Betreff
Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes
Vorlage
50/1311/XVI/2016
Art
Bericht

Sachverhalt:

In der 7. Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses hat die Verwaltung unter TOP 9 einen Sachstandsbericht zur Umsetzung des Wohn- und Teilhabegesetzes vorgelegt.

 

Das vom Land vorgegebene neue Prüfverfahren für Regelprüfungen wurde zwischenzeitlich mit den Leitungen der Pflegeeinrichtungen besprochen, um eine maximale Transparenz herzustellen. Das WTG-Team hat zwischen mit der Durchführung unangekündigter Regelprüfungen begonnen. Mit der Veröffentlichung der ersten Prüfberichte im Internetauftritt der Kreisverwaltung wird derzeit - unter Beachtung der gesetzlichen Firsten - im Juni zu rechnen sein.

 

In der oben genannten Sitzung hat die Verwaltung über einen Fall berichtet, in dem die Schiedsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen der Abrechnung eines „Gewinn-“  oder „Risikozuschlages“ zugestimmt hat. Der Rhein-Kreis Neuss hat - wie in der Berichtsvorlage angekündigt - in seiner Funktion als Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit dem Landschaftsverband Rheinland gegen diese Schiedsstellenentscheidung Klage vor dem Landessozialgericht in Essen erhoben.

 

Die tatsächliche Abrechnung der entsprechenden Entgeltbestandteile durch den Betreiber der betroffenen Pflegeeinrichtung hat die Kreisverwaltung als WTG-Behörde durch eine ordnungsbehördliche Anordnung untersagt. Nach entsprechender Prüfung durch den Betreiber hat dieser auf eine Klage gegen den Bescheid der WTG-Behörde verzichtet und somit die getroffene Anordnung inhaltlich anerkannt. Der Betreiber ist somit verpflichtet, die bereits vereinnahmten Entgeltbestandteile für einen abgeschlossenen, zurückliegenden Zeitraum den Bewohnerinnen und Bewohnern zurück zu erstatten.

 

Das diesem Vorgang zugrundeliegende Verwaltungsverfahren wurde, trotz des ordnungsbehördlichen Charakters der Anordnung, ausgesprochen sachlich und mit großer Transparenz von beiden Seiten geführt. Hierdurch konnte im beiderseitigen Einvernehmen das Ergebnis auf eine zweite betroffene Einrichtung übertragen werden, ohne dass es eines weiteren förmlichen Verfahrens bedurfte.

 

Der Betreiber hat den Rechtsmangel einer ungenügend transparenten und ausreichend begründeten Mitteilung zu der beabsichtigte Entgelterhöhung zwischenzeitlich durch ein Anschreiben an die Bewohnerinnen und Bewohner behoben. Somit kann er auch den Gewinn- bzw. Risikozuschlag derzeit rechtmäßig abrechnen - vorbehaltlich des Ausgangs des von den Kostenträgern angestrengten, oben genannten Klageverfahrens vor dem Landesozialgericht gegen die Schiedsstellenentscheidung.