Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24.05.2016 zum Thema "Liveübertragung von Kreistagssitzungen"
Vorlage
VI/1448/XVI/2016
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

Technische Aspekte:

Es wurden im Jahr 2010 mit der neuen Audioanlage im Kreissitzungssaal auch Kameras installiert. Die Kameras können zwar Bilder aus dem Kreissitzungssaal auf die vorhandene Leinwand projizieren, aber die Übertragung der Tonsignale ist davon entkoppelt.

Auf Nachfrage bei der Fachfirma erhielten wir die Antwort, dass inzwischen die erforderlichen Komponenten, um Bild- und Tonsignale synchron übertragen zu können, nicht mehr erhältlich seien. Somit müsste für jede Sitzung eine Firma beauftragt werden, die die erforderliche Technik mitbringt und bedient. Weiterhin müsste durch eine Kreismitarbeiterin/einen Kreismitarbeiter die „Regie“ übernommen werden, d.h. der Techniker müsste instruiert werden, wie die Kameras jeweils auszurichten sind (auf den Sprecher, auf den Landrat oder ggf. auf die Leinwand mit Präsentationsdaten, usw.).

 

Die Kosten belaufen sich somit auf ca. 3.500,- €, zzgl. der Kosten einer Kreismitarbeiterin/eines Kreismitarbeiters, die/der während der Sitzungen anwesend sein müsste.

 

 

Rechtliche Aspekte:

Da eine solche Live-Übertragung von Kreistagssitzungen eine weltweite Übermittlung personenbezogener Daten darstellt, wäre sie datenschutzrechtlich nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn sämtliche bei der Übertragung abgebildeten Personen eingewilligt haben.

 

Eine Rechtsvorschrift, die eine Live-Übertragung der öffentlichen Kreistagssitzungen im Internet ausdrücklich erlaubt, existiert nicht. Das kommunalrechtliche Prinzip der Öffentlichkeit eröffnet einen Anspruch auf die „Saalöffentlichkeit“, jedoch nicht darüber hinaus auf die „Medienöffentlichkeit“. Daher wäre eine Live-Übertragung nur zulässig, wenn alle von der Übertragung betroffenen Personen vorher eingewilligt haben. Das betrifft nicht nur die Kreistagsmitglieder, sondern auch alle anderen anwesenden Personen wie z. B. Mitarbeiter der Kreisverwaltung, sachkundige Bürger und Zuschauer (siehe hierzu auch Ziffern 4 und 5 der beigefügten Antwort der Landesregierung vom 17.07.2012 zu der entsprechenden Anfrage einer LT-Fraktion, LT-Drucksache 16/243).

 

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss freiwillig erklärt werden, bedarf grundsätzlich der Schriftform und kann jederzeit widerrufen werden. Der Einwilligende muss über die Bedeutung der Einwilligung, über den Verwendungszweck der Daten, bei einer Datenübermittlung an Dritte über den Empfänger und auch darüber aufgeklärt werden, dass er die Einwilligung verweigern und sie jederzeit widerrufen darf (siehe § 4 Abs. 1 DSG NRW).