Betreff
4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreis Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch / Kaarst/ Korschenbroich -
hier: Beteiligung des Landschaftsbeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreis Neuss gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW
Vorlage
61/1089/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreis Neuss erhebt im Rahmen der Beteiligung gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW keine Bedenken zu dem zur Sitzung vorgelegten Entwurf (Stand Dez. 2015) der 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes Teilabschnitt III - Meerbusch / Kaarst/ Korschenbroich - des Rhein-Kreis-Neuss.

 


Sachverhalt:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 gem. § 27 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW – GV NRW – vom 25.08.2000), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03. 2010 (GV NRW, S. 185) die Durchführung der 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreis Neuss, Teilabschnitt III – Meerbusch/ Kaarst/ Korschenbroich - beschlossen.

 

Anlass der Änderung:

 

Mit Schreiben von 26.06.2015 stellt die Stadt Korschenbroich den Antrag auf Herausnahme des Platzgeländes aus dem Landschaftsschutzgebiet Neersbroicher Busch (Anlage 1).

 

Der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung bezieht sich mit der 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes III auf diesen Antrag. Dabei kann der beantragten Entlassung der Trainingsplatzflächen aus dem Landschaftsschutz aufgrund der Landschaftsschutzwürdigkeit der Flächen nicht entsprochen werden. Der Trainingsplatz erfüllt mit der aktuellen Nutzung und der bestehenden Begrünung innerhalb des großflächigen LSG „Neersbroicher Busch“ und in dem bestehenden Landschaftszusammenhang grundsätzlich die Voraussetzungen der LSG-Würdigkeit. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen dass, wie im Antrag der Stadt Korschenbroich dargelegt, ein begründetes öffentliches Interesse zur nachhaltigen Nutzung des Trainingsplatzes besteht.

 

Diesem Sachverhalt soll durch die 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes III nachgekommen werden. Durch die Einfügung einer Unberührtheitsklausel zum LSG „Neersbroicher Busch“ soll die dauerhafte landschaftsgerechte Nutzungsmöglichkeit des Trainingsplatzes zugelassen werden und gleichzeitig sollen die Verbotsbestimmungen des Landschaftsschutzes für sonstige Nutzungen der betr. Flächen weiterhin bestehen bleiben.

 

Die Unberührtheitsklausel umfasst insofern lediglich die Nutzung des Trainingsplatzes und die Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Trainingsbetriebes und des Erscheinungsbildes der Anlage im Zustand Dezember 2015.

 

Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten gem. Festsetzungs- Nr. 6.2.2 (Allgemeine Festsetzungen zu Landschaftsschutzgebieten) in vollem Umfang, insbesondere auch das Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen.

 

Der Betrieb der bestehenden Beleuchtungsanlage ist aus Gründen des Insektenschutzes in dem für die Insektenfauna wertvollen Waldrandbereich nur mit insektenfreundlicher Beleuchtung (z.B. wie bisher Natrium-Dampflampen) zulässig.

 

Der Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplan III ist in der Anlage 2 beigefügt.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes NRW in der zur Zeit geltenden Fassung, wird der Landschaftsbeirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreis Neuss hiermit zur 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplan III beteiligt.

 

Neben dem Landschaftsbeirat und den von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümern werden zur 4. vereinfachten Änderung LP III noch die Stadt Korschenbroich sowie der ehrenamtliche Naturschutz über das Landesbüro der Naturschutzverbände (Oberhausen) beteiligt.