Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss beschließt die unter Punkt B aufgeführte
Stellungnahme im 2. Beteiligungsverfahren zum Regionalplan Düsseldorf
abzugeben.
Sachverhalt:
A.
Einleitung
Zum Entwurf des neuen Regionalplans für die Planungsregion Düsseldorf erfolgte in der Zeit vom 31.10.2014 bis zum 31.03.2015 ein breites Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen. Der Rhein-Kreis Neuss hat in diesem Beteiligungsverfahren eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht (s. Sitzung des Kreisausschusses vom 07.03.2015 bzw. des Kreistages vom 25.03.2015).
Aufgrund der in diesem Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf des Regionalplans durch die Regionalplanungsbehörde überarbeitet. Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 beschlossen, zu dem überarbeiteten Entwurf ein 2. Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Hierzu liegen die Entwurfsunterlagen in der Zeit vom 01.08.2016 bis 07.10.2016 zu jedermanns Einsicht aus. Auch die verfahrensbeteiligten öffentlichen Stellen haben Gelegenheit zu dem überarbeiteten Planentwurf eine erneute Stellungnahme abzugeben.
Die sehr umfangreichen Planunterlagen (u. a. Textliche Darstellungen mit Beikarten, Grafische Darstellungen, Begründung, Umweltbericht) können auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf unter folgenden Link eingesehen werden:
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_2e_062016.html
Der überarbeitete Entwurf des Regionalplans wurde von der
Verwaltung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Anregungen und Bedenken aus
der Stellungnahme des Kreises im 1. Beteiligungsverfahren, sowie ggf. neue
Betroffenheiten durch die vorgenommenen Änderungen geprüft. Weiterhin fand ein
Austausch mit den Städten und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss statt.
Mit Blick auf die Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss im 1.
Beteiligungsverfahren ist festzustellen, dass zahlreiche vom Kreis Neuss
vorgebrachte Anregungen von der Bezirksregierung aufgegriffen und in der
Überarbeitung des Plans berücksichtigt wurden. Eine synoptische Darstellung zur
Stellungnahme des Kreises und deren Berücksichtigung bei der Überarbeitung des
Planes ist als Anlage beigefügt. Im
Hinblick auf die noch ausstehenden Erörterungstermine wird die Stellungnahme
des Rhein-Kreises Neuss aus dem 1. Beteiligungsverfahren dennoch unverändert
aufrechterhalten.
Die tragenden Grundlinien des Regionalplanentwurfs wurden
durch die Überarbeitung nicht verändert. Die vorgenommenen Änderungen sind eher
kleinteiliger Natur, z. B. Konkretisierung der textlichen Zielfestlegungen,
Klarstellung in den Begründungsteilen, kleinräumige Änderungen der
zeichnerischen Darstellung, Beseitigung redaktioneller Fehler. Die
Notwendigkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme seitens des Rhein-Kreises
Neuss ergibt sich hierdurch in der Regel nicht.
Aufgrund aktualisierter Bevölkerungsprognosen des
Landesbetriebes IT.NRW sowie des verstärkten Zuzuges von Personen aus
Krisenländern ist festzustellen, dass das der Bedarfsberechnung für
Wohnbauflächen zugrundeliegende Mengengerüst des Regionalplanentwurfs bereits
jetzt als überholt anzusehen ist.
Seitens des Kreises ist daher zu fordern, die Bedarfszahlen
für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen sowie die Flächendarstellungen
zeitnah in einem Änderungsverfahren zu überprüfen und an die aktuellen
Erkenntnisse anzupassen. In einem solchen Änderungsverfahren sind aus Sicht des
Rhein-Kreises Neuss auch die bisher nicht berücksichtigten wohnbaulichen
Verflechtungen mit dem südlich angrenzenden Gebiet des Regionalplans Köln zu
berücksichtigen.
- Stellungnahme
des Rhein-Kreises Neuss
Es wird vorgeschlagen seitens des Rhein-Kreises Neuss die nachfolgende
Stellungahme im 2. Beteiligungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf (RPD)
abzugeben:
Mit Datum vom 26.03.2015 hat der Rhein-Kreis Neuss zum Entwurf des
neuen Regionalplans Düsseldorf eine umfangreiche Stellungnahme abgebeben.
Zahlreiche Gesichtspunkte dieser Stellungnahme wurden in der Überarbeitung des
Planentwurfs aufgegriffen und berücksichtigt. Die zur 2. Verfahrensbeteiligung
vorgenommenen Änderungen werden insofern begrüßt. Im Hinblick auf die noch
ausstehende Erörterung gem. § 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz wird die
Stellungnahme vom 26.03.2015 dennoch unverändert aufrechterhalten.
Ergänzend ergeht zu dem überarbeiteten Regionalplanentwurf (Stand: Juni
2016) folgende Stellungnahme:
Textliche
Darstellung
Zu 2.2.
Kulturlandschaft im nördlichen Rheinland - Lebendiges Erbe weiterentwickeln (S.
28 ff. und Beikarten 2B, 2C)
Die weitere Ausarbeitung und Konkretisierung zum Thema „Erhaltende Kulturlandschaft“ wird begrüßt. Dies gilt insbesondere für den Umgebungsschutz für landschaftliche und kulturhistorisch bauliche Elemente gem. Grundsatz 2 (Kap. 2.2).
Für die Beikarte 2B wird angeregt, als bedeutende raumwirksame Elemente die 1 km lange Esskastanienallee bei Schloß Dyck und den Liedberg (Quarzitkuppe) als weit in die offene Bördelandschaft wirksame Silhouette in die Karte aufzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die sogenannten
„prägenden Reliefkanten“ in die überarbeitete Beikarte nicht mehr aufgenommen
wurden, sondern nur noch in der Legende aufgeführt sind.
Die vorgenommene Überarbeitung des Grundsatzes 3 und die Überarbeitung der Beikarte 2C greift den Gedanken der zu entwickelnden Kulturlandschaft gem. der Initiative des Kreises (Entwicklungsplan Kulturlandschaft im Rhein-Kreis Neuss) auf. In diesem Sinne werden Inventarbereiche (Cluster von kulturhistorisch baulichen und landschaftlichen Elementen) ausgewiesen, die als wichtige Ressource für die Erholung und zur Inwertsetzung der Kulturlandschaft zu erhalten und zu entwickeln sind.
Für den Rhein-Kreis Neuss wird angeregt - neben den bereits dargestellten Inventarbereichen - folgende weitere Inventarbereiche in die Beikarte 2C aufzunehmen:
- Umfeld Kloster Knechtsteden (Klosteranlage und Knechtstedener Wald)
-
Umfeld Stadt Zons (Historisches Stadtensemble
und internationale Schutzgebiete in der Rheinaue)
Zu 3.1.2
Verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme (S. 48 ff.)
Die Basisdaten für die Bedarfsermittlung zur Darstellung von
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) für Wohnen stammen aus dem Jahr 2012.
Aufgrund der aktuellen Bevölkerungsprognosen des Landesbetrieb IT.NRW, des
starken Zuzugs von Personen aus Krisenländern in den Jahren 2015 und 2016 sowie
des deutlichen Anstiegs der Bautätigkeit in der Region sind diese Daten als
überholt anzusehen. Der überarbeitete Entwurf greift diese aktuellen
Entwicklungen in der Begründung (S. 198 ff.) beschreibend auf.
Der Rhein-Kreis Neuss unterstützt hierzu nachdrücklich das Votum des
Regionalrates, in einem zeitnahen Änderungsverfahren das Mengengerüst und die
betroffenen zeichnerischen Darstellungen zu überprüfen und an die aktuellen
Erkenntnisse anzupassen. In einem solchen Änderungsverfahren sind auch die
bisher nicht berücksichtigten wohnbaulichen Verflechtungen der südlichen Teile
des Kreisgebietes mit dem Gebiet des Regionalplans Köln aufzunehmen.
Zu
4.4.2 Oberflächengewässer (S. 127)
Der Entwurf des Regionalplans enthält nunmehr
nur noch den Außenbereich betreffenden
Grundsatz G1, nach dem entlang von Fließgewässern ausreichende
Randstreifen für einen Entwicklungskorridor zur ökologischen Verbesserung der
Gewässer von entgegenstehenden Planungen und Maßnahmen freigehalten werden
sollen. Allerdings ist der generelle Grundsatz G1 (alt), der immerhin noch ein
quasi Rücksichtnahmegebot zugunsten aller Fließgewässer mit einem
Einzugsbereich größer als 10 km² enthalten hat, nunmehr gestrichen worden.
In der Zwischenzeit ist jedoch am 16.07.2016
das neue Landeswassergesetz in Kraft getreten. § 30 Abs. 4 LWG enthält nunmehr
folgende Regelung:
„Der Gewässerrandstreifen ist im
Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuchs 5 Meter breit. Verboten ist die
Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht
standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Satz 2 gilt
nicht, wenn das Grundstück im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits bebaut
ist oder dort am 16. Juli 2016 Baurecht bestand.“
Diese Regelung betrifft auch die
Fließgewässer mit einem Einzugsbereich größer als 10 km². Die Untere
Wasserbehörde vertritt die Auffassung, dass die neue Regelung eine Bedeutung
für Planungen und Maßnahmen hat, die raumbedeutsam sind. Aus diesem Grunde
sollte mindestens der Grundsatz G1 aus dem Vorentwurf des Regionalplans wieder
übernommen werden oder aber ein Grundsatz für den Innenbereich aufgenommen
werden, der sich eng an der neuen landesrechtlichen Regelung anlehnt.
Zu
4.4.3 Grundwasser- und Gewässerschutz (S. 128, 129)
Nach Ziel Z1 sind in den Bereichen für den
Grundwasser- und Gewässerschutz alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
ausgeschlossen, die eine Nutzung der Grundwasservorkommen für die öffentliche
Trinkwasserversorgung nach Menge und Güte beeinträchtigen oder gefährden können.
In den Erläuterungen werden als
raumbedeutsam insbesondere auch Erdwärmesonden genannt, wenn insbesondere „mehrere
Grundwasserstockwerke durchteuft werden, allerdings können auch von den
eingesetzten Wärmeträgermitteln und Frostschutzmitteln oder durch den
Wärmeentzug/-eintrag Grundwasserbeeinträchtigungen oder -gefährdungen
ausgehen.“
In der Beikarte 4G „Wasserwirtschaft“ sind
auch nicht festgesetzte Wassereinzugsgebiete, sowie die Wasserschutzzonen III B
dargestellt. Seitens der Unteren Wasserbehörde bestehen Bedenken, dass die
Regelungen des Regionalplans über die wasserrechtlichen Regelungen hinausgehen.
Bei gültigen Schutzgebietsverordnungen sind die dort enthaltenden Ge- und
Verbote für solche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Beurteilung
heranzuziehen. Auch in der Wasserschutzzone III B können in der Regel
wasserrechtliche Regelungen im Einzelfall die Besorgnis einer nachteiligen
Veränderung des Grundwassers ausräumen.
Zudem ist zu bedenken, dass entsprechende
Regelungen für nicht festgesetzte Wassereinzugsgebiete nicht existieren. Hier
wären im Einzelfall alleine anhand der allgemeinen wasserrechtlichen
Bestimmungen aufwändige Einzelfallprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren.
Aufgrund der Energiewende gibt es einen
deutlichen Trend hin zur Erdwärmegewinnung, häufig auch über Erdwärmesonden.
Wenn allerdings Erdwärmesonden in sämtlichen Wassereinzugs- und
Wasserschutzgebieten wasserwirtschaftlich unerwünscht sind, sollte dies in
Nordrhein-Westfalen mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit des Landes
kommuniziert werden. Im Rhein-Kreis Neuss ist eine Fläche von rund 46 % mit
Wasserschutz- bzw. -einzugsgebieten ausgewiesen, so dass mit einem hohen
Konfliktpotenzial gerechnet wird.
Zu 4.4.4
Vorbeugender Hochwasserschutz (S. 131)
Die auf
S. 131 Punkt 4 der Erläuterungen vorgenommene
Änderung ist erheblich. Der Text lautet:
„Unter der in G1 genannten Nachverdichtung
wird die bauliche Erhöhung von bestehenden Gebäuden verstanden.“
Gegen diese enge Vorgabe bestehen Bedenken.
§ 1a Absatz 2 BauGB zählt zu den Nachverdichtungsmöglichkeiten ausdrücklich die
Baulücken. Bereits aus diesem Grunde kann nicht nachvollzogen werden, warum der
Begriff der „Baulücken“ in den Erläuterungen gestrichen werden soll. Zur
Klarheit sollte die Formulierung aus dem Vorentwurf beibehalten werden und um
die Worte „die bauliche Erhöhung von bestehenden Gebäuden“ ergänzt werden. In
den Erläuterungen wird zwar auf den mittlerweile verabschiedeten LEP NRW
verwiesen. Allerdings enthält dieser in Kapitel 7.4-6 Absatz 4 folgenden
Wortlaut:
„Ausnahmen von
den Festlegungen der Absätze 2 und 3 sind möglich für raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen, für die auch das Wasserhaushaltsgesetz oder das
Landeswassergesetz entsprechende Ausnahmemöglichkeiten vorsehen.“
Dieser Zusatz
fehlt im Regionalplan, obwohl dieser sich den gesetzlichen
Ausnahmemöglichkeiten grundsätzlich nicht verschließen kann. Aus Gründen der
Klarheit sollte der Hinweis auf die Ausnahmeregelungen in den Regionalplan
übernommen werden.
Zu 4.5.1 Landbewirtschaftung und Natürliche
Ressourcen (S. 136, 137)
Zum Schutz der
Landbewirtschaftung und der natürlichen Ressourcen enthält auch der überarbeitete
Entwurf des Regionalplans nur das Instrument der „Grundsätze der Raumordnung“,
die zwar zu berücksichtigen sind, aber im Gegensatz zu den „Zielen der
Raumordnung“ nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen unterliegen.
Es bestehen Bedenken, dass die
Bindungswirkung von Grundsätzen der Raumordnung geeignet ist, den Trend zum
Schwund von Flächen für die Landbewirtschaftung grundlegend zu stoppen.
In den Erläuterungen auf S. 137, 1. Punkt,
letzter Satz, bitte ich hinter die Wörter „zuständigen Stellen“ einen
Klammerzusatz zu setzen und in Anlehnung an den Klammerzusatz unter dem 2.
Punkt die zuständigen Stellen zu adressieren. Im Übrigen sollte der Satz wie
folgt formuliert werden:
„Sie sind daher von den zuständigen Stellen
im Rahmen ihrer Stellungnahme zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu
prüfen und ggf. nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.“
Grafische
Darstellungen
Bereiche zum
Schutz der Natur
Im Bereich von Schloß Dyck werden die Flächen der ehemaligen Landesgartenschau (Schloß, neue Gärten) von der BSN-Darstellung ausgenommen. Die dargestellte verbliebene BSN-Fläche wird jedoch auch weiterhin als nicht NSG-würdig erachtet.
Begründung:
Zu 7.2.7.2.1 Darlegung, welche Darstellungen
des Planzeichens im Vergleich zum GEP99 gestrichen werden (S. 453)
In dem Kapitel wird dargestellt, welche
Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz gestrichen werden. Hier wird
als festgesetztes Wasserschutzgebiet Weckhoven genannt.
Ich gehe davon aus, dass es sich um
Weckhoven im Rhein-Kreis Neuss handelt. Dabei handelt es sich jedoch um ein
Reservegebiet für die Wassergewinnung.