Betreff
K 33n – Anschlussstelle Dormagen-Delrath
- Sachstandsbericht
Vorlage
66/1679/XVI/2016
Art
Bericht

Sachverhalt:

Die Verwaltung hatte zuletzt im Februar dieses Jahres zum Stand der planerischen Vorbereitungen für dieses regional bedeutsame Straßenbauprojekt, in das die Städte Neuss und Dormagen im Rahmen des Verfahrens  informell und operativ eingebunden sind, berichtet.

 

Anknüpfend an den seinerzeitigen Sachstandsbericht ist festzustellen, dass die nach Maßgabe der Bezirksregierung Düsseldorf geforderte Verkehrsuntersuchung zur Jahresmitte 2016 in Auftrag gegeben werden konnte.

 

Entsprechend den verfahrensrechtlich bindenden Vorgaben der Planfeststellungsbehörde beinhaltet die nunmehr in Auftrag gegebene Expertise eine aktuelle, umfassende und großräumig ausgerichtete Verkehrsuntersuchung, um im Ergebnis den Nachweis der verkehrlichen Notwendigkeit und der Alternativlosigkeit der geplanten AS Delrath als zwingendes Verfahrenserfordernis erbringen zu können.

 

In diesem Zusammenhang werden als weitere Parameter u. a. auch immissionsrelevante Werte auf Grundlage lärm- und schadstofftechnischer Berechnungen und Bewertungen berücksichtigt.

 

Nach Vorlage der für Anfang kommenden Jahres erwarteten Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung wird es möglich sein, im zweiten Schritt – wie von der Bezirksregierung Düsseldorf gefordert – auch eine hierauf fußende störfallrechtliche Betrachtung hinsichtlich vorhabens- und umgebungsbezogenen Aspekten in Form eines ergänzenden Sachverständigengutachtens vornehmen zu lassen.

Voraussetzung hierfür sind – wie eingangs erläutert – die durch die beauftragte Verkehrsuntersuchung generierten aktuellen Verkehrsbelastungszahlen einschließlich zugehöriger Prognosedaten.

 

Parallel hierzu wird die Verwaltung auf dieser Datenbasis den vom Sachverständigengutachter des TÜV Nord empfohlenen (sogenannten) verkehrsplanerischen Ansatz (wichtiger/nicht wichtiger Verkehrsweg) aufgreifen und hierzu ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, dass unter besonderer Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zum Abstandsgebot des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinien juristisch belastbare Ansatzpunkte liefern soll, wonach gewichtige „sozioökonomische“ Gründe für eine Unterschreitung des angemessenen Abstandes (der geplanten AS zum Störfallbetrieb/Gaslager) bestehen.

 

Da das Abstandsgebot des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie nur gegenüber Schutzobjekten i.S.d. § 50 BImSchG zu beachten ist, soll im Rahmen dieser rechtlichen Bewertung geklärt werden, ob es sich bei der K 33n bzw. der AS um einen „wichtigen Verkehrsweg“ im Sinne der Seveso-III-Richtlinie handelt und insoweit eine weniger restriktive Anwendung des Abstandsgebotes angezeigt ist bzw. die Unterschreitung des angemessenen Abstandes unter Beachtung der gewichtigen öffentlichen Belange (besondere verkehrliche Notwendigkeit und Alternativlosigkeit der AS) – immissionsschutzrechtlich vertretbar ist.

 

Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass mit den Standortkommunen Neuss und Dormagen sowie der RWE Power AG kreisseitig ein regelmäßiger informeller Austausch im Rahmen einer gemein besetzten Projektgruppe vereinbart worden ist.

Eine Auftaktbesprechung ist für den 04. November 2016 angesetzt.