstellationen, in denen regelmäßig höhere Unterkunftskosten als auch höhere Aufwendungen für den Lebensunterhalt anfallen (u.a. durch weitere Regelbedarfe der anderen Familienmitglieder). Ebenso werden Beitragsaufwendungen für den Krankenversicherungsschutz (§ 32 SGB XII) oder abweichend die Kosten bei Krankheit (§ 48 SGB XII) bei fehlendem Krankenversicherungsschutz bei der Schätzung nicht miterfasst.

 

Kämen zu den 150 Alleinstehenden noch 50 mittellose Familien (beispielhaft jeweils Vater, Mutter und nur ein 8jähriges Kind) hinzu, erhöht sich für den Rhein-Kreis Neuss unter den gleichen vorgenannten Vorzeichen die jährliche Mehrbelastung um weitere 600.000 Euro auf insgesamt 1.6 Mio. Euro. Bei der Schätzung wurde das Kindergeld bereits leistungsmindernd berücksichtigt.

 

Halbiert man die Annahme auf 75 Alleinstehende und 25 Familien (mithin 100 Leistungsfälle) beläuft sich die Mehrbelastung für den Rhein-Kreis Neuss auf jährlich 800.000 Euro.

 

Bei 244 Personen, dies entspräche dem zuvor genannten 1 % der 24.439 EU-Bürger im Rhein-Kreis Neuss, beliefe sich die jährliche Mehrbelastung für den Rhein-Kreis Neuss, wenn man beispielhaft von 25 3köpfigen Familien sowie 169 Alleinstehenden ausgeht, auf 1.4 Mio. Euro.

 

Am 15.01.2016 teilte das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss mit, dass in August 2015

 

·         2.344 EU-Bürger Leistungen nach dem SGB II im Rhein-Kreis Neuss bezogen haben (in 08/2014 waren es 2.016 Personen);

·         von den 2.344 EU-Bürgern gehörten 1.791 zum Personenkreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (in 08/2014 waren es 1.587 Personen),

·         von den 2.344 EU-Bürgern gehörten folgerichtig 553 zum Personenkreis der nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten (in 08/2014 waren es 429 Personen),

·         und von den 2.344 EU-Bürgern arbeiteten insgesamt 644 Personen oder waren selbständig (in 08/2014 waren es 563 Personen).

 

Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass im Jobcenter Rhein-Kreis Neuss aktuell rund 1.350 Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug nach dem SGB II mit mindestens einem EU-Bürger stünden.

 

Wie bereits oben aufgeführt, kann das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss keine Aussage darüber treffen, wie viele Leistungsfälle tatsächlich in die Sozialhilfe überführt werden müssten.

 

In der Annahme, dass in einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft jeweils nur eine Person erwerbstätig ist (hieraus leitet sich gem. § 2 FreizügG/EU eine Freizügigkeitsberechtigung mit einem entsprechenden Zugang zum SGB II ab), verbleiben sodann 706 Bedarfsgemeinschaften ohne eine erwerbstätige Person. Verfügen von diesen 706 Bedarfsgemeinschaften 1/3 über keine anderweitigen Aufenthaltsrechte, so müssten evtl. 235 Bedarfsgemeinschaften in die Sozialhilfe überführt werden. Bei einem Faktor von 2 (dies entspricht dem Verhältnis von SGB II-Leistungen beziehenden Personen und der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in August 2015 – siehe Report des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss 11/2015), entspricht dies rund 117 Personen.

 

Nimmt man an, diese 117 Personen setzten sich aus 25 3köpfigen Familien (unter den gleichen oben genannten Voraussetzungen) zusammen und der Rest aus Alleinstehenden, beliefe sich die jährliche Mehrbelastung für den Rhein-Kreis Neuss auf über 570.000 Euro.

 

 

Bundespolitische Bestrebungen

 

Die CSU-Landesgruppenvorsitzende Gerda Hasselfeldt geht von einer großen Belastung für das deutsche Sozialsystem aus und forderte daraufhin, dass gesetzlich „wasserdicht“ sichergestellt werden müsse, damit derartige Ansprüche in Zukunft nicht bestehen bleiben (Süddeutsche vom 23.12.2015).

 

Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) äußerste den Willen, den Sozialhilfeanspruch von EU-Bürgern gesetzlich zu beschränken. Wörtlich sagte sie der Rheinischen Post am 29.12.2015: „Es gibt ganz klar einen gesetzlichen Handlungsbedarf. Wir müssen die Kommunen davor bewahren, unbegrenzt für mittellose EU-Ausländer sorgen zu müssen.“

 

Der stellvertretende Parteivorsitzende der SPD und Erster Bürgermeister von Hamburg, Olaf Scholz, forderte, das künftig EU-Bürger nur noch dann Sozialhilfe erhalten sollen, wenn sie bereits ein Jahr lang in Deutschland gelebt und gearbeitet haben (Tagesspiegel vom 02.01.2016).

 

Stellvertretend für die Oppositionsparteien haben sich die Grünen-Fraktionsvorsitzende im Europaparlament, Rebecca Harms, sowie die Vizevorsitzende der Linken-Bundestagsfraktion, Sabine Zimmermann, gegen gesetzliche Anpassungen ausgesprochen (FAZ vom 02.01.2016).

 

Die Bundeskanzlerin wird in einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 07.01.2016 wie folgt zitiert: „Aber wenn es um den Bezug von Sozialleistungen geht, die nicht auf Arbeit beruhen, wie durch das Urteil des Bundessozialgerichts [gefordert], dann bin auch ich der Meinung, dass es zumutbar ist, wieder in das Heimatland zurückzugehen, aus dem man kommt.“. Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Die Tatsache, dass in Europa unterschiedliche Sozialsysteme existierten, müsse auch in dieser Rechtsprechung reflektiert werden. "Deshalb müssen wir Auswege daraus finden", so das Fazit der Kanzlerin.“

 

Auf der Klausurtagung der CSU-Landesgruppe (im Deutschen Bundestag) in Wildbad Kreuth vom 06. bis 08.01.2016 fasste die CSU den Beschluss, dass für EU-Bürger bei fehlendem Willen zur Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Sozialleistungen für mindestens 12 Monate ausgeschlossen wird und die Grundsicherung in diesen Fällen über den Herkunftsstaat erfolgt.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss hat in der Steuerungsrunde am 07.12.2015 angekündigt, Anfang des Jahres 2016 eine rechtliche Auswertung zu erstellen und die potentiellen Leistungsfälle zu identifizieren, um sie an die örtlichen Sozialämter zu übergeben.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat daraufhin hingewiesen, dass zunächst die Veröffentlichung der Urteilsbegründungen abgewartet werden müsse, da nur aufgrund des genauen Inhalts der Urteile entschieden werden kann, ob und inwieweit eine Überführung ins SGB XII erfolgen kann. So muss z.B. alleine anhand der Urteilsbegründungen überprüft werden, ob der verfestigte Aufenthalt nur von einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten abhängt oder evtl. noch von weiteren Faktoren.

 

Nach Sichtung der Urteilsbegründungen wird die Kreisverwaltung den kreisangehörigen Kommunen Empfehlungen geben, wie mit entsprechenden Fällen einheitlich umzugehen sein wird. Eine einvernehmliche Abstimmung mit dem Jobcenter Rhein-Kreis Neuss wird dabei angestrebt.