Betreff
Beschlussfassung des Kreistages zu den Anregungen und Bedenken aus der Offenlage und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie Beschluss der 2. Änderung des Landschaftsplanes Rhein-Kreis Neuss, Teilabschnitt V - Korschenbroich/Jüchen - als Satzung durch den Kreistag
Vorlage
61/571/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Gem. Beschluss vom 20.11.2008 empfiehlt der Planungs- und Umweltausschuss dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss bestätigt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange aus dem Beteiligungsverfahren zur 2. Änderung des Landschaftsplanes V – Korschenbroich/Jüchen – und beschließt, gem. § 16 und § 27 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW, GV NRW v. 25.08.2000, S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV NRW, S. 227) die 2. Änderung des Landschaftsplanes Rhein-Kreis Neuss, Teilabschnitt V – Korschenbroich/Jüchen – in der zur Sitzung vorgelegten Fassung vom 30.07.2008 (Anlage 2) als Satzung.

 


Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 20.12.2006 beauftragte der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss die Verwaltung den Auslegungsentwurf für die 2. Änderung des Landschaftsplanes Teilabschnitt V – Korschenbroich/Jüchen – zu erarbeiten und das Beteiligungsverfahren gem. § 27 a und 27 c Landschaftsgesetz NRW durchzuführen.

 

Die öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur 2. Änderung des Landschaftsplanes V – Korschenbroich/Jüchen –gem. § 27 a und 27 c LG NRW erfolgte in der Zeit vom 21.04. bis 23.05.2008.

Es wurden keine Bedenken oder Anregungen von Bürgern vorgetragen.

Die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung geprüft. Die Stellungnahmen der Verwaltung, sind im Einzelnen den jeweilig wiedergegebenen Anregungen und oder Bedenken der Einwender (Anlage 1) zugeordnet. Es ist lediglich eine redaktionelle Änderung im Text, aufgrund der Einwendung des Landesbetriebes Wald und Holz – Nordrhein-Westfalen, erforderlich.