Betreff
Vorzeitiger Gehölzrückschnitt zur Verlegung einer Fernwärmeleitung zwischen den Kraftwerken Neurath und Frimmersdorf, Stadt Grevenbroich
Vorlage
68/1056/XVI/2016
Aktenzeichen
68.4-40.01-2-196-15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den vorzeitigen Gehölzrückschnitt zur Freilegung der Trasse der geplanten Fernwärmeleitung zwischen den Kraftwerken Neurath und Frimmersdorf sowie die Verlegung der Leitung im Bereich des Landschaftsschutzgebietes.


Sachverhalt:

Derzeit werden im Süden des Stadtgebietes Grevenbroich (i. W. Frimmersdorf, Gustorf, Gindorf) private und gewerbliche Verbraucher über das Kraftwerk Frimmersdorf mit Fernwärme versorgt. Zur Sicherung dieser Fernwärmeversorgung soll eine Fernwärmeleitung zwischen den Kraftwerken Frimmersdorf und Neurath verlegt werden. Damit kann auch eine Fernwärmeeinspeisung aus dem Kraftwerk Neurath erfolgen. Die Wärme soll zukünftig im Kraftwerk Neurath in Kraft-Wärme-Koppelung aus den Kreisläufen der Kraftwerksblöcke entnommen und über Wärmetauscher dem Heizwasserkreislauf zugeführt werden.

 

Die Verlegung der Leitung bedarf eines Plangenehmigungsverfahrens durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Im Rahmen dieser Plangenehmigung werden die erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Befreiungen erteilt.

Die Bezirksregierung hat auf Anfrage mitgeteilt, dass nach Eingang der meisten Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange keine Belange ersichtlich sind, die der Erteilung der Plangenehmigung im Wege stünden.

 

Für die gesamte Leitungsverlegung liegen ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und ein Fachbeitrag Artenschutz des Büros Raskin, Aachen, vor.

Nach dem Fachbeitrag Artenschutz kann eine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten ausgeschlossen werden, bei Einhaltung des Bauzeitenfensters ebenso die Beeinträchtigung der übrigen besonders geschützten europäischen Vogelarten.

Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag bewertet den Eingriff, der im Wesentlichen in der Beeinträchtigung von Bodenfunktionen durch die Leitungsverlegung (dauerhaft), zeitweilige Nutzung während der Bauphase und in sehr geringem Umfang in Verlust oder Beeinträchtigung von Gehölzen besteht. Als Kompensationsmaßnahme ist insgesamt vorgesehen, eine südlich des Aschefernbandes im LSG liegende Ackerfläche im Umfang von mehr als 2 ha Größe aufzuforsten. Die fläche wird nahezu vollständig von Wald und den Eingrünungen der Aschefernbandtrasse und der K 31 umschlossen.

 

Die Leitung soll entlang der bestehenden Trasse des Aschefernbandes, parallel zu dem vorhandenen Betriebsweg verlegt werden. Hierbei durchquert sie auf rund 450 m Länge das Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.7 "Neurath Ost" nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss. Im Übrigen wurde die Trasse außerhalb besonders geschützter teile von natur und Landschaft gelegt.

Neben der eigentlichen Leitungsverlegung neben dem Betriebsweg beschränken sich die Beeinträchtigungen hier auf den unvermeidlichen Anschnitt von Wurzeln der Eingrünung der Aschefernbandtrasse, den Rückschnitt der Gehölze im Bereich des Betriebsweges und der Leitungstrasse für die Bauarbeiten und zwei zeitweilige Lager-/Baustelleneinrichtungsflächen auf Acker bzw. einer Ruderalfläche (ehem. Lagerfläche des Kraftwerks). Die Eingriffe sind daher als gering zu bewerten. Die Eingrünung der in einem Geländeeinschnitt liegenden Aschefernbandtrasse wird weiterhin gewährleistet.

 

Die Arbeiten an den Gehölzen sollen außerhalb der Nist- und Brutzeit erfolgen. Daher hat die Projektträgerin Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes VI für Landschaftsschutzgebiete beantragt. Zudem ist im Plangenehmigungsverfahren eine Entscheidung über die Befreiung für die Leitungsverlegung und die zeitweiligen Baustellen- und Lagerflächen im Landschaftsschutzgebiet erforderlich. Hierzu wird der Beirat gem. § 69 LG NRW beteiligt.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die beantragte Gewährung der Befreiung. Die Verlegung der Fernwärmeleitung zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung liegt im öffentlichen Interesse. Dieses überwiegt angesichts der nur geringen erforderlichen Eingriffe in diesem Fall die Belange von Natur und Landschaft im betroffenen Landschaftsschutzgebiet. Die Maßnahme ist im Übrigen auch mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Weitere Gesichtspunkte, die der Gewährung von Befreiung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Ausschnitte aus dem LBP, dem Landschaftsplan VI und einem Luftbild (mit Trassenführung) sowie Fotografien der Örtlichkeit sind beigefügt.