Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen den Ausbau der B 230 zwischen Liedberg und K 8 nach der in der heutigen Sitzung vorgestellten Planung.


Sachverhalt:

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Niederrhein - beabsichtigt den Ausbau der Bundesstraße 230 im Abschnitt zwischen Liedberg und der Einmündung der Kreisstraße 8 östlich Glehn.

 

Die Details der Planung sind den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen. Sie können zur besseren Erkennbarkeit auch als Dokumente zu diesem Tagesordnungspunkt im Kreistagsinformationssystem (Bürgerinfo-Portal) unter

 

http://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/politik-wahlen/index.html

 

abgerufen werden. Die großformatigen Pläne werden auch im Sitzungssaal ausgehängt.

 

Zusammengefasst sind folgende Ausbaumaßnahmen vorgesehen:

 

1.         Erneuerung der Fahrbahndecke auf 2,340 km Länge

2.         Vollausbau der Straße auf 1,702 km Länge

3.         Reduzierung der Fahrbahnbreite von 12,00 auf 8,00 m auf rd. 4,000 km Länge

4.         Anlage eines Radweges im Bereich des Rückbaustreifens

5.         Entsiegelung von 8.816 qm Straßenfläche

6.         Neuversiegelung von 360 qm Fläche durch Änderung von Einmündungs- und Kreuzungsbereichen

7.         Beseitigung eines Baumes

 

Die B 230 kreuzt im Ausbaubereich das Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.8 "Jüchener Bachaue" nach dem Landschaftsplan III des Rhein-Kreises Neuss. Weitere Schutzgebiete oder -objekte nach den Landschaftsplänen sind nicht betroffen. Der einzige, zu beseitigende Baum liegt nicht innerhalb eines Schutzgebietes (Einmündungsbereich der L 32 zur L 361 östlich Glehn).

 

Die umfassende Änderung der Straße bedarf, soweit innerhalb des LSG 6.2.2.8 gelegen, der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Diese kann durch die Untere Naturschutzbehörde

 u. a. dann erteilt werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG). Zu einer beabsichtigten Befreiung ist gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Recht des Widerspruchs zu beteiligen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die die Erteilung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes III für Landschaftsschutzgebiete für die geplanten Ausbaumaßnahmen im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.8 aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an den geplanten Umbaumaßnahmen.

Durch den Umbau der B 230 wird die Verkehrssicherheit auf der Straße durch die Anlage eines Radweges und den Umbau von Kreuzungs- und Einmündungsbereichen erhöht. Ein nicht unerheblicher Anteil der heute versiegelten Straßenfläche kann entsiegelt werden. Die Inanspruchnahme heute unversiegelter Flächen ist dem gegenüber gering. Im Landschaftsschutzgebiet erfolgt nur an einer Stelle (Einmündungsbereich gegenüber der Bendstraße) eine geringe Neuversiegelung zur Kurvenausrundung. Im Landschaftsschutzgebiet beschränkt sich der Straßenumbau nahezu vollständig auf die Fahrbahnerneuerung und die Entsiegelung / Abtrennung des Radweges. Nur wenige Meter de Straßenverlaufs vor der östlichen Grenze des Schutzgebietes (vor der K 4) liegen im Bereich des Vollausbaus. Die ab hier aufstehenden Gehölze werden vor Beeinträchtigungen geschützt.

Angesichts der praktisch nicht gegebenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes überwieg hier das öffentliche Interesse am Rückbau der Fahrbahn, der Entsiegelung von Flächen und der Abtrennung des Radweges deutlich das Interesse an einer gänzlichen Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Verzicht auf die Maßnahme. Möglichkeiten zur wesentlichen weiteren Verringerung von Beeinträchtigungen (baubedingte Störungen, Neuversiegelung im Einmündungsbereich) sind unter Wahrung vernünftiger Maßstäbe und bei Beachtung der straßenrechtlichen Vorgaben für die Sicherheit des Verkehrs auf der Straße und im Bereich der einmündenden Nebenstraßen nicht erkennbar.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über die Ausübung seines Widerspruchsrechts gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.