Beschlussvorschlag:
Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Zum Stichtag 18.05.2016 betreut das Kreisjugendamt insgesamt 41
unbegleitete ausländische junge Menschen, davon 3 junge Volljährige.
Die Betreuung im Rahmen der Jugend- und Familienhilfe richtet sich nach
den Vorschriften des SGB VIII und umfasst die Inobhutnahme nach § 42 sowie ambulante
und stationäre Leistungen der Jugendhilfe incl. eines jugendhilfe- sowie
ausländerrechtlichen Claerings nach §§ 27 ff.
Daneben sind für die unbegleiteten Minderjährigen Vormünder zu
bestellen. Es werden mehrere Amtsvormundschaften durch das Jugendamt geführt;
darüber hinaus hat das Jugendamt nach Beschluss des Jugendhilfeausschusses im
November 2015 auf Grund der gesetzlichen Vorschriften zur Höchstzahl der Fälle
pro Mitarbeiter eine Vereinbarung mit dem Betreuungsverein Niederrhein e. V.,
Kaarst, zur Übernahme von Vormundschaften abgeschlossen.
Die Kosten, die dem Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfe entstehen,
werden nach § 89 d des SGB VIII erstattet. Die Erstattung erfolgt für die
„Altfälle“ (bis 31.10.15) durch das jeweils zugewiesene Land, für alle Fälle
ab 01.11.15 durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR).
Die Kosten für die Vormundschaften sind im Erstattungsumfang nicht
enthalten, was bereits bei der Haushaltsplanung für 2016 / 2017
Berücksichtigung fand.
Der LVR stellt jedoch nach zu errechnenden Mittelwerten der Gesamtfälle
Verwaltungskosten in Höhe von 3.100 € pro Fall jährlich für Verwaltungsaufwand
zur Verfügung. Die erste Zahlung ist im September 2016 zu erwarten.
Die Anträge auf Kostenerstattung wurden bereits in allen Fällen
gestellt. In zwei Altfällen erfolgte zwischenzeitlich eine entsprechende
Zusage, in allen anderen Fällen steht diese noch aus.
Kosten wurden bisher noch nicht erstattet.
Höhe
der Kosten:
Im laufenden Haushaltsjahr wurden bereits knapp 780.000 € für
unbegleitete ausländische junge Menschen ausgegeben, davon
rund 27.000 € für ambulante Maßnahmen incl. Clearingverfahren nach §§
27 ff SGB VIII
rund 697.000 für Inobhutnahmen (auch in Gastfamilien) nach § 42 SGB
VIII
rund 52.000 € für Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII
rund 4.000 € für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.
Die Kosten entsprechen den Kosten der Jugendhilfe für inländische junge
Menschen. Hinzu kommen Dolmetscherkosten, jugendhilfe- und ausländerrechtliches
Clearing sowie Krankenhilfe in allen Fällen, ggf. Kosten für Sprachkurse, wenn
ein Schulbesuch noch nicht möglich ist.
Eine stationäre Maßnahme nach § 33, 34 oder 42 SGB VIII kostet
monatlich zwischen 950 € und 6.200 €.