Betreff
Sozialhilfe an EU-Ausländer
Vorlage
50/1308/XVI/2016
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht der Kreisverwaltung zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Ausgangslage

 

Dem Sozial- und Gesundheitsausschuss wurde bereits in der Sitzung am 11.02.2016 berichtet, dass das BSG entgegen der Gesetzeslage in mehreren Verfahren entschieden hat, wonach erwerbsfähige Unionsbürger, die vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erlangen können. Das BSG stützt seine Rechtsauffassung u.a. auf Rechtsprechung des BVerfG zum AsylbLG.

 

Die möglichen finanziellen Auswirkungen für den Kreishaushalt bei Umsetzung der BSG-Rechtsprechung sind in der Sitzungsvorlage-Nr. 50/1055/XVI/2016 zur o.g. Sitzung aufgezeigt worden.

 

 

Vorgehen

 

Die Verwaltung hat mit Rundverfügung Nr. 05/2016 vom 20.04.2016 (erlassen am 22.04.2016) auf die BSG-Rechtsprechung reagiert. Hintergrund ist die in der Sozialgerichtsbarkeit mit nachvollziehbaren Gründen geübte Kritik an den Entscheidungen des BSG. So hat u.a. der für die Sozialhilfe zuständige 12. Senat des LSG NRW dem BSG ausdrücklich widersprochen und entgegen dieser Rechtsprechung einen Anspruch auf Sozialhilfe versagt. Dem folgte auch die 18. Kammer des SG Düsseldorf. Darüber hinaus haben bisher lediglich die fürs SGB II zuständigen Senate des BSG in dieser Rechtsangelegenheit geurteilt. Der für die Sozialhilfe zuständige Senat des BSG (8. Senat) hat sich mit dieser Rechtsfrage noch nicht befassen müssen.

 

Der BSG-Rechtsprechung sind bisher u.a. folgende Gerichte nicht gefolgt:

 

·         LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016, L 12 SO 79/16 B ER

·         LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22.02.2016 (L 9 AS 1335/15 B ER) und vom 17.03.2016 (L 9 AS 1580/15 B ER)

·         LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016, L 3 AS 668/15 B ER

·         SG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13

·         SG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2016, S 18 AS 791/16 ER

·         SG Speyer, Urteil vom 29.03.2016, S 5 AS 493/14

  • SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER

 

Die Sozialämter der kreisangehörigen Kommunen sind mit vorgenannter Rundverfügung angewiesen worden, mögliche Klageverfahren in Kauf zu nehmen und unter Berücksichtigung der dem BSG nicht gefolgten Rechtsprechung inhaltlich zu vertreten.

 

Gegenstand dieser Rundverfügung ist auch, dass Sozialhilfe in Form von Überbrückungsbeihilfen im Sinne von § 73 SGB XII erbracht werden soll. Der Rhein-Kreis Neuss ist damit auch einer Empfehlung des LKT NRW nachgekommen (siehe Rundschreiben Nr. 204/16 vom 23.03.2016; als Anlage beigefügt).

 

Zu den Überbrückungsleistungen gehören folgende Bedarfe:

 

·         Regelbedarfe für einen Kalendermonat (70 %)

·         angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung für einen Kalendermonat

·         Reisekosten in angemessenem Umfang (regelmäßig die kostengünstigste Reisevariante)

  • Verpflegung für die Dauer der Rückreise inkl. vollem Abreise- und Ankunftstag

 

Damit wird betroffenen Unionsbürgern finanziell ermöglicht, u.a. private Angelegenheit vor Ort zu klären, um die Rückreise in das jeweilige Herkunftsland anzutreten.

 

 

Politische Bestrebungen

 

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des SGB II -Rechtsvereinfachung- gebeten (BR-Drs. 66/16[B] vom 18.03.2016, Ziffer 38), im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass nunmehr dringlich eine Klarstellung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen (SGB II und SGB XII) bei Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten erfolgt, um der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zu diesem Thema Rechnung zu tragen.

 

Die Bundesregierung hat daraufhin erwidert (BT-Drs. 18/8041 vom 06.04.2016, Ziffer 38), dass sie die Auffassung des Bundesrats teile und eine gesetzliche Klarstellung zu den Leistungsansprüchen bzw. -ausschlüssen von Zuwanderern aus anderen EU-Mitgliedstaaten notwendig sei.

 

Mit einer gesetzlichen Klarstellung ist mithin zu rechnen, auch wenn vermutet werden darf, dass diese nicht mit dem 9. Gesetz zur Änderung des SGB II erfolgen wird.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Die örtlichen Sozialämter teilen dem Rhein-Kreis Neuss alle anhängigen Klageverfahren, die nicht der oben dargelegten Weisungslage entsprechen, mit. Hieraus wird bei Bedarf eine Anpassung der Weisungslage geprüft.

 

Sowohl das Jobcenter als auch die örtlichen Sozialämter sind angewiesen, bei Anträgen von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII eine entsprechende Mitteilung an die zuständigen Ausländerbehörden vorzunehmen, damit diese die Prüfung von evtl. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Wege leiten können.