Betreff
Neufestsetzung der Förderung in der Kindertagespflege
Vorlage
51/615/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Für die Betreuung von Kindern in Tagespflege wird das Tagespflegegeld auf 80 % der Vollzeitpflege entsprechend der Tabelle rückwirkend zum 1.1.2009 festgesetzt. Für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres wird die Leistung nach Stufe I (524,00 €) und für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres die Leistung nach Stufe II (576,00 €) festgesetzt.

Bei regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeiten

Ø      von bis zu 5 Stunden wird 12,5 % des Tagespflegebetrags

Ø      für mehr als   5 – 10 Stunden 25 %

Ø      für mehr als 10 – 15 Stunden 37,5 %

Ø      für mehr als 15 – 20 Stunden 50 %

Ø      für mehr als 20 – 25 Stunden 62,5 %

Ø      für mehr als 25 – 30 Stunden 75 %

Ø      für mehr als 30 – 35 Stunden 82,5 %

Ø      für mehr als 35 – 40 Stunden 100 % und

Ø      für mehr als 40 Stunden wird 112,5 % des Tagespflegegeldes

als Aufwendungsersatz geleistet.

Vorübergehende Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit wirken sich nicht leistungsmindernd aus.

Im Einzelfall kann eine besondere Vereinbarung für besonders schwierige Fälle (z.B. behindertes Kind) oberhalb des regelmäßigen Aufwandsersatzes getroffen werden.

Die Mittel sind im Haushalt 2008 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.

 

 

Tabelle zum Tagespflegegeld

 

Betreuungszeit

Stunden/ Woche

Anteil % des Grundbetrages

Betrag Stufe I

(ab 3 Jahren)

Betrag Stufe II

(bis 3 Jahre)

 bis

5 Stunden

 

 

12,5 %

 

  65,50 

 

 

72,00 

 

über 5 bis

10 Stunden

 

 

25 %

 

131,-- €

 

144,-- €

über 10 bis

15 Stunden

 

 

37,5 %

 

196,50 

 

 

216,00 

 

über 15 bis

20 Stunden

 

 

50 %

 

262,00 

 

 

288,00 

 

über 20 bis

25 Stunden

 

 

62,5 %

 

327,50 €

 

360,-- €

über 25 bis

30 Stunden

 

 

75 %

 

393,-- €

 

432,-- €

über 30 bis

35 Stunden

 

 

82,5 %

 

485,50 

 

 

504,00 

 

über 35 bis

40 Stunden

 

 

100 %

 

524,00 €

 

576,00 €

über 40

Stunden

 

 

112,5 %

 

589,50 €

 

648,-- €

 

 


Sachverhalt:

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums sind auch Leistungen des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen ab 1.1.2009 Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Damit werden die aus öffentlichen Mitteln gezahlten Tagespflegebeiträge mit den privat gezahlten gleichgestellt. Hieraus ergeben sich für die Tagesmütter erhebliche Konsequenzen:

-          Tagesmütter müssen ihre Einnahmen versteuern

-          Bei monatlichen Einnahmen von mehr als 355 € werden sie kranken- und pflegeversicherungspflichtig, d.h., sie können z.B. nicht mehr über den Ehepartner kostenfrei familienversichert sein

-          Bei monatlichen Einnahmen ab 400 € besteht eine Rentenversicherungspflicht

-          Tagesmütter sind über die Berufsgenossenschaft gegen Unfälle zu versichern.

Die Förderung des Jugendamtes nach § 23 KJHG umfasst neben der Beratung, Begleitung und Qualifizierung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Die laufende Geldleistung umfasst

-          die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand

-          ein angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung

-          die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung

-          die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Das Jugendamt muss als Konsequenz nach § 23 KJHG den Tagespflegepersonen zunächst die hälftigen Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erstatten.

Daneben entstehen aber auch der Tagesmutter diese Kosten in gleicher Höhe wie dem Jugendamt, zusätzlich zu der Verpflichtung, Steuern zu entrichten. Daher wird erwartet, dass zum Ausgleich dieser Mehrkosten das Kindertagespflegegeld angemessen angehoben wird.

Ungeachtet dessen wird befürchtet, dass viele Tagesmütter aufgrund des erheblichen bürokratischen Aufwands von der Tagespflege Abstand nehmen und auch Bewerber in Zukunft schwer zu gewinnen sind.

Es wird daher empfohlen, die Leistungen des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen auf 80 % der Leistungen der Vollzeitpflege festzusetzen. Die Höhe des Förderbetrags ergibt sich aus der Zuordnung in die jeweilige Stufe der wöchentlichen Betreuungszeiten. Durch die Vermehrung dieser Stufen sollen Einsparmöglichkeiten genutzt werden.

Für die Verwaltung wird sich der Aufwand durch die Spitzabrechnung der Sozialversicherungsleistungen erheblich vermehren.