Beschlussempfehlung:
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt die zur heutigen Sitzung vorgelegte Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht.
Sachverhalt:
Erlass einer Satzung über die Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht
Die als
Beschlussvorschlag beigefügte Gebührensatzung soll die bisherige Satzung vom
11.12.2008 ablösen.
Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern,
Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Haarwild
einschließlich der Untersuchung auf Trichinen bei Schweinen, Wildschweinen,
Dachsen und Einhufern nach den einschlägigen Bestimmungen des Fleischhygienerechts
kommen zurzeit die Gebührensätze der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
vom 11.12.2008 zur Anwendung.
Rechtsgrundlage für
die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiete der Fleischhygieneüberwachung bildet
die Verordnung (EG) 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz. Diese VO regelt u. a. die Finanzierung amtlicher
Kontrollen und legt fest, dass für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Fleischuntersuchung Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge zu erheben sind.
Auf nationaler Ebene hat der Landesgesetzgeber in der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenverordnung NRW, Tarifstellen 23.8.4.1 ff, die Gebührentatbestände
der VO 882/2004 übernommen und die Gebühren in Form von Mindestgebühren
festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW sind die Kommunen berechtigt,
eigene Satzungen mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, wenn die Erhebung
der Mindestgebühren die Kosten der amtlichen Kontrollen nicht decken.
Da im Rhein-Kreis Neuss die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen auf
dem Gebiet der Fleischhygiene in den dargestellten Bereichen über den
festgesetzten Mindestgebühren liegen, wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht.
Gestützt auf § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW in Verbindung mit den Tarifstellen
23.8.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, werden abweichende
kostendeckende Gebühren festgesetzt.
Die zu erwartenden Kosten wurden verursachergerecht ermittelt und der
Gebühren-kalkulation zu Grunde gelegt.
In der beigefügten Synopse werden die inhaltlichen Veränderungen dargestellt.