Betreff
4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich -
hier:
Vorbereitung des Satzungsbeschlusses gem. §16 Abs.2 i. V. m. §29 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW - )
Vorlage
61/1343/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt, gem. § 16 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW, GV NRW v. 21.07.2000, S. 568) zuletzt geändert am 16.März 2010 (GV NRW S. 185) die 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich – in der zur Sitzung vorgelegten Fassung vom 09.05.2016  (Anlage 1) als Satzung.

 


Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 15.12.2015 beschloss der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gem. § 27 i. V. m. § 29 Abs.1 und Abs.2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW - , GV NRW v. 21.07.2000, S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185) die Aufstellung zur Durchführung der 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich -.

 

Gegenstand der 4. vereinfachten Änderung ist die Einfügung einer Unberührtheitsklausel zur LSG-Festsetzung 6.2.2.10/III „LSG Niersaue, Neersbroicher Busch“ mit dem Ziel der Sicherung des Trainingsplatzes Neersbroich am derzeitigen Standort unter Beachtung der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes. Die Unberührtheitsklausel umfasst lediglich die Nutzung des Trainingsplatzes und die Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Trainingsbetriebes und des Erscheinungsbildes der Anlage im Zustand Dezember 2015. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten gem. Festsetzungs– Nr. 6.2.2 (Allgemeine Festsetzungen zu Landschaftsschutzgebieten), insbesondere das Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen.

 

Gegenstand des Beteiligungsverfahrens gem. § 29 Abs. 2 LG NRW war der Änderungsentwurf mit der eingefügten Unberührtheitsklausel, der Änderungsentwurf entspricht dem zur Sitzung vorgelegten Satzungsentwurf (Anlage 1). Die Beteiligung des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde erfolgte in der Sitzung am 02.02.2016, der Beirat hat einstimmig der 4. vereinfachten Änderung des LP III zugestimmt. Die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange, sowie die Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke wurden gem. § 29 Abs. 2 LG NRW in der Zeit vom 22.03. bis zum 25.04. 2016 beteiligt.

 

Im Zuge des Beteiligungsverfahrens wurden keine Bedenken oder Anregungen erhoben. Die Stadt Korschenbroich gibt im Rahmen der Beteiligung den Hinweis: „dass zur Klarstellung des Status Quo dieser in erforderlichem Umfang dokumentiert und den Beteiligten vor Ort (insbesondere dem Sportverein) zugestellt werden soll, um spätere Unstimmigkeiten bei Unterhaltungs- und notwendigen Erneuerungsmaßnahmen zu verhindern“. Dieser Hinweis wird von der Verwaltung umgesetzt.

 

Die 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich – besteht aus einer Änderung der textlichen Festsetzungen gem. dem anliegenden Satzungsentwurf (Anlage 1).

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung: