Betreff
Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht
Vorlage
39/1385/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt die zur heutigen Sitzung vorgelegte Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht.


Sachverhalt:

Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht

Die als Beschlussvorschlag beigefügte Gebührensatzung soll die bisherige Satzung vom 11.12.2008 ablösen.

Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Haarwild einschließlich der Untersuchung auf Trichinen bei Schweinen, Wildschweinen, Dachsen und Einhufern nach den einschlägigen Bestimmungen des Fleischhygienerechts kommen zurzeit die Gebührensätze der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 11.12.2008 zur Anwendung.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiete der Fleischhygieneüberwachung bildet die Verordnung (EG) 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Diese VO regelt u. a. die Finanzierung amtlicher Kontrollen und legt fest, dass für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge zu erheben sind.

Auf nationaler Ebene hat der Landesgesetzgeber in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung NRW, Tarifstellen 23.8.4.1 ff, die Gebührentatbestände der VO 882/2004 übernommen und die Gebühren in Form von Mindestgebühren festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW sind die Kommunen berechtigt, eigene Satzungen mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, wenn die Erhebung der Mindestgebühren die Kosten der amtlichen Kontrollen nicht decken.

Da im Rhein-Kreis Neuss die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene in den dargestellten Bereichen über den festgesetzten Mindestgebühren liegen, wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Gestützt auf § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW in Verbindung mit den Tarifstellen 23.8.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, werden abweichende kostendeckende Gebühren festgesetzt.

 

Die zu erwartenden Kosten wurden verursachergerecht ermittelt und der Gebühren-kalkulation zu Grunde gelegt.

In der beigefügten Synopse werden die inhaltlichen Veränderungen dargestellt.