Betreff
Anlage eines Wanderweges am Jüchener Bach zwischen Schulstraße und Kirmesplatz in Glehn, Stadt Korschenbroich
Vorlage
61/1284/XVI/2016
Aktenzeichen
68.4-40.01-5-050-16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Anlage eines Wanderweges am Jüchener Bach zwischen Schulstraße und Kirmesplatz in Korschenbroich-Glehn.


Sachverhalt:

Die Stadt Korschenbroich beabsichtigt die Fortsetzung des bestehenden Wanderweges am Jüchener Bach nach Norden über die Schulstraße hinaus bis zum Kirmesplatz Glehn.

Durch dieses Wegeteilstück entsteht eine fußläufige Wegeverbindung zwischen Glehn und dem Nikolauskloster.

Südlich der Schulstraße ist der Wanderweg bereits vorhanden, im nördlichen Teil als Zufahrt zum Regenrückhaltebecken / Regenüberlaufbecken ebenfalls.

 

Die Anlage des Wanderweges ist als Mulchweg in einer Breite von 1,20 m vorgesehen. Um Beeinträchtigungen der unmittelbaren Gewässeraue so weit wie möglich zu vermeiden, soll der Weg unmittelbar entlang der Häuser und Gärten liegen. Dies ist auf einer Länge von rd. 40 m nicht möglich, da hier die Privatgrundstücke bis an das Gewässer reichen. Hier sollen die heutigen Grundstückseinfriedungen um 3,0 m zurück versetzt werden, um den erforderlichen Raum für den Weg zu erhalten.

 

Für den Bau des Weges in dieser einfachen Art muss nur geringfügiger Gehölzbewuchs entfernt werden, vorwiegend Sträucher. Dies deckt sich mit anstehenden Gehölzpflegemaßnahmen des Erftverbandes zur Schaffung einer Zuwegung zur Unterhaltung des Gewässerteilstücks, die bislang nicht vorhanden ist.

 

Im Zuge der Maßnahme sollen weiterhin eine Baumreihe (geplant: Schwarzpappel), Heckenpflanzungen sowie eine kleine Streuobstwiese angelegt werden.

 

Auf die beiliegende Projektskizze der Stadt Korschenbroich wird verwiesen.

 

Gegen die Anlage des Wanderweges bestehen keine Bedenken.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan V - Korschenbroich / Jüchen - im festgesetzte Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.3 "Jüchener Bachtal". Der Bau des Wanderweges bedarf neben der Beurteilung nach der Eingriffsregelung auch der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten der Gehölzbeseitigung und des Wegebaus.

 

Es ist beabsichtigt, diese Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Schaffung des verbindenden Wanderwegeteilstücks zu gewähren. Der mit dem Wegebau in der geplanten zurückhaltenden Form abseits des Gewässers bzw. unmittelbar an den Wohngrundstücken verbundene Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet ist gering. Bereits heute besteht für diese Flächen, wie grundsätzlich im Landschaftsschutzgebiet, kein Betretungsverbot. Die Kompensation des mit dem Wegebau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft wird sichergestellt.