Betreff
Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion - Strukturfonds NRW
Vorlage
III/1434/XVI/2016
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

Die Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion nebst Beschlussvorschlag ist der Einladung als Anlage 1 beigefügt.

Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. In Artikel 1 des KHSG werden verschiedene Änderungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) geregelt. Unter anderem wird durch die Neufassung der §§ 12 – 15 KHG ein Fonds zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung (Strukturfonds) errichtet.

Der Strukturfonds wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro errichtet. Aus dem Strukturfonds kann jedes Bundesland den Anteil abrufen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Januar 2016 ergibt. Die Voraussetzungen für den Mittelabruf durch die Bundesländer gestalten sich gemäß § 12 Abs. 2 KHG folgendermaßen:

 

1.       Die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens darf am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen haben;

2.       Das antragstellende Land muss, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen;

3.       Das antragstellende Land muss sich verpflichten, a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen Haushaltsmitteln entspricht, und b) die in Buchstabe a) genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen.

 

Entsprechend der Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2016 (Anlage 2) stehen für NRW Mittel des Strukturfonds in folgendem Umfang zur Verfügung:

 

ü  Bundesanteil rund 105 Mio. Euro

ü  geplanter Landesanteil inkl. Trägeranteil rund 105 Mio. Euro

ü  Land NRW: 88,6 Mio. Euro (= 84,4%)

ü  Krankenhausträger geschätzt: 16,4 Mio. Euro (= 15,6%)

ü  Gesamtsumme Strukturfonds Anteil NRW ca. 210 Mio. Euro.

ü   

Laut § 12 Abs. 1 Satz 3 KHG ist Zweck des Strukturfonds insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen; palliative Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden. Die konkrete Umsetzung wird nach § 12 Abs. 3 KHG durch die Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV) geregelt.

 

Demnach kann ein Vorhaben gefördert werden, wenn alternativ

 

a)       ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses geschlossen wird oder

b)       akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, standortübergreifend konzentriert werden, soweit in den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt, oder

c)       ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden in eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation.

 

Die förderungsfähigen Kosten strukturieren sich nach § 2 KHSFV folgendermaßen:

 

1.       Im Falle einer dauerhaften Schließung, die Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses;

2.       Im Falle einer Konzentration oder Umwandlung, die Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen des Krankenhauses sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen;

3.       Die Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung eines förderungsfähigen Vorhabens aufgenommen hat.

 

Die Verhandlungen um Fachabteilungen und Betten im Rahmen des Krankenhausplans NRW 2015 sind für den Rhein-Kreis Neuss abgeschlossen. Ein regionales Planungskonzept der Krankenhäuser mit somatischen Fachabteilungen steht weitestgehend. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) hat im Rahmen der erfolgten Anhörung seine Vorstellungen zur Abteilungs- und Bettenstruktur geäußert. Mit dieser Festlegung konnten die Rhein-Kreis Neuss Kliniken ihre Vorstellungen für die zukünftige Struktur weitestgehend durchsetzen.

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass für die Rhein-Kreis Neuss Kliniken aktuell keine Planungen zur Schließung von Standorten oder ganzen Fachabteilungen im Sinne der Krankenhausplanung bestehen. Die Vorstellungen des MGEPA sehen auch keine Planungen zur Konzentration von einer ganzen Fachabteilung an einem der beiden Standorte vor.

 

Die Beantragung von Mitteln des Strukturfonds erscheint somit aus Sicht der Betriebsleitung aktuell nicht aussichtsreich.