Beschlussempfehlung:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss stimmt der dargestellten Verfahrensweise zu.
Sachverhalt:
In der Ausschusssitzung am 26.11.2015
hat die Verwaltung zugesagt, für die Sitzung des Sozial- und
Gesundheitsausschusses am 11.02.2016 einen Entscheidungsvorschlag für die
Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes zu erarbeiten, wobei die Verwaltung
gleichzeitig auch zu erkennen gab, einer erneuten Vollerhebung zuzuneigen.
Hintergrund der Anpassung der Mietobergrenzen ist, dass die derzeitigen
Referenzmieten auf dem Erhebungsstichtag 01.01.2013 (ermittelt durch die in
Hamburg ansässige Analyse & Konzepte GmbH) beruhen und daher überprüft
werden soll, inwieweit der grundsicherungsrelevante Mietspiegel den aktuellen
örtlichen Verhältnisses entspricht und wo Abweichungen vorhanden sind.
Gefestigte Rechtsprechung, wie alt die
Datensätze sein dürfen, liegt allerdings nicht vor.
Eine Anpassung der Mietobergrenzen kann durch eine indexbasierte Fortschreibung
oder durch eine vollständige Neuerhebung erfolgen. Die indexbasierte
Fortschreibung kann kurzfristig und durch die Verwaltung selbst durchgeführt
werden. Sie gibt allerdings nicht die individuelle Situation aller
kreisangehörigen Kommunen wieder, sondern spiegelt bezogen auf die
Nettokaltmieten und kalten Betriebskosten lediglich die Preisentwicklung des
Landes NRW.
Die Vollerhebung ist zwar mit einmaligen Kosten
und entsprechendem Zeitaufwand verbunden, zeichnet aber allein ein
realistisches Bild. Eine Neuerhebung, ausgeführt durch ein darauf
spezialisiertes Unternehmen, hat zudem den Vorteil, dass ein
grundsicherungsrelevanter Mietspiegel unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsprechung, den daraus an ein schlüssiges Konzept abgeleiteten
Anforderungen sowie den bis dahin gesammelten praktischen Erfahrungen des
jeweiligen Unternehmens erstellt werden kann.
Der Verwaltung sind derzeit 8 Firmen
bekannt, welche bereits Grundsicherungsrelevante Mietspiegel erstellt haben
oder derzeit erstellen.
Nach Abstimmung mit der Rechnungsprüfung
Rhein-Kreis Neuss ist eine Freihändige Vergabe bei einem Vergabebetrag bis
100.000,- € möglich.
Die Verwaltung beabsichtigt daher
aufgrund bisheriger Erfahrungen erneut
eine Neuerhebung der Mietobergrenzen in Form einer freihändigen Vergabe.
Für die Bietereignung wird einerseits die praktische Erfahrung (bereits erstellte schlüssige Konzepte für andere kommunale Träger) als auch aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen bei negativen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit eine entsprechende Rechtssicherheit (positive Entscheidungen im Hauptsacheverfahren oder wahlweise zusätzlich auch nach summarischer Prüfung in einstweiligen Rechtschutzverfahren) abverlangt werden.