Betreff
46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen
Anpassungsverfahren gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz
Vorlage
61/1084/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde empfiehlt dem Kreistag, im Verfahren gemäß § 29 Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu widersprechen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Rommerskirchen plant derzeit die 46. Änderung ihres Flächennutzungsplanes (Anlage 1 und 2). Diese beinhaltet im Bereich Steinbrink die Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft zu Wohnbaufläche und Grünfläche. Ziel ist die Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung für ein weiteres neues Wohngebiet an dieser Stelle (Bebauungsplan in Aufstellung Nummer RO 45 „Steinbrink“).

 

In der Gemeinde Rommerskirchen besteht Bedarf für die Entwicklung weiterer Wohnbauflächen im gegenwärtigen Außenbereich am Rande des Ortsteils Rommerskirchen (Anlage 6). Die hier in Rede stehende neue Wohnbaufläche am Steinbrink ist im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt, der Bereich des Landschaftsschutzgebietes um den Steinbrinkerhof als Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung. Im Entwurf des neuen Regionalplans ist die geplante Wohnbaufläche weiterhin als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt, das Landschaftsschutzgebiet als Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung und als Regionaler Grünzug. Die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes folgt somit mit der Wohnbauflächendarstellung den Zielen der Raumordnung.

 

Im Landschaftsplan VI des Rhein-Kreises Neuss ist der Bereich der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwicklungsziel 1 („Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“) dargestellt, Teile des Änderungsbereiches liegen im Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ (Anlage 3).

 

Gegenstand der geplanten baulichen Entwicklung im Änderungsbereich ist die Errichtung eines neuen Wohngebietes mit Einfamilienhäusern und dazugehörigen Straßen und Anlagen (Anlage 4). Dazu zählen unter anderem die im Folgenden genannten Anlagen (Begründung der Gemeinde zum Änderungsplan, Anlage 6).

  • Versickerungsmulde: Das Niederschlagswasser ist gemäß § 51a  Landeswassergesetz ortsnah zu versickern. Dazu soll im Landschaftsschutzgebiet eine Versickerungsmulde angelegt werden, die das Niederschlagswasser des Wohngebietes aufnehmen und versickern soll.
  • Lärmschutzwall: Aus Gründen des Lärmschutzes ist wegen der Lärmemissionen der Eisenbahnstrecke an der Nordgrenze des Wohngebietes die Errichtung eines Lärmschutzwalles erforderlich (Anlage 7).

Diese Anlagen sind im Änderungsplan im Bereich der Grünfläche dargestellt, markiert durch das Zeichen für Abwasseranlage bzw. durch die Liniensignatur für Flächen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Anlage 1 und 2).

 

Aufgrund der Vorgaben des Landschaftsplanes ist eine landschaftsgerechte Gestaltung der geplanten Anlagen geboten. Die geplante Grünfläche wird hierzu zusätzlich als Fläche für landschaftsgerechte Entwicklung und Ausgleichsfläche dargestellt (Anlage 1 und 2).

 

Verbotsfestsetzungen des Landschaftsplanes VI

 

Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Gillbachtal ist es unter anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, Aufschüttungen vorzunehmen, Bodenmaterial zu entnehmen oder die charakteristische Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.

 

Somit stehen die Festsetzungen des Landschaftsplanes der Errichtung der im Änderungsplan dargestellten Anlagen „Vorkehrung zum Schutz vor Lärm“ (nur für den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen östlichen Teil) und „Anlage für Abwasser“ (Versickerungsmulde) entgegen.

 

Verfahren gemäß § 29 Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG)

 

Bei der Änderung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten gemäß § 29 Absatz 4 LG widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.

 

Im Zuge des Beteiligungsverfahrens hat die Gemeinde Rommerskirchen dem Kreis als Träger der Landschaftsplanung die Planung vorgelegt, mit der Bitte, den geplanten Darstellungen der 46. Änderung ihres Flächennutzungsplanes nicht zu widersprechen. Dies hätte zur Folge, dass die der künftigen Errichtung des Lärmschutzwalles und der Versickerungsmulde entgegenstehenden Verbotsfestsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft treten.

 

Die Verbote der Errichtung baulicher Anlagen, des Vornehmens von Aufschüttungen, der Entnahme von Bodenmaterial oder der Veränderung der Bodengestalt würden infolge eines zustimmenden Beschlusses des Rhein-Kreises Neuss zur vorliegenden 46. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließlich für die Errichtung des Lärmschutzwalles und der Versickerungsmulde entfallen. Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Verbote für diese beiden Anlagen können der Wall und die Mulde später ohne ein Befreiungsverfahren errichtet werden. Für etwaige andere Bauvorhaben bleiben die Verbotsfestsetzungen des Landschaftsplanes hingegen vollumfänglich erhalten.

 

Die beiden geplanten Anlagen waren Gegenstand mehrerer Abstimmungsgespräche zwischen der Kreisverwaltung und der Gemeindeverwaltung sowie dem Erftverband als künftigem Betreiber der Versickerungsmulde. Dabei wurden von der Kreisverwaltung Hinweise zur landschaftsgerechten Gestaltung der Anlagen gegeben, wonach die Versickerungsmulde möglichst flach, an die vorhandene Talmorphologie angepasst (Anlage 5) und ohne Einzäunung auszuführen ist und die Mulde sowie ihr Umfeld im Landschaftsschutzgebiet als Grünland anzulegen sind; der bis zu 7 m hohe Lärmschutzwall, der eine dauerhaft landschaftsbildwirksame Anlage sein wird, ist bestmöglich gestalterisch in die Umgebung einzufügen.

 

Der Beirat wird um Stellungnahme gebeten.